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{'item': '6Ob2100/96h; 4Ob136/11w; 4Ob174/11h; 9Ob43/13h; 3Ob108/13y; 7Ob235/12b; 2Ob41/14i; 4Ob90/14k; 5Ob26/14f; 4Ob155/14v; 1Ob85/15d; 2Ob41/16t; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108626 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl6Ob2100/96h; 4Ob136/11w; 4Ob174/11h; 9Ob43/13h; 3Ob108/13y; 7Ob235/12b; 2Ob41/14i; 4Ob90/14k; 5Ob26/14f; 4Ob155/14v; 1Ob85/15d; 2Ob41/16t; 1Ob35/18f; 7Ob181/18w; 9Ob23/19a; 9Ob33/19x; 3Ob239/19x; 4Ob119/24i; 5Ob118/24z; 10Ob35/24f; 7Ob164/24d; 7Ob165/24a; 8Ob144/24w; 8Ob130/24m NormABGB §1295 Ia3b BörseG §80 KMG §11 RechtssatzDie Ursächlichkeit ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen hat, wenn er also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Ursachenzusammenhang ist der des Vertragsabschlusses in Ansehung der konkreten Anlageentscheidung. EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-11 6 Ob 2100/96h Veröff SZ 70/179 TE OGH 2011-09-20 4 Ob 136/11w Auch; Beisatz: Hier: Werbe‑ und nicht Kapitalmarktprospekt. (T1) TE OGH 2012-04-17 4 Ob 174/11h Vgl auch; Beisatz: Hier: Fact Sheets. (T2) TE OGH 2013-10-29 9 Ob 43/13h Auch; nur: Die Ursächlichkeit ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen hat, wenn er also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. (T3) TE OGH 2014-01-22 3 Ob 108/13y TE OGH 2014-01-29 7 Ob 235/12b Auch; Beisatz: Haftungsvoraussetzung ist gemäß § 11 Abs 1 KMG, dass dem Anleger, der im Vertrauen auf die Prospektangaben investiert hat, ein Schaden entstanden ist. Die Haftung besteht somit für alle Tatbestände des § 11 KMG nur bei einem Kausalzusammenhang zwischen der Mangelhaftigkeit des Prospekts und dem Erwerb der Beteiligung. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben müssen Grundlage der Disposition des Anlegers gewesen sein. Diesen Kausalzusammenhang hat nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zu beweisen. (T4)Auch; Beisatz: Haftungsvoraussetzung ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KMG, dass dem Anleger, der im Vertrauen auf die Prospektangaben investiert hat, ein Schaden entstanden ist. Die Haftung besteht somit für alle Tatbestände des Paragraph 11, KMG nur bei einem Kausalzusammenhang zwischen der Mangelhaftigkeit des Prospekts und dem Erwerb der Beteiligung. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben müssen Grundlage der Disposition des Anlegers gewesen sein. Diesen Kausalzusammenhang hat nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zu beweisen. (T4) TE OGH 2014-06-25 2 Ob 41/14i Beisatz: Hier aber: Kenntnis des Anlegers vom Inhalt des Verkaufsprospektes nicht festgestellt. (T5) TE OGH 2014-10-21 4 Ob 90/14k TE OGH 2014-11-18 5 Ob 26/14f Auch TE OGH 2014-12-16 4 Ob 155/14v Auch; nur T3 TE OGH 2015-05-21 1 Ob 85/15d Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hätte der Anleger aber seine Investmententscheidungen auch bei Unterbleiben der von ihm beanstandeten Werbemaßnahmen getroffen, mangelt es an der Kausalität des angeblichen behördlichen Fehlverhaltens (FMA) für den von ihm behaupteten Vermögensnachteil. (T6) TE OGH 2016-08-31 2 Ob 41/16t Auch; nur T3 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 35/18f nur T3; Beisatz: Diesen Kausalzusammenhang hat nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zu beweisen. (T7) TE OGH 2019-01-30 7 Ob 181/18w TE OGH 2019-05-15 9 Ob 23/19a nur T3; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2019-06-25 9 Ob 33/19x Auch; Beis wie T7 TE OGH 2020-01-22 3 Ob 239/19x Vgl; nur T3 TE OGH 2024-08-27 4 Ob 119/24i Beisatz wie T4 TE OGH 2024-08-30 5 Ob 118/24z Beisatz wie T4 TE OGH 2024-09-10 10 Ob 35/24f Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-11-20 7 Ob 164/24d Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-11-20 7 Ob 165/24a Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-02-27 8 Ob 144/24w vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 Beisatz: Ein Verlust, den ein Anleger erleidet, der gar nicht auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung vertraut hat, ist damit nicht vom Schutzzweck des § 8 KMG 1991 erfasst. Daraus ergibt sich, dass nur ein Vertrauen auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung, nicht aber ein Vertrauen auf den Kontrollvermerk eine Haftung des Prospektkontrollors nach § 11 Abs 1 KMG 1991 begründen kann. (T8)Beisatz: Ein Verlust, den ein Anleger erleidet, der gar nicht auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung vertraut hat, ist damit nicht vom Schutzzweck des Paragraph 8, KMG 1991 erfasst. Daraus ergibt sich, dass nur ein Vertrauen auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung, nicht aber ein Vertrauen auf den Kontrollvermerk eine Haftung des Prospektkontrollors nach Paragraph 11, Absatz eins, KMG 1991 begründen kann. (T8) TE OGH 2024-12-05 8 Ob 130/24m vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108626

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