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{'item': ['5Ob276/97t', '5Ob277/97i', '5Ob271/97g']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.09.1997 Geschäftszahl5Ob276/97t; 5Ob277/97i; 5Ob271/97g NormMRÄG ArtII; WGG 1940 §7 Abs2; WGG 1979 §13 Abs2; WGG 1979 §39 Abs10; DVWGG 1940 §11 Abs3; Rechtssatz1.) Art II MRÄG 1967 gestand die dort vorgesehene Möglichkeit der freien Mietzinsvereinbarung unterschiedslos allen Hauseigentümern zu. Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses waren ab 1.1.1968 daher (unter den in Art II MRÄG 1967 normierten Voraussetzungen) grundsätzlich auch für gemeinnützige Bauvereinigungen zulässig. Hatte die gemeinnützige Bauvereinigung jedoch beim Mietvertragsabschluß mit dem Mieter die Bestimmungen des § 7 Abs 2 WGG 1940 sowie § 11 Abs 3 DVWGG zu beachten, so konnte sie die ihr durch Art II MRÄG 1967 eingeräumte Möglichkeit der "freien" Mietzinsvereinbarung nur insoweit ausschöpfen, als ihr auch diese Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts einen Gestaltungsspielraum boten. 2.) Das in § 11 Abs 3 DVWGG verankerte Kostendeckungsprinzip sah derartiges für die Refinanzierung von Bau- und Grundkosten nicht vor. Das schließt eine Erhöhung der Bau- und Grundkostenkomponente des Mietzinses bzw Nutzungsentgelts aus Anlaß einer bilanztechnischen Berichtigung der Wertansätze (vergleiche WoB1 1990, 22/12; MietSlg 46/18) ebenso aus wie eine "freie" (die tatsächlichen Refinanzierungskosten sprengende und damit dem Kostendeckungsprinzip widersprechende) Vereinbarung dieses Mietzinsbestandteils unter Berufung auf Vorschriften außerhalb des eigentlichen Gemeinnützigkeitsrechts (hier: unter Berufung auf Art II MRÄG 1967).1.) Artikel römisch zwei, MRÄG 1967 gestand die dort vorgesehene Möglichkeit der freien Mietzinsvereinbarung unterschiedslos allen Hauseigentümern zu. Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses waren ab 1.1.1968 daher (unter den in Artikel römisch zwei, MRÄG 1967 normierten Voraussetzungen) grundsätzlich auch für gemeinnützige Bauvereinigungen zulässig. Hatte die gemeinnützige Bauvereinigung jedoch beim Mietvertragsabschluß mit dem Mieter die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, WGG 1940 sowie Paragraph 11, Absatz 3, DVWGG zu beachten, so konnte sie die ihr durch Artikel römisch zwei, MRÄG 1967 eingeräumte Möglichkeit der "freien" Mietzinsvereinbarung nur insoweit ausschöpfen, als ihr auch diese Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts einen Gestaltungsspielraum boten. 2.) Das in Paragraph 11, Absatz 3, DVWGG verankerte Kostendeckungsprinzip sah derartiges für die Refinanzierung von Bau- und Grundkosten nicht vor. Das schließt eine Erhöhung der Bau- und Grundkostenkomponente des Mietzinses bzw Nutzungsentgelts aus Anlaß einer bilanztechnischen Berichtigung der Wertansätze (vergleiche WoB1 1990, 22/12; MietSlg 46/18) ebenso aus wie eine "freie" (die tatsächlichen Refinanzierungskosten sprengende und damit dem Kostendeckungsprinzip widersprechende) Vereinbarung dieses Mietzinsbestandteils unter Berufung auf Vorschriften außerhalb des eigentlichen Gemeinnützigkeitsrechts (hier: unter Berufung auf Artikel römisch zwei, MRÄG 1967). EntscheidungstexteTE OGH 1997/09/16 5 Ob 276/97t TE OGH 1997/09/16 5 Ob 277/97i TE OGH 1998/03/24 5 Ob 271/97g RechtssatznummerRS0108936

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.