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{'item': ['5Ob282/97z', '7Ob225/03v', '6Ob169/07g', '1Ob95/11v', '5Ob74/13p', '5Ob136/14g', '3Ob231/22z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108657 Entscheidungsdatum16.09.1997 Geschäftszahl5Ob282/97z; 7Ob225/03v; 6Ob169/07g; 1Ob95/11v; 5Ob74/13p; 5Ob136/14g; 3Ob231/22z NormABGB §440;

§21

;

§26

;

§56

Abs2 Rechtssatz1) Gemäß § 56 Abs 2

kann die Eintragung (insbesondere des Eigentumsrechtes) im angemerkten Rang selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden wäre. Das gilt auch dann, wenn die Urkunde, mit der der Eintragungswerber gemäß § 26

seinen Eigentumsverschaffungsanspruch belegt, vom früheren Eigentümer unterfertigt wurde.1) Gemäß Paragraph 56, Absatz 2,

kann die Eintragung (insbesondere des Eigentumsrechtes) im angemerkten Rang selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden wäre. Das gilt auch dann, wenn die Urkunde, mit der der Eintragungswerber gemäß Paragraph 26,

seinen Eigentumsverschaffungsanspruch belegt, vom früheren Eigentümer unterfertigt wurde. 2) § 56 Abs 2

durchbricht das in § 21

verankerte Prinzip des bücherlichen Vormanns.2) Paragraph 56, Absatz 2,

durchbricht das in Paragraph 21,

verankerte Prinzip des bücherlichen Vormanns. 3) Bezogen auf die Regelung des § 440 ABGB, wonach im Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft demjenigen das Eigentum zufällt, der früher um die Einverleibung angesucht hat, bedeutet dies, dass derjenige Eigentum erwirbt, der dem anderen im Rang seiner Eigentumseinverleibung zuvorkommt.3) Bezogen auf die Regelung des Paragraph 440, ABGB, wonach im Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft demjenigen das Eigentum zufällt, der früher um die Einverleibung angesucht hat, bedeutet dies, dass derjenige Eigentum erwirbt, der dem anderen im Rang seiner Eigentumseinverleibung zuvorkommt. EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-16 5 Ob 282/97z Veröff: SZ 70/181 TE OGH 2004-09-29 7 Ob 225/03v Auch TE OGH 2007-09-13 6 Ob 169/07g Vgl aber; nur: Bezogen auf die Regelung des § 440 ABGB, wonach im Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft demjenigen das Eigentum zufällt, der früher um die Einverleibung angesucht hat, bedeutet dies, dass derjenige Eigentum erwirbt, der dem anderen im Rang seiner Eigentumseinverleibung zuvorkommt. (T1)Vgl aber; nur: Bezogen auf die Regelung des Paragraph 440, ABGB, wonach im Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft demjenigen das Eigentum zufällt, der früher um die Einverleibung angesucht hat, bedeutet dies, dass derjenige Eigentum erwirbt, der dem anderen im Rang seiner Eigentumseinverleibung zuvorkommt. (T1) Beisatz: Das gilt nur, wenn der einverleibte Zweiterwerber den außerbücherlichen Erwerb und die tatsächliche Inbesitznahme des Ersterwerbers kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. Dabei genügt leichte Fahrlässigkeit. (T2) TE OGH 2011-06-21 1 Ob 95/11v nur T1 TE OGH 2013-05-16 5 Ob 74/13p Vgl; nur: Gemäß § 56 Abs 2

kann die Eintragung (insbesondere des Eigentumsrechts) im angemerkten Rang selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden wäre. (T3)Vgl; nur: Gemäß Paragraph 56, Absatz 2,

kann die Eintragung (insbesondere des Eigentumsrechts) im angemerkten Rang selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden wäre. (T3) Beisatz: § 56 Abs 1

stellt auf den bücherlichen Rang der Ranganmerkung ab, wenn das später mit dem Rangordnungsbeschluss vorgelegte Gesuch innerhalb der Jahresfrist des § 55

beim Grundbuchsgericht einlangt. (T4)Beisatz: Paragraph 56, Absatz eins,

stellt auf den bücherlichen Rang der Ranganmerkung ab, wenn das später mit dem Rangordnungsbeschluss vorgelegte Gesuch innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 55,

beim Grundbuchsgericht einlangt. (T4) TE OGH 2015-02-24 5 Ob 136/14g nur: 1) Gemäß § 56 Abs 2

kann die Eintragung (insbesondere des Eigentumsrechtes) im angemerkten Rang selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden wäre. Das gilt auch dann, wenn die Urkunde, mit der der Eintragungswerber gemäß § 26

seinen Eigentumsverschaffungsanspruch belegt, vom früheren Eigentümer unterfertigt wurde.nur: 1) Gemäß Paragraph 56, Absatz 2,

kann die Eintragung (insbesondere des Eigentumsrechtes) im angemerkten Rang selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden wäre. Das gilt auch dann, wenn die Urkunde, mit der der Eintragungswerber gemäß Paragraph 26,

seinen Eigentumsverschaffungsanspruch belegt, vom früheren Eigentümer unterfertigt wurde. 2) § 56 Abs 2

durchbricht das in § 21

verankerte Prinzip des bücherlichen Vormanns. (T5)2) Paragraph 56, Absatz 2,

durchbricht das in Paragraph 21,

verankerte Prinzip des bücherlichen Vormanns. (T5) Beisatz: In einem solchen Fall ist ‑ wie dargestellt ‑ die Identität zwischen Pfandbesteller und Liegenschaftseigentümer zum Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs um Einverleibung eines Pfandrechts im Rang der Verpfändungsrangordnung keine Eintragungsvoraussetzung. Der Umstand, dass der Firmenwortlaut des Pfandbestellers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit dem Firmenwortlaut des Liegenschaftseigentümers übereinstimmt, bildet Folge dessen auch kein Eintragungshindernis. (T6) Beisatz: Wenn aber selbst der Verlust der Eigentümerstellung des Pfandbestellers der Einverleibung eines Pfandrechts unter Ausnutzung einer von ihm erwirkten Ranganmerkung nicht entgegensteht, dann - kraft zwingenden Größenschlusses - umso weniger die bloße Änderung seines Firmenwortlauts. (T7) TE OGH 2023-02-02 3 Ob 231/22z Vgl; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108657

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.