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OGH Rechtssatz RS0108422 (8Ob119/97a u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108422 Entscheidungsdatum29.09.2014 Geschäftszahl8Ob119/97a; 7Ob252/01m; 8Ob118/06w; 2Ob204/10d; 8Ob86/14a NormABGB §1364 Satz2 RechtssatzAus § 1364 ABGB ist eine umfassende, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegende Sorgfaltspflicht abzuleiten, welche auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht. Diese Sorgfaltspflichten bestehen in einem sich aus dem Interzessionszweck ergebenden Kernbereich auch gegenüber dem Bürgen und Zahler und dem Wechselbürgen. Während des aufrechten Vertragsverhältnisses bedarf es aber wichtiger, nach dem normalen Lauf der Dinge nicht zu erwartender Veränderungen, um eine Handlungspflicht der Bank auszulösen (abweichend von RIS-Justiz 0032240).Aus Paragraph 1364, ABGB ist eine umfassende, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegende Sorgfaltspflicht abzuleiten, welche auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht. Diese Sorgfaltspflichten bestehen in einem sich aus dem Interzessionszweck ergebenden Kernbereich auch gegenüber dem Bürgen und Zahler und dem Wechselbürgen. Während des aufrechten Vertragsverhältnisses bedarf es aber wichtiger, nach dem normalen Lauf der Dinge nicht zu erwartender Veränderungen, um eine Handlungspflicht der Bank auszulösen (abweichend von RIS-Justiz 0032240).

EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-18 8 Ob 119/97a Veröff: SZ 70/182 TE OGH 2001-12-07 7 Ob 252/01m nur: Aus § 1364 ABGB ist eine umfassende, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegende Sorgfaltspflicht abzuleiten, welche auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht. (T1)nur: Aus Paragraph 1364, ABGB ist eine umfassende, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegende Sorgfaltspflicht abzuleiten, welche auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht. (T1) TE OGH 2006-12-18 8 Ob 118/06w Vgl auch; Beisatz: Unter welchen Voraussetzungen eine zum Schadenersatz führende Sorgfaltsverletzung des Gläubigers anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T2) TE OGH 2011-10-20 2 Ob 204/10d Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/127 TE OGH 2014-09-29 8 Ob 86/14a Auch; Veröff: SZ 2014/87 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108422

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.