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{'item': '4Ob184/97f; 4Ob95/98v; 4Ob127/98z; 4Ob137/98w; 4Ob96/98s; 4Ob160/98b; 4Ob275/98i; 4Ob316/98v; 4Ob312/98f; 4Ob331/98z; 4Ob78/99w; 4Ob66/99f;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108482 Entscheidungsdatum29.05.2017 Geschäftszahl4Ob184/97f; 4Ob95/98v; 4Ob127/98z; 4Ob137/98w; 4Ob96/98s; 4Ob160/98b; 4Ob275/98i; 4Ob316/98v; 4Ob312/98f; 4O

§ 7aMed

G demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist nach § 7a Abs 1 MedG - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben.Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden,

Paragraph 7 a, MedG demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedG - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben. EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-23 4 Ob 184/97f Veröff: SZ 70/183 TE OGH 1998-04-21 4 Ob 95/98v Auch TE OGH 1998-05-26 4 Ob 127/98z Vgl TE OGH 1998-05-26 4 Ob 137/98w TE OGH 1998-05-26 4 Ob 96/98s TE OGH 1998-06-30 4 Ob 160/98b TE OGH 1998-10-20 4 Ob 275/98i Auch; nur: Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden,

§ 7aMed

G demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. (T1)Auch; nur: Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden,

Paragraph 7 a, MedG demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. (T1) TE OGH 1998-12-15 4 Ob 316/98v Vgl; Beisatz: Bei der Bildberichterstattung im Zusammenhang mit Kriminalfällen soll der jedenfalls geschützte Bereich auf solche strafbare Handlungen beschränkt werden, die als Vergehen im Sinn des § 17 StGB zu beurteilen sind, während demgegenüber bei Verbrechen eine Interessenabwägung stattzufinden hat. (T2)Vgl; Beisatz: Bei der Bildberichterstattung im Zusammenhang mit Kriminalfällen soll der jedenfalls geschützte Bereich auf solche strafbare Handlungen beschränkt werden, die als Vergehen im Sinn des Paragraph 17, StGB zu beurteilen sind, während demgegenüber bei Verbrechen eine Interessenabwägung stattzufinden hat. (T2) TE OGH 1998-11-24 4 Ob 312/98f Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1999-01-26 4 Ob 331/98z TE OGH 1999-03-23 4 Ob 78/99w Vgl auch TE OGH 1999-06-01 4 Ob 66/99f Auch TE OGH 2000-05-03 4 Ob 110/00f TE OGH 2000-09-13 4 Ob 216/00v Auch; nur: Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden,

§ 7aMed

G demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. (T3)Auch; nur: Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden,

Paragraph 7 a, MedG demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. (T3) Beisatz: § 7a MedienG unterscheidet nicht, ob die Identität durch Worterstattung oder durch Bildberichterstattung verletzt wird. (T4)Beisatz: Paragraph 7 a, MedienG unterscheidet nicht, ob die Identität durch Worterstattung oder durch Bildberichterstattung verletzt wird. (T4) TE OGH 2001-07-10 4 Ob 162/01d TE OGH 2003-04-24 6 Ob 55/03m Vgl auch TE OGH 2007-10-02 4 Ob 169/07t nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2007-10-02 4 Ob 161/07s nur T1 TE OGH 2009-01-15 6 Ob 248/08a Vgl; Beisatz: Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der §§ 7a ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind. (T5)Vgl; Beisatz: Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der Paragraphen 7 a, ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind. (T5) Beisatz: In diesem Sinne lässt auch § 7a Abs 1 MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. (T6)Beisatz: In diesem Sinne lässt auch Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. (T6) Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit einer angeblichen „Spionage-Affäre" (Hubschrauberbaupläne) im österreichischen Bundesheer. (T7) Beisatz: Im Hinblick auf die Funktion des Klägers im „öffentlichen Leben" war auch eine identifizierende Berichterstattung zulässig, obwohl es sich beim Kläger nicht um einen Angehörigen der ersten Führungsebene handelt. (T8) TE OGH 2010-11-09 4 Ob 166/10f Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2012-07-10 4 Ob 101/12z Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2012-08-22 15 Os 11/12z Vgl auch TE OGH 2015-02-17 4 Ob 187/14z Veröff: SZ 2015/6 TE OGH 2017-05-29 6 Ob 61/17i Auch; Beisatz: Das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der Berichterstattung über einen Mordfall berechtigt nicht dazu, in diesem Zusammenhang einen Sachverhalt zu unterstellen, der in dieser Form nicht den Tatsachen entspricht. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108482

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