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{'item': '4Ob246/97y; 4Ob243/01s; 4Ob119/04k; 3Ob222/06b; 4Ob133/07y; 17Ob40/08v; 4Ob163/09p; 4Ob104/11i; 4Ob133/13g; 4Ob130/18y; 4Ob173/19y; 4Ob187/2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108478 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl4Ob246/97y; 4Ob243/01s; 4Ob119/04k; 3Ob222/06b; 4Ob133/07y; 17Ob40/08v; 4Ob163/09p; 4Ob104/11i; 4Ob133/13g; 4Ob130/18y; 4Ob173/19y; 4Ob187/20h; 4Ob165/20y; 4Ob134/22t; 4Ob45/23f; 4Ob125/24x; 4Ob132/24a NormABGB §1041 C1 MSchG §53 MSchG §56 PatG 1970 §150 Abs1 UrhG §86 Abs1 UWG §9 Abs4 RechtssatzDer Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 150 Abs 1 PatG ist ein aus dem § 1041 ABGB erwachsender Vergütungsanspruch für die ungerechtfertigte Verwendung eines Patentes. Die Höhe der Vergütung entspricht dem Wert der Nutzung des Patentes, also in der Regel einer angemessenen Lizenzgebühr.Der Anspruch auf angemessenes Entgelt nach Paragraph 150, Absatz eins, PatG ist ein aus dem Paragraph 1041, ABGB erwachsender Vergütungsanspruch für die ungerechtfertigte Verwendung eines Patentes. Die Höhe der Vergütung entspricht dem Wert der Nutzung des Patentes, also in der Regel einer angemessenen Lizenzgebühr. EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-23 4 Ob 246/97y TE OGH 2001-10-16 4 Ob 243/01s Auch; Beisatz: Bei ihrer Bemessung sind die Grundsätze heranzuziehen, die für die Berechnung einer vertraglichen Lizenzgebühr entwickelt wurden. Dabei ist vor allem die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Patents zu berücksichtigen und die Vorteile und Nachteile abzuwägen, die der Verletzer gegenüber einem Lizenznehmer hat. Diese Grundsätze müssen auch für die Bemessung eines angemessenen Entgelts nach § 56 MSchG gelten. (T1)Auch; Beisatz: Bei ihrer Bemessung sind die Grundsätze heranzuziehen, die für die Berechnung einer vertraglichen Lizenzgebühr entwickelt wurden. Dabei ist vor allem die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Patents zu berücksichtigen und die Vorteile und Nachteile abzuwägen, die der Verletzer gegenüber einem Lizenznehmer hat. Diese Grundsätze müssen auch für die Bemessung eines angemessenen Entgelts nach Paragraph 56, MSchG gelten. (T1) TE OGH 2004-06-08 4 Ob 119/04k Auch TE OGH 2006-11-30 3 Ob 222/06b Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Markenverletzung. (T2) TE OGH 2007-08-07 4 Ob 133/07y nur: Der Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 150 Abs 1 PatG ist ein aus dem § 1041 ABGB erwachsender Vergütungsanspruch für die ungerechtfertigte Verwendung eines Patentes. (T3)nur: Der Anspruch auf angemessenes Entgelt nach Paragraph 150, Absatz eins, PatG ist ein aus dem Paragraph 1041, ABGB erwachsender Vergütungsanspruch für die ungerechtfertigte Verwendung eines Patentes. (T3) Veröff: SZ 2007/120 TE OGH 2009-03-24 17 Ob 40/08v Vgl; Beisatz: Hier: Angemessenes Entgelt nach § 54 Abs 2 MSchG. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Angemessenes Entgelt nach Paragraph 54, Absatz 2, MSchG. (T4) TE OGH 2009-11-19 4 Ob 163/09p Vgl; Beisatz: Hier: Urheberrecht. (T5) TE OGH 2012-01-17 4 Ob 104/11i Vgl auch; Beisatz: Hier: § 86 UrhG. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 86, UrhG. (T6) TE OGH 2014-01-20 4 Ob 133/13g Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die immaterialgüterrechtlichen Ansprüche auf das angemessene Entgelt haben nach gesicherter Rechtsprechung und Lehre eine bereicherungsrechtliche Grundlage. (T7) Beisatz: Maßgebend ist, welche Nutzung tatsächlich erfolgt, weil auszuschließen ist, dass redliche und vernünftige Parteien ein Entgelt vereinbaren, das einen Nutzen abgilt, der gar nicht entstehen kann. (T8) Beisatz: Für die Höhe des angemessenen Entgelts ist der Rechteinhaber behauptungs‑ und beweispflichtig. Die Behauptung alleine, ein Entgelt in einer gewissen Höhe sei angemessen, reicht dabei nicht aus. Gegebenenfalls ist das angemessene Entgelt nach § 273 ZPO zu schätzen. (T9)Beisatz: Für die Höhe des angemessenen Entgelts ist der Rechteinhaber behauptungs‑ und beweispflichtig. Die Behauptung alleine, ein Entgelt in einer gewissen Höhe sei angemessen, reicht dabei nicht aus. Gegebenenfalls ist das angemessene Entgelt nach Paragraph 273, ZPO zu schätzen. (T9) Beisatz: Offen gelassen wird, ob die im Markenrecht entwickelten Grundsätze auch im Urheberrecht und für den Sonderfall gelten, dass kein Marktpreis für die unbefugt genutzten Rechte besteht. (T10) TE OGH 2018-07-17 4 Ob 130/18y Auch TE OGH 2019-11-26 4 Ob 173/19y Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2020-11-26 4 Ob 187/20h Vgl; Beisatz: Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das angemessene Entgelt (§ 86 UrhG) bzw auf das Duplum (§ 87 Abs 3 UrhG) haben nach ständiger Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage. (T11)Vgl; Beisatz: Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das angemessene Entgelt (Paragraph 86, UrhG) bzw auf das Duplum (Paragraph 87, Absatz 3, UrhG) haben nach ständiger Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage. (T11) TE OGH 2020-12-10 4 Ob 165/20y Vgl TE OGH 2022-11-22 4 Ob 134/22t Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Es handelt sich um Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB. (T12)Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Es handelt sich um Verwendungsansprüche nach Paragraph 1041, ABGB. (T12) TE OGH 2023-09-12 4 Ob 45/23f vgl; Beisatz wie T11 TE OGH 2024-08-27 4 Ob 125/24x vgl TE OGH 2025-06-24 4 Ob 132/24a nur T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108478

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.