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OGH Rechtssatz RS0108464 (4Ob266/97i u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108464 Entscheidungsdatum25.09.2023 Geschäftszahl4Ob266/97i; 10Ob18/05b; 6Ob167/10t; 6Ob3/23v NormABGB §416 VermG §44 Abs1 RechtssatzWenn der Eigentümer die Grenze zweier eigener Liegenschaften (Grundstücke) überbaut und die überbauten Teile zueinander im Verhältnis des § 416 ABGB stehen, sind Grenzkataster und Grundbuchsmappe richtigzustellen (§ 44 Abs 1 VermG) und wächst die überbaute Fläche dem "Hauptteil" zu.Wenn der Eigentümer die Grenze zweier eigener Liegenschaften (Grundstücke) überbaut und die überbauten Teile zueinander im Verhältnis des Paragraph 416, ABGB stehen, sind Grenzkataster und Grundbuchsmappe richtigzustellen (Paragraph 44, Absatz eins, VermG) und wächst die überbaute Fläche dem "Hauptteil" zu.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-23 4 Ob 266/97i Veröff: SZ 70/185 TE OGH 2005-09-27 10 Ob 18/05b Auch, Beisatz: Ist die in Anspruch genommene Grundfläche des Nachbarn nur geringwertig, erwirbt selbst ein unredlicher Bauführer Eigentum an der überbauten Nachbargrundfläche. Selbst die Mappengrenze eines in den Grenzkataster eingetragenen Grundstücks ist in diesem Fall richtig zu stellen; dem Nachbarn stehen keine Beseitigungsansprüche zu. (T1) TE OGH 2010-10-11 6 Ob 167/10t Auch; Beisatz: Hier: Ablehnung der analogen Anwendung des § 416 ABGB beim Grenzüberbau von Liegenschaften, die verschiedenen Eigentümern gehören. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Ablehnung der analogen Anwendung des Paragraph 416, ABGB beim Grenzüberbau von Liegenschaften, die verschiedenen Eigentümern gehören. (T2) TE OGH 2023-09-25 6 Ob 3/23v Beisatz: ähnlich T2 (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108464

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