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{'item': ['5Ob501/96', '1Ob40/01s']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.09.1997 Geschäftszahl5Ob501/96; 1Ob40/01s NormZPO §14 Ba;

§226

IIA3;

§226

IIB1;

§228

B3dd;

§228

C1;

§228

C3;

§228H3; HGB §131 Abs1 Z4; Rechtssatz1.

Eine Feststellungsklage von Gesellschaftern einer OHG gegen die Erben eines verstorbenen Gesellschafters, wonach die Gesellschaft durch den Tod dieses Gesellschafters nicht aufgelöst ist, ist zulässig. Die begehrte Feststellung wirkt nicht auch für und gegen die übrigen am Verfahren nicht beteiligten Gesellschafter, sodaß deren Einbeziehung in das Verfahren nicht zwingend erscheint, namentlich wenn sie der begehrten Feststellung nicht entgegentreten.

  1. Das Rechtsschutzbedürfnis auf gerichtliche Feststellung besteht nur jenen Gesellschaftern gegenüber, die das festzustellende mitgliedschaftliche Rechtsverhältnis bestreiten. Ein rechtliches Interesse der klagenden Gesellschafter an der begehrten Feststellung ist jedoch jenen Gesellschaftern gegenüber zu verneinen, die die Auffassung der Kläger ohnehin anerkennen, ist doch diesen gegenüber das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses gar nicht strittig. Die nicht beteiligten Gesellschafter sind nicht als notwendige Streitgenossen des Feststellungsverfahrens in dieses zwingend einzubeziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1997/09/23 5 Ob 501/96 Veröff: SZ 70/186 TE OGH 2001/04/27 1 Ob 40/01s Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz:
  2. Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung.
  3. Am Gestaltungsprozess müssen vielmehr alle übrigen Gesellschafter beteiligt sein. Jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Sie bilden mit dem Entziehungsbeklagten beziehungsweise Ausschließungsbeklagten - vor dem Hintergrund eines einheitlichen Streitgegenstands - eine notwendige Streitgenossenschaft. (T1); Veröff: SZ 74/81 Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz:
  4. Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß Paragraph 117,, Paragraph 127, oder Paragraph 140, Absatz eins, HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung.
  5. Am Gestaltungsprozess müssen vielmehr alle übrigen Gesellschafter beteiligt sein. Jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Sie bilden mit dem Entziehungsbeklagten beziehungsweise Ausschließungsbeklagten - vor dem Hintergrund eines einheitlichen Streitgegenstands - eine notwendige Streitgenossenschaft. (T1); Veröff: SZ 74/81 RechtssatznummerRS0108412

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.