OGH Rechtssatz RS0108423 (5Ob2201/96d)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108423 Entscheidungsdatum24.09.1997 Geschäftszahl5Ob2201/96d; 1Ob107/98m; 7Ob137/07h; 3Ob58/15y NormABGB §1271; ABGB §1274; G betreffend Totalisateurwetten, Buchmacherwetten und Winkelwettwesen allg Rechtssatz§ 1274 ABGB ist auf Buchmacherwetten, auch wenn sie im Rahmen eines von der Landesregierung bewilligten Unternehmens abgeschlossen werden, nicht anwendbar. Der Wettgewinn ist unklagbar.Paragraph 1274, ABGB ist auf Buchmacherwetten, auch wenn sie im Rahmen eines von der Landesregierung bewilligten Unternehmens abgeschlossen werden, nicht anwendbar. Der Wettgewinn ist unklagbar.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-24 5 Ob 2201/96d Veröff: SZ 70/187 TE OGH 1998-10-30 1 Ob 107/98m Verstärkter Senat; Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T1) Veröff: SZ 71/183Verstärkter Senat; Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des Paragraph 1274, ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat. (T1) Veröff: SZ 71/183 TE OGH 2007-09-26 7 Ob 137/07h Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Totalisateure. (T2) TE OGH 2015-06-17 3 Ob 58/15y Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wetten der Angestellten eines Wettbüros. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108423