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{'item': ['Bsw23178/94', 'Bsw23186/94', 'Bsw23818/94', 'Bsw24760/94', 'Bsw23657/94', 'Bsw27798/95', 'Bsw40825/98']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0121717 Entscheidungsdatum25.09.1997 GeschäftszahlBsw23178/94; Bsw23186/94; Bsw23818/94; Bsw24760/94; Bsw23657/94; Bsw27798/95; Bsw40825/98 NormMRK Art3 III9; MRK Art13 IV7 RechtssatzArt 13 MRK verpflichtet die Vertragsstaaten zu einer gründlichen und wirksamen Untersuchung von Foltervorfällen. Zur Gestaltung der Beweisaufnahme im Fall des Vorwurfs von Misshandlungen und Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte.Artikel 13, MRK verpflichtet die Vertragsstaaten zu einer gründlichen und wirksamen Untersuchung von Foltervorfällen. Zur Gestaltung der Beweisaufnahme im Fall des Vorwurfs von Misshandlungen und Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1997-09-25 Bsw 23178/94 Bem: Aydin gegen die Türkei (T1a) Veröff: NL 1997,223 TE AUSL EGMR 1997-11-28 Bsw 23186/94 Vgl; Beisatz: Im Fall der Zerstörung von Häusern und Vertreibung der Bewohner durch türkische Sicherheitsbeamte führt das gänzliche Fehlen einer gründlichen und wirksamen Untersuchung zu einer Unterminierung der Ausübung jeglichen Rechtsbehelfs, der den betroffenen Bewohnern zur Verfügung stehen könnte. Mentes ua gegen die Türkei. (T1) Veröff: NL 1997,281 TE AUSL EGMR 1998-07-28 Bsw 23818/94 Vgl; Beisatz: Behauptet ein Beschwerdeführer in vertretbarer Weise die unrechtmäßige Tötung eines Angehörigen durch Sicherheitskräfte, so bedarf es einer wirksamen Untersuchung der Vorfälle. Das Fehlen einer solchen Untersuchung führt zu einer Unterminierung der Ausübung jeglichen dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfs. Ergi gegen die Türkei. (T2); Veröff: NL 1998,137 TE AUSL EGMR 1998-10-28 Bsw 24760/94 Vgl auch; nur: Art 13 MRK verpflichtet die Vertragsstaaten zu einer gründlichen und wirksamen Untersuchung von Foltervorfällen. (T3); Beisatz: Assenov ua gegen Bulgarien. (T4); Veröff: NL 1998,217Vgl auch; nur: Artikel 13, MRK verpflichtet die Vertragsstaaten zu einer gründlichen und wirksamen Untersuchung von Foltervorfällen. (T3); Beisatz: Assenov ua gegen Bulgarien. (T4); Veröff: NL 1998,217 TE AUSL EGMR 1999-07-08 Bsw 23657/94 Vgl; Beisatz: Im Fall des „Verschwindens" einer verhafteten Person (Folterung und Tötung einer Person durch türkische Sicherheitskräfte) sind die staatlichen Behörden zu einer gründlichen und wirksamen Untersuchung der Umstände des Falles verpflichtet. Cakici gegen die Türkei. (T5); Veröff: NL 1999,128 TE AUSL EGMR 2000-02-16 Bsw 27798/95 Beis wie T1; Beisatz: Diese Bestimmung garantiert jedoch keineswegs einen für die betroffene Person vorteilhaften Verfahrensausgang. Bei sorgfältiger Prüfung der Behauptungen des Beschwerdeführers ist eine Beschwerde „wirksam" iSd Art 13 MRK, auch wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt. Amann gegen die Schweiz. (T6); Veröff: NL 2000,50Beis wie T1; Beisatz: Diese Bestimmung garantiert jedoch keineswegs einen für die betroffene Person vorteilhaften Verfahrensausgang. Bei sorgfältiger Prüfung der Behauptungen des Beschwerdeführers ist eine Beschwerde „wirksam" iSd Artikel 13, MRK, auch wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt. Amann gegen die Schweiz. (T6); Veröff: NL 2000,50 TE AUSL EGMR 2008-07-31 Bsw 40825/98 Vgl; Beis wie T6; Veröff: NL 2008,232 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1997:RS0121717

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.