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{'item': ['2Ob286/97s', '3Ob5/98a', '8Ob31/98m', '1Ob109/98f', '7Ob16/00d', '3Ob324/98p', '9Ob157/02g', '8Ob103/02h', '2Ob90/03d', '10Ob63/09a', '10Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108443 Entscheidungsdatum25.09.1997 Geschäftszahl2Ob286/97s; 3Ob5/98a; 8Ob31/98m; 1Ob109/98f; 7Ob16/00d; 3Ob324/98p; 9Ob157/02g; 8Ob103/02h; 2Ob90/03d; 10Ob63/09a; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 10Ob49/09t; 10Ob59/09p; 10Ob3/10d; 10Ob5/10y; 1Ob160/09z; 10Ob32/10v; 10Ob51/10p; 10Ob67/10s; 10Ob16/10s (10Ob17/10p); 10Ob107/15f; 10Ob37/16p; 10Ob24/17b; 10Ob33/17a; 10Ob71/17i; 10Ob23/19h; 10Ob25/20d; 10Ob51/20b; 10Ob31/22i; 10Ob41/22k NormUVG §7 Abs1 Z1 RechtssatzBei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. Eine "non liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes.Bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. Eine "non liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes. EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-25 2 Ob 286/97s TE OGH 1998-01-28 3 Ob 5/98a TE OGH 1998-02-12 8 Ob 31/98m TE OGH 1998-07-28 1 Ob 109/98f Vgl auch; Beisatz: § 7 Abs 1 Z 1 UVG erfasst die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung zufolge einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse. (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG erfasst die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung zufolge einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse. (T1) TE OGH 2000-03-29 7 Ob 16/00d nur: Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine "non liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes. (T2)nur: Bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine "non liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes. (T2) TE OGH 2000-05-24 3 Ob 324/98p nur: Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T3)nur: Bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T3) TE OGH 2002-09-04 9 Ob 157/02g nur T2 TE OGH 2002-12-19 8 Ob 103/02h Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-06-12 2 Ob 90/03d nur T3 TE OGH 2009-11-10 10 Ob 63/09a TE OGH 2009-09-29 10 Ob 60/09k Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T4)Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UVG hervorzurufen. (T4) TE OGH 2009-10-20 10 Ob 46/09a Vgl auch; Beisatz: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T5)Vgl auch; Beisatz: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T5) TE OGH 2009-09-29 10 Ob 49/09t TE OGH 2009-09-29 10 Ob 59/09p TE OGH 2010-02-09 10 Ob 3/10d Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T6)Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG. (T6) TE OGH 2010-02-09 10 Ob 5/10y TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z Verstärkter Senat; Vgl auch; nur: Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. (T7)Verstärkter Senat; Vgl auch; nur: Bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. (T7) Beis wie T4; Beis wie T6 Veröff: SZ 2010/48 TE OGH 2010-09-14 10 Ob 32/10v Auch TE OGH 2010-09-14 10 Ob 51/10p Auch TE OGH 2010-10-05 10 Ob 67/10s Auch; Veröff: SZ 2010/122 TE OGH 2010-11-09 10 Ob 16/10s Auch; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2016-01-19 10 Ob 107/15f Auch TE OGH 2016-07-19 10 Ob 37/16p Auch; nur T2 TE OGH 2017-07-18 10 Ob 24/17b Auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des aktenkundig infolge Verlust des Arbeitsplatzes und Notstandshilfebezug verringerten Einkommens des Unterhaltsschuldners. (T8) TE OGH 2017-09-13 10 Ob 33/17a Vgl auch TE OGH 2018-01-23 10 Ob 71/17i Auch; ähnlich nur T7; Beisatz. Hier: Nicht als gesetzliche Unterhaltsansprüche zu qualifizierende Kosten des Besuchs einer Privatschule. (T9) TE OGH 2019-06-25 10 Ob 23/19h Auch TE OGH 2020-09-01 10 Ob 25/20d Vgl TE OGH 2021-03-30 10 Ob 51/20b TE OGH 2022-09-13 10 Ob 31/22i TE OGH 2023-01-17 10 Ob 41/22k Vgl; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, rechtfertigen mit Blick darauf, dass das Bewilligungsverfahren ohne weitere Erhebungen durchzuführen ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Annahme, dass die in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zwischenzeitig materiell unrichtig geworden wäre. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108443

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.