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{'item': '5Ob367/97z; 5Ob244/98p; 5Ob308/01g; 5Ob171/02m; 5Ob273/02m; 5Ob47/03b; 5Ob255/03s; 5Ob239/07v; 5Ob171/09x; 5Ob254/09b; 5Ob49/10g; 5Ob149/10p

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108664 Entscheidungsdatum16.05.2024 Geschäftszahl5Ob367/97z; 5Ob244/98p; 5Ob308/01g; 5Ob171/02m; 5Ob273/02m; 5Ob47/03b; 5Ob255/03s; 5Ob239/07v; 5Ob171/09x; 5

§16

Abs1WEG 1975 in der Fassung 3.

§16Abs1 WEG 1975 id

F 3.

§16

Abs2WEG 1975 in der Fassung 3.

§16Abs2 WEG 1975 id

F 3.

§19

WEG 1975 in der Fassung 3.

§19WEG 2002 §31 Abs1 WEG 2002 §32 Rechtssatz1.

Seit der Neufassung des § 16 Abs 1 WEG durch das 3.

besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr.

  1. Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengen, jedenfalls gedeckt.
  2. Die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen können, ist ein solcher Anwendungsfall.
  3. Seit der Neufassung des Paragraph 16, Absatz eins, WEG durch das 3.

besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr.

  1. Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengen, jedenfalls gedeckt.
  2. Die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen können, ist ein solcher Anwendungsfall. EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-30 5 Ob 367/97z TE OGH 1999-05-11 5 Ob 244/98p Auch TE OGH 2002-02-26 5 Ob 308/01g Auch; nur: Die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen können, ist ein solcher Anwendungsfall. (T1) Beisatz: Nach der neuen Rechtslage durch das Inkrafttreten des 3.

ist die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert und nicht mehr wie zuvor gebundenes Sondervermögen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Eine Aktivlegitimation aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer ist seither nicht mehr zu bejahen. (T2) Beisatz: Nach dem Inkrafttreten des §16 WEG 1975 idF des 3.

ist eine Aktivlegitimation der Miteigentümer und Wohnungseigentümer dafür, dass mit dem Sondervermögen der Rücklage für Beitragsschulden des beklagten Miteigentümers und Wohnungseigentümers in Vorlage getreten wurde, zu verneinen. (T3)Auch; nur: Die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen können, ist ein solcher Anwendungsfall. (T1) Beisatz: Nach der neuen Rechtslage durch das Inkrafttreten des 3.

ist die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert und nicht mehr wie zuvor gebundenes Sondervermögen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Eine Aktivlegitimation aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer ist seither nicht mehr zu bejahen. (T2) Beisatz: Nach dem Inkrafttreten des §16 WEG 1975 in der Fassung des 3.

ist eine Aktivlegitimation der Miteigentümer und Wohnungseigentümer dafür, dass mit dem Sondervermögen der Rücklage für Beitragsschulden des beklagten Miteigentümers und Wohnungseigentümers in Vorlage getreten wurde, zu verneinen. (T3) TE OGH 2002-11-05 5 Ob 171/02m Vgl auch; nur:

  1. Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengen, jedenfalls gedeckt.
  2. Die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen können, ist ein solcher Anwendungsfall. (T4); Beis wie T2 nur: Nach der neuen Rechtslage durch das Inkrafttreten des 3.

ist die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert und nicht mehr wie zuvor gebundenes Sondervermögen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer. (T5); Veröff: SZ 2002/148 TE OGH 2002-12-03 5 Ob 273/02m Beisatz: Damit steht in Einklang, dass bereits bei Vorschreibung von Akontobeträgen gegenüber den Wohnungseigentümern keine Aufschlüsselung mehr in Bewirtschaftungskosten und Erhaltungskosten erforderlich ist. (T6) TE OGH 2003-03-11 5 Ob 47/03b Vgl auch TE OGH 2004-02-10 5 Ob 255/03s Auch; nur: Seit der Neufassung des § 16 Abs 1 WEG durch das 3.

besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr. (T7)Auch; nur: Seit der Neufassung des Paragraph 16, Absatz eins, WEG durch das 3.

besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr. (T7) TE OGH 2008-01-22 5 Ob 239/07v Auch TE OGH 2009-12-15 5 Ob 171/09x Vgl; nur ähnlich T4; Beisatz ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2009/162 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 254/09b TE OGH 2010-05-27 5 Ob 49/10g nur T7; Beisatz: Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen jedenfalls gedeckt. (T8) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 149/10p Vgl TE OGH 2012-12-17 5 Ob 187/12d Auch; Auch Beis wie T6 TE OGH 2015-11-23 5 Ob 206/15b Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2023-03-14 5 Ob 6/23b TE OGH 2024-05-16 5 Ob 37/24p Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108664

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.