RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.09.1997 Geschäftszahl5Ob378/97t; 7Ob324/97s; 7Ob324/97s; 5Ob6/99i; 5Ob23/99i; 5Ob267/98w; 6Ob88/06v NormBBG 1992 §1; BBG 1992 §17; MRG §12a Abs3; MRG §46a Abs4; RechtssatzInfolge der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen aus der Bundesverwaltung durch Schaffung einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge hat ein Mieterwechsel und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten "innerhalb" des Mieters stattgefunden hat. Der Sachverhalt fällt nicht unter § 46a Abs 4 in Verbindung mit § 12a Abs 3 MRG.Infolge der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen aus der Bundesverwaltung durch Schaffung einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge hat ein Mieterwechsel und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten "innerhalb" des Mieters stattgefunden hat. Der Sachverhalt fällt nicht unter Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG. EntscheidungstexteTE OGH 1997/09/30 5 Ob 378/97t TE OGH 1998/03/10 7 Ob 324/97s Vgl; Beisatz: Hier: Ausgliederung der Post. (T1) Veröff: SZ 71/47 TE OGH 1999/01/26 5 Ob 6/99i nur: Infolge der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen aus der Bundesverwaltung durch Schaffung einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge hat ein Mieterwechsel und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten "innerhalb" des Mieters stattgefunden hat. (T2); Beis wie T1; Beisatz: § 12a Abs 3 MRG wäre auch dann nicht anzuwenden, wenn dies nicht im PTSG angeordnet wäre. (T3) nur: Infolge der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen aus der Bundesverwaltung durch Schaffung einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge hat ein Mieterwechsel und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten "innerhalb" des Mieters stattgefunden hat. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG wäre auch dann nicht anzuwenden, wenn dies nicht im PTSG angeordnet wäre. (T3) TE OGH 2000/01/11 5 Ob 23/99i Auch; Beisatz: Der Tatbestand des § 12a Abs 1 MRG liegt nicht vor. (T4) Auch; Beisatz: Der Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG liegt nicht vor. (T4) TE OGH 2000/04/07 5 Ob 267/98w Verstärkter Senat; Vgl; Veröff: SZ 73/66 TE OGH 2006/05/24 6 Ob 88/06v Vgl aber; Beisatz: Die Einbringung der Anteile der Republik Österreich an den ÖBB in die ÖBB-Holding AG, wobei die ÖBB Mieter blieben, ist ein Anwendungsfall des §12a Abs 3 MRG. Das BundesbahnstrukturG BGBl I Nr.138/2003 enthält auch keinen Ausschluss der Anwendbarkeit des § 12a MRG im Zusammenhang mit den Umstrukturierungsmaßnahmen der ÖBB. (T5) Vgl aber; Beisatz: Die Einbringung der Anteile der Republik Österreich an den ÖBB in die ÖBB-Holding AG, wobei die ÖBB Mieter blieben, ist ein Anwendungsfall des §12a Absatz 3, MRG. Das BundesbahnstrukturG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.138 aus 2003, enthält auch keinen Ausschluss der Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, MRG im Zusammenhang mit den Umstrukturierungsmaßnahmen der ÖBB. (T5) RechtssatznummerRS0108806
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.