OGH Rechtssatz RS0108658 (5Ob382/97f)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108658 Entscheidungsdatum30.09.1997 Geschäftszahl5Ob382/97f; 5Ob105/03g; 5Ob90/06f; 5Ob138/08t; 5Ob194/15p; 5Ob142/17v; 5Ob27/19k; 5Ob7/22y NormABGB §1095; GBG §19 Rechtssatz1) Die Judikatur, die nur solchen Bestandverträgen die Verbücherungsfähigkeit zuerkennt, deren zeitliche Dauer bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (RZ 1937, 393; SZ 21/116; SZ 25/29; SZ 32/124; SZ 33/68; SZ 45/47), akzeptiert die Vertragsklausel, innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu kündigen, als ausreichende zeitliche Bindung.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-30 5 Ob 382/97f Veröff: SZ 70/193 TE OGH 2003-08-26 5 Ob 105/03g Auch; Beisatz: Bestandverträge, die eine Vertragsklausel enthalten, nach der innerhalb einer bestimmten Frist nicht gekündigt werden darf, sind jedenfalls verbücherungsfähig. (T1) TE OGH 2006-08-29 5 Ob 90/06f Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist auch ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag nach § 1095 ABGB verbücherungsfähig, wenn eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Bestandgebers vereinbart ist. (T2)Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist auch ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag nach Paragraph 1095, ABGB verbücherungsfähig, wenn eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Bestandgebers vereinbart ist. (T2) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 138/08t Teilweise abweichend; Beis wie T2 TE OGH 2015-12-21 5 Ob 194/15p Teilweise abweichend; Beis wie T2 TE OGH 2017-09-26 5 Ob 142/17v Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2017/101 TE OGH 2019-03-20 5 Ob 27/19k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2022-06-01 5 Ob 7/22y Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108658