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OGH Rechtssatz RS0108658 (5Ob382/97f)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108658 Entscheidungsdatum30.09.1997 Geschäftszahl5Ob382/97f; 5Ob105/03g; 5Ob90/06f; 5Ob138/08t; 5Ob194/15p; 5Ob142/17v; 5Ob27/19k; 5Ob7/22y NormABGB §1095; GBG §19 Rechtssatz1) Die Judikatur, die nur solchen Bestandverträgen die Verbücherungsfähigkeit zuerkennt, deren zeitliche Dauer bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (RZ 1937, 393; SZ 21/116; SZ 25/29; SZ 32/124; SZ 33/68; SZ 45/47), akzeptiert die Vertragsklausel, innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu kündigen, als ausreichende zeitliche Bindung.

2)Die Eintragung eines Bestandrechts ist schon dann zuzulassen, wenn der Vermieter für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Bestandliegenschaft für eine bestimmte Zeit auf die Geltendmachung von Kündigungsgründen verzichtet, die sein Rechtsnachfolger bei einem unverbücherten Bestandrecht zur ordentlichen Aufkündigung des Bestandvertrages heranziehen könnte (so schon SZ 25/29; entgegen SZ 33/68).

EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-30 5 Ob 382/97f Veröff: SZ 70/193 TE OGH 2003-08-26 5 Ob 105/03g Auch; Beisatz: Bestandverträge, die eine Vertragsklausel enthalten, nach der innerhalb einer bestimmten Frist nicht gekündigt werden darf, sind jedenfalls verbücherungsfähig. (T1) TE OGH 2006-08-29 5 Ob 90/06f Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist auch ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag nach § 1095 ABGB verbücherungsfähig, wenn eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Bestandgebers vereinbart ist. (T2)Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist auch ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag nach Paragraph 1095, ABGB verbücherungsfähig, wenn eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Bestandgebers vereinbart ist. (T2) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 138/08t Teilweise abweichend; Beis wie T2 TE OGH 2015-12-21 5 Ob 194/15p Teilweise abweichend; Beis wie T2 TE OGH 2017-09-26 5 Ob 142/17v Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2017/101 TE OGH 2019-03-20 5 Ob 27/19k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2022-06-01 5 Ob 7/22y Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108658

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.