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Abs4;
Abs1 Z8;
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Die Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes gemäß § 37 Abs 1 Z 8
und auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge im Sinne des § 37 Abs 4
sind gegen denjenigen zu richten, der zur Zeit der geltend gemachten Mietzinsperiode Vermieter war und die beanstandete Vorschreibung vorgenommen hat (so schon MietSlg 31.316/13 mwN zu § 12 Abs 4 MG). Im Falle eines Eigentümerwechsels kommt es grundsätzlich auf die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch an, womit der Erwerber in das Bestandverhältnis eintritt und zur Einhebung des Mietzinses legitimiert ist (vergleiche RIS-Justiz RS0104141, RS0021129). Dass das Mietverhältnis mit den früheren Vermietern nicht mehr aufrecht besteht, hindert deren Beteiligung an einem Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 8
nicht (vergleiche SZ 56/183 = MietSlg 35.422/35).Die Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8,
und auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge im Sinne des Paragraph 37, Absatz 4,
sind gegen denjenigen zu richten, der zur Zeit der geltend gemachten Mietzinsperiode Vermieter war und die beanstandete Vorschreibung vorgenommen hat (so schon MietSlg 31.316/13 mwN zu Paragraph 12, Absatz 4, MG). Im Falle eines Eigentümerwechsels kommt es grundsätzlich auf die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch an, womit der Erwerber in das Bestandverhältnis eintritt und zur Einhebung des Mietzinses legitimiert ist (vergleiche RIS-Justiz RS0104141, RS0021129). Dass das Mietverhältnis mit den früheren Vermietern nicht mehr aufrecht besteht, hindert deren Beteiligung an einem Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8,
nicht (vergleiche SZ 56/183 = MietSlg 35.422/35). EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-30 5 Ob 418/97z TE OGH 2000-11-28 5 Ob 289/00m Vgl auch; nur: Im Falle eines Eigentümerwechsels kommt es grundsätzlich auf die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch an, womit der Erwerber in das Bestandverhältnis eintritt und zur Einhebung des Mietzinses legitimiert ist. (T1); Beisatz: Warum und wie der Eintritt im konkreten Fall nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes erfolgt sein soll (etwa durch die Übertragung des Besitzes), muss im Verfahren konkret dargelegt werden. (T2) TE OGH 2001-11-27 5 Ob 198/01f Vgl; nur: Die Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes gemäß § 37 Abs 1 Z 8
und auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge im Sinne des § 37 Abs 4
sind gegen denjenigen zu richten, der zur Zeit der geltend gemachten Mietzinsperiode Vermieter war und die beanstandete Vorschreibung vorgenommen hat (so schon MietSlg 31.316/13 mwN zu § 12 Abs 4 MG). (T3); Beisatz: Die Antragslegitimation (und damit die Parteistellung) kommt demjenigen zu, der im Überprüfungszeitraum Mieter war. (T4)Vgl; nur: Die Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8,
und auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge im Sinne des Paragraph 37, Absatz 4,
sind gegen denjenigen zu richten, der zur Zeit der geltend gemachten Mietzinsperiode Vermieter war und die beanstandete Vorschreibung vorgenommen hat (so schon MietSlg 31.316/13 mwN zu Paragraph 12, Absatz 4, MG). (T3); Beisatz: Die Antragslegitimation (und damit die Parteistellung) kommt demjenigen zu, der im Überprüfungszeitraum Mieter war. (T4) TE OGH 2003-01-28 5 Ob 229/02s nur T1 TE OGH 2008-07-14 5 Ob 73/08h Vgl; Beisatz: Es kann nur derjenige passiv legitimiert sein, der im Zeitpunkt der geltend gemachten Zinsperioden Vermieter war und die Vorschreibungen vorgenommen hat. (T5) TE OGH 2008-09-09 5 Ob 121/08t Vgl; Beisatz: Die Interessen des Hauseigentümers werden durch die Entscheidung über die Zulässigkeit des Untermietzinses nach § 26
nicht unmittelbar berührt, sodass ihm keine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zukommt. (T6)Vgl; Beisatz: Die Interessen des Hauseigentümers werden durch die Entscheidung über die Zulässigkeit des Untermietzinses nach Paragraph 26,
nicht unmittelbar berührt, sodass ihm keine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zukommt. (T6) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 241/08i Vgl; Beisatz: Grundsätzlich ist der Wegfall eines Mietverhältnisses für die Zulässigkeit des Verfahrens außer Streit ohne Bedeutung, soweit es um noch bestehende Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis zwischen den früheren Vertragsparteien geht. (T7) TE OGH 2011-06-07 5 Ob 99/11m Vgl; Beisatz: Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8
kann, wenn am vermieteten Objekt Wohnungseigentum nicht begründet ist und daher weder nach § 2 Abs 1 zweiter Satz
noch nach § 4 Abs 1 WEG die Rechtsstellung des Vermieters einem Wohnungseigentümer allein zukommt, nur gegen alle Mit‑ und Wohnungseigentümer des Hauses als Vermieter gerichtet werden. (T8)Vgl; Beisatz: Ein Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8,
kann, wenn am vermieteten Objekt Wohnungseigentum nicht begründet ist und daher weder nach Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz
noch nach Paragraph 4, Absatz eins, WEG die Rechtsstellung des Vermieters einem Wohnungseigentümer allein zukommt, nur gegen alle Mit‑ und Wohnungseigentümer des Hauses als Vermieter gerichtet werden. (T8) TE OGH 2011-11-09 5 Ob 198/11w Vgl; Beisatz: Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8
muss gegen alle Miteigentümer des Hauses gerichtet werden, die im Überprüfungszeitraum Vermieter waren und die beanstandeten Mietzinsvorschreibungen getätigt haben. (T9)Vgl; Beisatz: Ein Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8,
muss gegen alle Miteigentümer des Hauses gerichtet werden, die im Überprüfungszeitraum Vermieter waren und die beanstandeten Mietzinsvorschreibungen getätigt haben. (T9) TE OGH 2013-02-14 5 Ob 174/12t Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Wird eine Liegenschaft, auf der sich ein Bestandobjekt befindet, veräußert, tritt der Erwerber zufolge § 1120 ABGB in die Position des Bestandgebers ein. Im Anwendungsbereich des
normiert § 2 Abs 1 Satz 4
den Eintritt des Einzelrechtsnachfolgers des Vermieters in den Mietvertrag. Ab diesem Zeitpunkt ist der Erwerber zur Einhebung des Mietzinses legitimiert. (T10);Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Wird eine Liegenschaft, auf der sich ein Bestandobjekt befindet, veräußert, tritt der Erwerber zufolge Paragraph 1120, ABGB in die Position des Bestandgebers ein. Im Anwendungsbereich des
normiert Paragraph 2, Absatz eins, Satz 4
den Eintritt des Einzelrechtsnachfolgers des Vermieters in den Mietvertrag. Ab diesem Zeitpunkt ist der Erwerber zur Einhebung des Mietzinses legitimiert. (T10); Beisatz: Hauptmietzins für die Zeit vor Veräußerung steht in aller Regel dem Veräußerer zu. (T11) TE OGH 2021-10-11 5 Ob 14/21a Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2021-10-20 5 Ob 29/21g Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2021-11-25 5 Ob 80/21g Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108811
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.