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{'item': ['10ObS275/97g', '9ObA424/97m', '7Ob24/98z', '7Ob121/98i', '6Ob268/98z', '3N3/99 (3N4/99, 3N5/99, 3N6/99, 3N7/99, 3N8/99, 3N9/99, 3N10/99, 3N

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108696 Entscheidungsdatum30.09.1997 Geschäftszahl10ObS275/97g; 9ObA424/97m; 7Ob24/98z; 7Ob121/98i; 6Ob268/98z; 3N3/99 (3N4/99, 3N5/99, 3N6/99, 3N7/99, 3N8/99, 3N9/99, 3N10/99, 3N11/99, 3N12/99, 3N13/99, 3N14/99, 3N15/99, 3N16/99, 3N17/99, 3N18/99, 3N19/99, 3N20/99, 3N21/99, 3N22/99, 3N23/99, 3N24/99, 3N25/99, 3N26/99, 3N27/99, 3N28/99, 3N29/99, 3N30/99, 3N31/99, 3N32/99, 3N33/99, 3N34/99, 3N35/99, 3N36/99, 3N37/99, 3N39/99, 3N40/99, 3N41/99, 3N42/99); 8N15/99; 8N16/99 (8N501/99); 4Ob328/00i; 1Nc68/04x; 10Ob38/05v; 8Ob162/06s; 7Ob252/07w; 1Ob222/07i; 1Nc17/08b (1Nc18/08z); 17Ob30/08y; 3Ob181/08a; 8Ob87/09s; 9Nc12/09b (9Nc13/09z); 6Nc18/09p (6Nc19/09k); 1Nc74/09m; 7Nc10/10w; 4Ob143/10y; 9Nc17/12t; 9Nc19/12m; 9Nc39/12b; 9Nc40/12z; 1Ob196/14a; 8Ob115/14s; 2Ob193/15v; 1Nc40/16x; 2Ob208/16a; 4Ob94/18d; 6Ob155/18i; 6Nc29/19w NormJN §19 Z2; JN §23; JN §30 RechtssatzDas Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag weder dessen Befangenheit noch auch etwa die Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu begründen, weil der Gesetzgeber selbst im § 23 JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofes, welchem der abgelehnte Richter angehört, normiert und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansieht (8 Ob 3/95, 8 Nd 1/95).Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag weder dessen Befangenheit noch auch etwa die Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu begründen, weil der Gesetzgeber selbst im Paragraph 23, JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofes, welchem der abgelehnte Richter angehört, normiert und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansieht (8 Ob 3/95, 8 Nd 1/95). EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-30 10 ObS 275/97g TE OGH 1998-01-28 9 ObA 424/97m Auch; nur: Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag weder dessen Befangenheit noch auch etwa die Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu begründen. (T1) TE OGH 1998-02-24 7 Ob 24/98z Vgl TE OGH 1998-08-10 7 Ob 121/98i Vgl auch; Beisatz: Begründen jedoch Richter ihre Befangenheitserklärung mit dem kollegialen Verhältnis zum beklagten Kollegen, so stellt sich die Sachlage anders dar, weil im allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen ist, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt. (T2) TE OGH 1998-10-15 6 Ob 268/98z TE OGH 1999-04-28 3 N 3/99 TE OGH 2000-01-27 8 N 15/99 nur: Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag dessen Befangenheit nicht zu begründen, weil der Gesetzgeber selbst im § 23 JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofes, welchem der abgelehnte Richter angehört, normiert und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansieht. (T3)nur: Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag dessen Befangenheit nicht zu begründen, weil der Gesetzgeber selbst im Paragraph 23, JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofes, welchem der abgelehnte Richter angehört, normiert und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansieht. (T3) TE OGH 2000-09-07 8 N 16/99 nur T3 TE OGH 2001-01-16 4 Ob 328/00i Auch TE OGH 2004-06-25 1 Nc 68/04x Vgl auch; Beisatz: Dies muss auch für ein Verwandtschaftsverhältnis gelten, das nicht so eng ist, dass der überprüfende Richter selbst Bedenken dagegen hat, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können. Ebenso wie die Freundschaft zu einem Richter unterer Instanz regelmäßig keinen objektiven Anlass zur Annahme einer Voreingenommenheit bietet, weil es für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht von Bedeutung ist, von wem die zu überprüfende Entscheidung stammt, geht es auch trotz eines Verwandtschaftsverhältnisses ausschließlich um den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. (T4) Beisatz: Hier: Neffe war Mitglied des Berufungssenates. (T5) TE OGH 2005-04-26 10 Ob 38/05v Vgl auch; Beisatz: Berufliche Kontakte von Richtern begründen für sich allein noch keine Befangenheit. (T6) TE OGH 2007-01-31 8 Ob 162/06s Auch; Beis wie T6 TE OGH 2007-12-12 7 Ob 252/07w Beisatz: Grundsätzlich vermag das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein deren Befangenheit nicht zu begründen. (T7) TE OGH 2007-11-29 1 Ob 222/07i TE OGH 2008-03-28 1 Nc 17/08b TE OGH 2008-09-23 17 Ob 30/08y Vgl aber; Beisatz: Zwar begründen berufliche Kontakte oder das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses zu einem abgelehnten Richter keine Befangenheit; anders als Richter haben aber der abgelehnte Patentanwalt als Laienrichter und seine Kanzleipartner regelmäßig gemeinsame wirtschaftliche Interessen. (T8) TE OGH 2008-10-03 3 Ob 181/08a TE OGH 2009-07-30 8 Ob 87/09s nur T3; Beis wie T7 TE OGH 2009-07-20 9 Nc 12/09b Auch; nur T3 TE OGH 2009-09-18 6 Nc 18/09p Vgl; nur T3 TE OGH 2009-09-17 1 Nc 74/09m Auch; Beis wie T7 TE OGH 2010-07-14 7 Nc 10/10w Auch TE OGH 2011-01-18 4 Ob 143/10y Auch; Veröff: SZ 2011/1 TE OGH 2012-05-23 9 Nc 17/12t Vgl auch TE OGH 2012-05-29 9 Nc 19/12m Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2012-12-17 9 Nc 39/12b Vgl auch; Auch Beis wie T2 TE OGH 2012-12-17 9 Nc 40/12z Vgl auch; Beisatz: Regelmäßig kann alleine in dem oft aufgrund der gemeinsamen Aus‑ und oft auch Fortbildung bestehenden freundschaftlich kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren kein Befangenheitsgrund gesehen werden, außer der Richter erklärt sich selbst für befangen. (T9) TE OGH 2014-10-22 1 Ob 196/14a Auch TE OGH 2014-10-30 8 Ob 115/14s TE OGH 2016-02-25 2 Ob 193/15v Auch TE OGH 2016-09-27 1 Nc 40/16x TE OGH 2016-10-27 2 Ob 208/16a Auch; nur: Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag dessen Befangenheit nicht zu begründen. (T10); Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt nur für Richter, die – im Sinn subjektiver Befangenheit – Zweifel an ihrer Fähigkeit zu einer unbefangenen Entscheidung geäußert haben. Aus dem bloßen Hinweis auf Umstände, die den Anschein ihrer Befangenheit begründen könnten, ist jedoch nicht abzuleiten, dass sie sich tatsächlich als befangen ansahen. (T11) TE OGH 2018-05-29 4 Ob 94/18d Auch TE OGH 2018-08-31 6 Ob 155/18i Auch; Beis wie T7 TE OGH 2019-11-27 6 Nc 29/19w Vgl aber; Beisatz: Hier: Auch bei der Bekanntgabe einer subjektiven Befangenheit aufgrund eines kollegialen Verhältnisses hat der Befangenheitssenat eine Prüfung dahin vorzunehmen, ob die in der Befangenheitsanzeige geltend gemachten Umstände ihrer Natur nach überhaupt geeignet sind, Befangenheit zu begründen. Einem Richter muss ‑ selbst wenn er seine Befangenheit angezeigt hat ‑ zugesonnen werden, dass er in einem Masseverfahren in der Lage ist, trotzdem eine objektive und von unsachlichen Überlegungen freie Entscheidung zu treffen. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108696

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.