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{'item': ['9ObA69/97f', '8ObA12/98t', '9ObA89/05m', '9ObA14/06h', '9ObA79/11z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109072 Entscheidungsdatum01.10.1997 Geschäftszahl9ObA69/97f; 8ObA12/98t; 9ObA89/05m; 9ObA14/06h; 9ObA79/11z NormABGB §1152 L; ABGB §1152 A; KAG §27; WrKAG §45 Rechtssatz§ 45 WrKAG ist verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass diese Bestimmung keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schafft, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgeltes darstellt. Dass die Abteilungsvorstände und Institutsvorstände berechtigt diese Klassegelder selbst zu verlangen, stellt bloß eine Mitwirkung für die Ermittlung und Aufteilung der ärztlichen Honorare dar.Paragraph 45, WrKAG ist verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass diese Bestimmung keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schafft, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgeltes darstellt. Dass die Abteilungsvorstände und Institutsvorstände berechtigt diese Klassegelder selbst zu verlangen, stellt bloß eine Mitwirkung für die Ermittlung und Aufteilung der ärztlichen Honorare dar. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-01 9 ObA 69/97f Veröff: SZ 70/195 TE OGH 1998-09-17 8 ObA 12/98t Auch; Beisatz: Auch die §§ 45 und 49 NÖ KAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgelts darstellen. (T1)Auch; Beisatz: Auch die Paragraphen 45 und 49 NÖ KAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgelts darstellen. (T1) TE OGH 2005-08-03 9 ObA 89/05m Vgl auch TE OGH 2006-07-12 9 ObA 14/06h Beisatz: Dass die Abteilungs- und Institutsvorstände nach § 45 WrKAG berechtigt sind, von den Sonderklassepatienten ein mit ihnen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen, von dem aber den nachgeordneten Ärzten ein mit ihnen zu vereinbarender Anteil - mindestens jedoch 40 % - zu verbleiben hat, ist demgemäß dahin zu beurteilen, dass der Gesetzgeber für die Ermittlung und Aufteilung der ärztlichen Honorare die Mitwirkung der hievon betroffenen Ärzte, denen diese Honorare letztlich zukommen sollen, vorsieht. Damit ist aber ein unmittelbar aus § 45 WrKAG abzuleitender direkter Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines Anteils am von letzterer im eigenen Namen von den Sonderklassepatienten eingehobenen ärztlichen Honorar als Grundlage für den behaupteten Rechnungslegungsanspruch zu verneinen. (T2)Beisatz: Dass die Abteilungs- und Institutsvorstände nach Paragraph 45, WrKAG berechtigt sind, von den Sonderklassepatienten ein mit ihnen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen, von dem aber den nachgeordneten Ärzten ein mit ihnen zu vereinbarender Anteil - mindestens jedoch 40 % - zu verbleiben hat, ist demgemäß dahin zu beurteilen, dass der Gesetzgeber für die Ermittlung und Aufteilung der ärztlichen Honorare die Mitwirkung der hievon betroffenen Ärzte, denen diese Honorare letztlich zukommen sollen, vorsieht. Damit ist aber ein unmittelbar aus Paragraph 45, WrKAG abzuleitender direkter Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines Anteils am von letzterer im eigenen Namen von den Sonderklassepatienten eingehobenen ärztlichen Honorar als Grundlage für den behaupteten Rechnungslegungsanspruch zu verneinen. (T2) TE OGH 2012-07-25 9 ObA 79/11z Vgl auch; Auch Beis wie T1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.