PO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft
Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; auch der erhebliche soziale Störwert ist zu berücksichtigen (12 Os 34/96, 14 Os 186/93, 10 Os 56/76; Leukauf/Steininger Komm3 § 21 RN 13 f).Der Begriff der "schweren Folgen"
Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO ist mit jenem der Paragraphen 21 und 23 StGB ident; er umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft
Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; auch der erhebliche soziale Störwert ist zu berücksichtigen (12 Os 34/96, 14 Os 186/93, 10 Os 56/76; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 21, RN 13 f). EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-01 14 Os 134/97 TE OGH 2000-09-13 13 Os 97/00 Auch; Beisatz: Schwere Folgen müssen nicht strafrechtlicher Art sein, sondern können auch sozialer Art sein. Dass der Tod eines Menschen - wenn auch fahrlässig herbeigeführt -
mer eine schwere Folge darstellt, ist wohl nicht zu bezweifeln. (T1) TE OGH 2001-09-20 15 Os 131/01 Vgl auch TE OGH 2003-04-10 15 Os 50/03 TE OGH 2003-04-23 14 Os 57/03 nur: Der Begriff der "schweren Folgen"
PO umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile für die Gesellschaft
Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen. (T2)nur: Der Begriff der "schweren Folgen"
Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile für die Gesellschaft
Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen. (T2) TE OGH 2004-04-22 12 Os 39/04 TE OGH 2005-03-02 13 Os 14/05s TE OGH 2005-09-01 15 Os 89/05k TE OGH 2006-03-14 11 Os 9/06t nur: Der Begriff der "schweren Folgen"
GB umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft
Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; auch der soziale Störwert ist zu berücksichtigen. (T3)nur: Der Begriff der "schweren Folgen"
Paragraph 21, StGB umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft
Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; auch der soziale Störwert ist zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 2006-06-01 12 Os 49/06g Beisatz: Dem Misslingen der gewollten Tatvollendung kommt bei Prüfung der schweren Tatfolgen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (T4) TE OGH 2007-08-03 11 Os 88/07m Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufgrund der Verwirklichung der Raubqualifikation „unter Verwendung einer Waffe" in beiden nunmehr verfahrensaktuellen Fällen ist die daraus abgeleitete Befürchtung der Begehung gleichartiger Straftaten mit jedenfalls schweren Folgen
Sinn des Z 3 lit a des § 180 Abs 2 StPO nicht zu beanstanden. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufgrund der Verwirklichung der Raubqualifikation „unter Verwendung einer Waffe" in beiden nunmehr verfahrensaktuellen Fällen ist die daraus abgeleitete Befürchtung der Begehung gleichartiger Straftaten mit jedenfalls schweren Folgen
Sinn des Ziffer 3, Litera a, des Paragraph 180, Absatz 2, StPO nicht zu beanstanden. (T5) TE OGH 2007-08-01 13 Os 62/07b Vgl auch; Beisatz: Die Bedrohung von Familienangehörigen mit dem Tod entspricht der von § 21 StGB angesprochenen Sozialschädlichkeit. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Bedrohung von Familienangehörigen mit dem Tod entspricht der von Paragraph 21, StGB angesprochenen Sozialschädlichkeit. (T6) TE OGH 2008-10-01 13 Os 120/08h Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2010-09-28 11 Os 75/10d nur T3 TE OGH 2013-08-20 11 Os 108/13m TE OGH 2015-03-05 12 Os 10/15k Vgl; Beisatz: Als Prognosetat kommen auch Fahrlässigkeitsdelikte in Betracht. (T7) TE OGH 2019-10-17 15 Os 69/19i Beisatz: Hier: Leugnung des Holocausts gegenüber einem begrenzten Adressatenkreis aus Behörden. (T8) TE OGH 2020-12-15 14 Os 90/20x Vgl TE OGH 2022-02-22 14 Os 138/21g TE OGH 2022-04-27 15 Os 34/22x Vgl TE OGH 2024-06-19 14 Os 37/24h vgl; Beisatz: Die (rechtliche) Beurteilung der Tatfolgen als schwer ist auch dann anhand der tatbestandsmäßigen Folgen und der konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorzunehmen, wenn sich die Prognose auf Taten
Sinn des § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB bezieht. (T9)vgl; Beisatz: Die (rechtliche) Beurteilung der Tatfolgen als schwer ist auch dann anhand der tatbestandsmäßigen Folgen und der konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorzunehmen, wenn sich die Prognose auf Taten
Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz StGB bezieht. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108487
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.