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OGH Rechtssatz RS0108687 (4Ob288/97z u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108687 Entscheidungsdatum24.04.2024 Geschäftszahl4Ob288/97z; 9ObA50/11k; 4Ob182/13p; 9ObA95/15h; 9ObA83/17x; 4Ob243/17i; 1Ob54/18z; 9Ob31/18a; 2Ob142/19z; 9ObA20/21p; 9Ob52/23x NormEGZPO ArtXLII RechtssatzBei einer Stufenklage ist zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden; erst dann ist das Klagebegehren ausreichend bestimmt zu gestalten, so dass darüber entschieden werden kann.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-07 4 Ob 288/97z TE OGH 2011-11-25 9 ObA 50/11k nur: Bei einer Stufenklage ist zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden. (T1) TE OGH 2014-01-20 4 Ob 182/13p nur T1 TE OGH 2016-06-24 9 ObA 95/15h Auch; nur T1 TE OGH 2017-09-27 9 ObA 83/17x Auch TE OGH 2018-03-21 4 Ob 243/17i Auch; Veröff: SZ 2018/21 TE OGH 2018-06-19 1 Ob 54/18z nur T1 TE OGH 2018-11-28 9 Ob 31/18a Auch TE OGH 2020-06-29 2 Ob 142/19z TE OGH 2021-04-29 9 ObA 20/21p Vgl; nur T1; Beisatz: Bei der Stufenklage handelt es sich um die Möglichkeit, eine Klage auf Leistung mit einer Klage gemäß Art XLII Abs 1 EGZPO zu verbinden, wobei die bestimmte Angabe der begehrten Leistung vorbehalten werden kann, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht worden ist. (T2)Vgl; nur T1; Beisatz: Bei der Stufenklage handelt es sich um die Möglichkeit, eine Klage auf Leistung mit einer Klage gemäß Art XLII Absatz eins, EGZPO zu verbinden, wobei die bestimmte Angabe der begehrten Leistung vorbehalten werden kann, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht worden ist. (T2) Beisatz: Die Stufenklage kann dogmatisch als objektive Klagehäufung im Sinne des § 227 ZPO verstanden werden, bei der beide Ansprüche den Streitgegenstand bilden und zugleich streitanhängig werden. (T3)Beisatz: Die Stufenklage kann dogmatisch als objektive Klagehäufung im Sinne des Paragraph 227, ZPO verstanden werden, bei der beide Ansprüche den Streitgegenstand bilden und zugleich streitanhängig werden. (T3) TE OGH 2024-04-24 9 Ob 52/23x vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108687

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