RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108469 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl4Ob298/97w; 8Ob122/02b; 3Ob89/05t; 5Ob17/08y; 5Ob47/09m; 1Ob163/09s; 7Ob24/10w; 6Ob2/11d; 6Ob150/12w; 6Ob75/13t; 6Ob86/13k; 6Ob134/13v; 6Ob116/14y; 6Ob218/15z; 6Ob99/16a; 6Ob196/16s; 6Ob103/17s; 6Ob157/22i; 6Ob54/23v; 6Ob100/23h; 6Ob153/24d; 1Ob185/24y; 6Ob111/25d NormÜbk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art19 BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ §5 Abs3 Brüssel IIa-VO Art11 Abs3 RechtssatzEine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (Art 19 des Übereinkommens); die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an (ZfRV 1994, 74/17 = EFSlg 72.744). Die Verpflichtung zu rascher Entscheidung schließt es aus, dass das Gericht aufgrund eines unmittelbar vor Abschluss der Erhebungen gestellten Antrages ein Sachverständigengutachten einholt.Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (Artikel 19, des Übereinkommens); die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an (ZfRV 1994, 74/17 = EFSlg 72.744). Die Verpflichtung zu rascher Entscheidung schließt es aus, dass das Gericht aufgrund eines unmittelbar vor Abschluss der Erhebungen gestellten Antrages ein Sachverständigengutachten einholt. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-07 4 Ob 298/97w TE OGH 2002-07-18 8 Ob 122/02b Auch TE OGH 2005-05-11 3 Ob 89/05t nur: Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (Art 19 des Übereinkommens). (T1)nur: Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (Artikel 19, des Übereinkommens). (T1) TE OGH 2008-04-01 5 Ob 17/08y Vgl auch; Beisatz: Für das Verfahren ist gesetzlich eine besondere Dringlichkeit angeordnet. (T2) TE OGH 2009-05-12 5 Ob 47/09m nur T1; Beisatz: Anders als in einem Verfahren über das Sorgerecht ist ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht einzuholen. Dass in Einzelfällen die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens als unerlässlich angesehen wurde, spricht nicht dagegen. (T3) Veröff: SZ 2009/64 TE OGH 2009-09-24 1 Ob 163/09s Auch; nur T1 TE OGH 2010-05-05 7 Ob 24/10w Auch; nur T1 TE OGH 2011-01-12 6 Ob 2/11d Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2012-09-13 6 Ob 150/12w Beis wie T3 TE OGH 2013-04-22 6 Ob 75/13t Vgl auch; Beisatz: Art 11 Abs 3 Brüssel IIa-VO ordnet ausdrücklich an, dass das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes beantragt wird, sich mit gebotener Eile mit dem Antrag zu befassen und dabei der zügigsten Verfahren des nationalen Rechts zu bedienen hat; Art 11 HKÜ verlangt ein Handeln der Behörden des Zufluchtsstaats mit der gebotenen Eile. (T4)Vgl auch; Beisatz: Artikel 11, Absatz 3, Brüssel IIa-VO ordnet ausdrücklich an, dass das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes beantragt wird, sich mit gebotener Eile mit dem Antrag zu befassen und dabei der zügigsten Verfahren des nationalen Rechts zu bedienen hat; Artikel 11, HKÜ verlangt ein Handeln der Behörden des Zufluchtsstaats mit der gebotenen Eile. (T4) Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hegt keine Bedenken gegen die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung und die von ihnen gewählte Vorgangsweise, Rückführungsanordnung und deren amtswegige Durchsetzung für den Fall ihrer Nichtbefolgung in einem Beschluss zu verbinden. Da Österreich nach internationalen Vorgaben gehalten ist, Rückführungsverfahren einschließlich der Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen mit gebotener Eile und unter Anwendung des zügigsten Verfahrens des nationalen Rechts durchzuführen, ist eine sofortige Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung der Rückführungsentscheidung für den Fall eines Zuwiderhandelns jedenfalls dann zulässig, wenn der Entführer ‑ wie hier die Mutter anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Erstgericht ‑ bereits im Rückführungs‑(titel‑)verfahren ausdrücklich erklärt, dass er im Fall einer „rechtskräftigen letztinstanzlichen Rückkehranordnung“ das Kind dennoch „nie freiwillig herausgeben“ werde. (T5) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 86/13k Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Diese Beschleunigungsgebote gelten auch für das Vollstreckungsverfahren, wobei Verstöße dagegen unter Umständen Art 6 und 8 EMRK verletzen können. (T6)Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Diese Beschleunigungsgebote gelten auch für das Vollstreckungsverfahren, wobei Verstöße dagegen unter Umständen Artikel 6 und 8 EMRK verletzen können. (T6) TE OGH 2013-08-28 6 Ob 134/13v Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2014-08-28 6 Ob 116/14y Auch; nur T1 TE OGH 2015-11-26 6 Ob 218/15z Auch; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2016-05-30 6 Ob 99/16a Auch; Beisatz: Im Verfahren nach dem HKÜ ist im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens grundsätzlich kein Sachverständigengutachten einzuholen. (T7) TE OGH 2016-10-24 6 Ob 196/16s Beis wie T3 nur: Anders als in einem Verfahren über das Sorgerecht ist ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht einzuholen. (T8) TE OGH 2017-07-07 6 Ob 103/17s Auch; Beis wie T7 TE OGH 2022-08-17 6 Ob 157/22i Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2023-03-24 6 Ob 54/23v vgl TE OGH 2023-06-02 6 Ob 100/23h vgl; nur T1; nur T3; nur T7; nur T8 TE OGH 2024-09-04 6 Ob 153/24d Beisatz nur wie T3 TE OGH 2024-12-19 1 Ob 185/24y Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-07-03 6 Ob 111/25d vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108469
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.