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{'item': ['14Os75/97', '1Ob194/98f', '14Os118/02 (14Os119/02)', '6Ob248/08a', '6Ob43/08d', '12Os135/07f', '7Ob19/09h', '15Os151/10k', '15Os92/19x (15O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108866 Entscheidungsdatum07.10.1997 Geschäftszahl14Os75/97; 1Ob194/98f; 14Os118/02 (14Os119/02); 6Ob248/08a; 6Ob43/08d; 12Os135/07f; 7Ob19/09h; 15Os151/10k; 15Os92/19x (15Os17/20v, 15Os18/20s, 15Os19/20p); 15Os82/22f NormMedienG §6 ff RechtssatzDie Entschädigungsansprüche der §§ 6 bis 7b MedG sind solche sui generis, auf die nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzrechtes anwendbar sind. Sie stehen der Höhe nach nicht zur Disposition des Betroffenen. Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht erst durch die gerichtliche Entscheidung.Die Entschädigungsansprüche der Paragraphen 6 bis 7 b MedG sind solche sui generis, auf die nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzrechtes anwendbar sind. Sie stehen der Höhe nach nicht zur Disposition des Betroffenen. Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht erst durch die gerichtliche Entscheidung. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-07 14 Os 75/97 TE OGH 1998-07-28 1 Ob 194/98f nur: Die Entschädigungsansprüche der §§ 6 bis 7b MedG sind solche sui generis, auf die nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzrechtes anwendbar sind. (T1); Beisatz: An der zivilrechtlichen Natur dieses Anspruchs ändert auch nicht, dass über ihn ein Strafgericht nach den Bestimmungen der StPO entscheidet. Er kann auch nicht gemeinsam mit sonstigen Schadenersatzansprüchen nach § 1330 ABGB vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. (T2)nur: Die Entschädigungsansprüche der Paragraphen 6 bis 7 b MedG sind solche sui generis, auf die nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzrechtes anwendbar sind. (T1); Beisatz: An der zivilrechtlichen Natur dieses Anspruchs ändert auch nicht, dass über ihn ein Strafgericht nach den Bestimmungen der StPO entscheidet. Er kann auch nicht gemeinsam mit sonstigen Schadenersatzansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. (T2) TE OGH 2002-11-12 14 Os 118/02 Auch; nur T1; Beisatz: Wird ein Entschädigungsanspruch zuerkannt entspricht die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen bei gleichzeitiger Verneinung der Ausschlussgründe als Sanktionsanknüpfungspunkt vielmehr einem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), der zuerkannte Entschädigungsbetrag aber der verhängten strafrechtlichen Sanktion (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO). Folgerichtig kann die Entscheidung des Einzelrichters über medienrechtliche Entschädigungsansprüche der §§ 6 ff MedienG auch nicht mit Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO), sondern nur wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder wegen des Ausspruches über die Schuld oder die Strafe (§ 464 Z 1 und 2 StPO) angefochten werden. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Wird ein Entschädigungsanspruch zuerkannt entspricht die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen bei gleichzeitiger Verneinung der Ausschlussgründe als Sanktionsanknüpfungspunkt vielmehr einem Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), der zuerkannte Entschädigungsbetrag aber der verhängten strafrechtlichen Sanktion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Folgerichtig kann die Entscheidung des Einzelrichters über medienrechtliche Entschädigungsansprüche der Paragraphen 6, ff MedienG auch nicht mit Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 464, Ziffer 3, StPO), sondern nur wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder wegen des Ausspruches über die Schuld oder die Strafe (Paragraph 464, Ziffer eins und 2 StPO) angefochten werden. (T3) TE OGH 2009-01-15 6 Ob 248/08a Vgl; Beisatz: Die Ansprüche nach dem Mediengesetz und nach § 1330 ABGB sind unterschiedlicher Rechtsnatur. (T4)Vgl; Beisatz: Die Ansprüche nach dem Mediengesetz und nach Paragraph 1330, ABGB sind unterschiedlicher Rechtsnatur. (T4) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 43/08d Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG ist zivilrechtlicher Natur, auch wenn über ihn ein Strafgericht nach den Bestimmungen der StPO entscheidet. (T5)Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber nach den Paragraphen 6, 7, 7 a, 7 b, oder 7c MedienG ist zivilrechtlicher Natur, auch wenn über ihn ein Strafgericht nach den Bestimmungen der StPO entscheidet. (T5) TE OGH 2009-01-15 12 Os 135/07f Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG. Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 34, MedienG. Die Entscheidung nach Paragraph 34, Absatz 4, MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T6) TE OGH 2009-07-01 7 Ob 19/09h Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Auch wenn auf einen Anspruch nach §§ 6 ff MedienG im Hinblick auf seine Sonderstellung nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzes anwendbar sind, so ändert dies nichts daran, dass der Entschädigungsanspruch als Ersatz eines immateriellen Schadens im Grunde - wenn auch mit Besonderheiten - ein Schadenersatzanspruch ist. (T7)Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Auch wenn auf einen Anspruch nach Paragraphen 6, ff MedienG im Hinblick auf seine Sonderstellung nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzes anwendbar sind, so ändert dies nichts daran, dass der Entschädigungsanspruch als Ersatz eines immateriellen Schadens im Grunde - wenn auch mit Besonderheiten - ein Schadenersatzanspruch ist. (T7) TE OGH 2011-06-29 15 Os 151/10k Vgl; Beisatz: Die in § 6 Abs 1 MedienG genannten Auswirkungen der Veröffentlichung sind ein für die Bemessung der Entschädigung maßgeblicher Umstand, der das diesbezügliche Ermessen des Gerichts determiniert. (T8)Vgl; Beisatz: Die in Paragraph 6, Absatz eins, MedienG genannten Auswirkungen der Veröffentlichung sind ein für die Bemessung der Entschädigung maßgeblicher Umstand, der das diesbezügliche Ermessen des Gerichts determiniert. (T8) TE OGH 2020-06-05 15 Os 92/19x Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-10-18 15 Os 82/22f Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108866

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.