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{'item': '14Os113/97 (14Os122/97); 11Os6/06a; 11Os76/07x; 13Os9/09m; 14Os19/09i; 11Os69/09w; 15Os110/11g; 11Os151/12h; 13Os21/13g; 11Os144/16k; 14Os32

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108868 Entscheidungsdatum07.01.2026 Geschäftszahl14Os113/97 (14Os122/97); 11Os6/06a; 11Os76/07x; 13Os9/09m; 14Os19/09i; 11Os69/09w; 15Os110/11g; 11Os151/12h; 13Os21/13g; 11Os144/16k; 14Os32/18i; 11Os53/18f; 13Os14/23t; 11Os34/25x; 13Os107/25x NormStGB §33 Z2 StGB §39 RechtssatzAus der Rechtsnatur des § 39 StGB als fakultativ anzuwendender Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung des Strafsatzes bewirkt (SSt 46/40; siehe dazu Leukauf/Steininger Komm3 § 39 RN 18), folgt, dass das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle dem Erschwerungsgrund des § 33 Z 2 StGB jedenfalls erhöhte Bedeutung verleiht, was sogar zur Überschreitung der gesetzlichen Höchststrafe führen kann. Dieser Umstand ist daher bei den Erschwerungsgründen immer und unabhängig davon anzuführen, ob von der Strafschärfungsmöglichkeit - eben wegen dessen besonderen Gewichts - Gebrauch gemacht wird oder nicht.Aus der Rechtsnatur des Paragraph 39, StGB als fakultativ anzuwendender Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung des Strafsatzes bewirkt (SSt 46/40; siehe dazu Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 39, RN 18), folgt, dass das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle dem Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB jedenfalls erhöhte Bedeutung verleiht, was sogar zur Überschreitung der gesetzlichen Höchststrafe führen kann. Dieser Umstand ist daher bei den Erschwerungsgründen immer und unabhängig davon anzuführen, ob von der Strafschärfungsmöglichkeit - eben wegen dessen besonderen Gewichts - Gebrauch gemacht wird oder nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-07 14 Os 113/97 TE OGH 2006-04-25 11 Os 6/06a Auch; Beisatz: Dass die Vorstrafenbelastung den formellen Voraussetzungen des § 39 StGB entspricht, kann nach ständiger Rechtsprechung durchaus ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zusätzlich als erschwerend gewertet werden. (T1)Auch; Beisatz: Dass die Vorstrafenbelastung den formellen Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB entspricht, kann nach ständiger Rechtsprechung durchaus ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zusätzlich als erschwerend gewertet werden. (T1) TE OGH 2007-08-21 11 Os 76/07x Auch TE OGH 2009-02-19 13 Os 9/09m Vgl; Beisatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei aggravierender Veranschlagung sowohl raschen Rückfalls als auch des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StGB. (T2)Vgl; Beisatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei aggravierender Veranschlagung sowohl raschen Rückfalls als auch des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB. (T2) TE OGH 2009-04-21 14 Os 19/09i Vgl; Beisatz: Ohne Verstöße gegen das Doppelverwertungsverbot konnte das Erstgericht ungeachtet des Widerrufs einer bedingten Entlassung das durch (18, davon 2 Zusatzstrafen) Vorstrafen belastete Vorleben des Angeklagten ebenso als erschwerend werten, wie den „äußerst raschen Rückfall" neben dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen (§ 39 StGB). (T3)Vgl; Beisatz: Ohne Verstöße gegen das Doppelverwertungsverbot konnte das Erstgericht ungeachtet des Widerrufs einer bedingten Entlassung das durch (18, davon 2 Zusatzstrafen) Vorstrafen belastete Vorleben des Angeklagten ebenso als erschwerend werten, wie den „äußerst raschen Rückfall" neben dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen (Paragraph 39, StGB). (T3) TE OGH 2009-05-26 11 Os 69/09w Beisatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Indem das Erstgericht über das - schon durch die Grunddelikte (nämlich § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) gegebene - Zusammentreffen zweier Verbrechen (§ 17 StGB) hinaus die bei beiden, somit mehrfach, vorliegende Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG als aggravierend veranschlagte, nahm es gesetzeskonform (vgl § 32 Abs 3 StGB) auf den besonderen Erfolgsunwert der Taten Bedacht. (T4)Beisatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Indem das Erstgericht über das - schon durch die Grunddelikte (nämlich Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG) gegebene - Zusammentreffen zweier Verbrechen (Paragraph 17, StGB) hinaus die bei beiden, somit mehrfach, vorliegende Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als aggravierend veranschlagte, nahm es gesetzeskonform vergleiche Paragraph 32, Absatz 3, StGB) auf den besonderen Erfolgsunwert der Taten Bedacht. (T4) TE OGH 2011-09-21 15 Os 110/11g Vgl auch TE OGH 2012-12-11 11 Os 151/12h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-05-16 13 Os 21/13g Vgl; Vgl auch Beis wie T1 TE OGH 2017-01-17 11 Os 144/16k Auch TE OGH 2018-04-10 14 Os 32/18i Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-06-19 11 Os 53/18f Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2023-05-31 13 Os 14/23t vgl; nur T2 TE OGH 2025-06-03 11 Os 34/25x vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2026-01-07 13 Os 107/25x vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108868

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.