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{'item': '1Ob144/97a; 4Ob102/98y; 6Ob201/99y; 1Ob284/00x; 7Ob279/03k; 1Ob215/05g; 10Ob105/05x; 8Ob93/07w; 8ObA20/14w; 4Ob197/15x; 8ObA3/16y; 1Ob70/18b

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108816 Entscheidungsdatum23.04.2026 Geschäftszahl1Ob144/97a; 4Ob102/98y; 6Ob201/99y; 1Ob284/00x; 7Ob279/03k; 1Ob215/05g; 10Ob105/05x; 8Ob93/07w; 8ObA20/14w; 4Ob197/15x; 8ObA3/16y; 1Ob70/18b; 4Ob195/21m; 8Ob159/22y; 9ObA27/26z NormZPO §182 ZPO §182a RechtssatzDer Grundsatz, das Gericht dürfe die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen, wird für den österreichischen Rechtsbereich aus § 182 ZPO abgeleitet und erweitert - anders als § 278 Abs 3 dZPO - die Anleitungspflicht nicht (in casu: Anleitung zur Klagsänderung).Der Grundsatz, das Gericht dürfe die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen, wird für den österreichischen Rechtsbereich aus Paragraph 182, ZPO abgeleitet und erweitert - anders als Paragraph 278, Absatz 3, dZPO - die Anleitungspflicht nicht (in casu: Anleitung zur Klagsänderung). EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-14 1 Ob 144/97a Veröff: SZ 70/199 TE OGH 1998-05-05 4 Ob 102/98y Auch; Beisatz: Das Erstgericht ist nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er mit seinem Anspruch nur durchdringen könne, wenn er das Klagebegehren ändere. (T1) TE OGH 1999-10-21 6 Ob 201/99y Vgl auch; Beisatz ähnlich T1 TE OGH 2001-04-24 1 Ob 284/00x Auch; Beisatz: Die Anleitungspflicht ist im Anwaltsprozess keineswegs so weit gezogen, dass einer Partei die Möglichkeit eröffnet werden müsste, ihr Klagebegehren zu ändern. (T2) TE OGH 2003-12-17 7 Ob 279/03k TE OGH 2006-01-31 1 Ob 215/05g Vgl aber; Beisatz: Die durch die ZVN 2002 eingefügte Bestimmung des § 182a ZPO normiert die Pflicht des Gerichtes, das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und schreibt das von der Rechtsprechung schon bisher aus § 182 ZPO abgeleitete „Verbot von Überraschungsentscheidungen" fest. Danach darf das Gericht, sieht man von Nebenansprüchen (Zinsen, Kosten uä) ab, seine Entscheidung nur auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, stützen, wenn es sie zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Damit wurde die Rechtsprechung, dass die Parteien von einer Rechtsansicht nicht überrascht werden dürfen, in das Gesetz aufgenommen. (T3)Vgl aber; Beisatz: Die durch die ZVN 2002 eingefügte Bestimmung des Paragraph 182 a, ZPO normiert die Pflicht des Gerichtes, das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und schreibt das von der Rechtsprechung schon bisher aus Paragraph 182, ZPO abgeleitete „Verbot von Überraschungsentscheidungen" fest. Danach darf das Gericht, sieht man von Nebenansprüchen (Zinsen, Kosten uä) ab, seine Entscheidung nur auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, stützen, wenn es sie zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Damit wurde die Rechtsprechung, dass die Parteien von einer Rechtsansicht nicht überrascht werden dürfen, in das Gesetz aufgenommen. (T3) TE OGH 2006-06-13 10 Ob 105/05x Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 2008-04-03 8 Ob 93/07w Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 2014-03-24 8 ObA 20/14w Auch; Veröff: SZ 2014/27 TE OGH 2015-12-15 4 Ob 197/15x Auch TE OGH 2016-10-25 8 ObA 3/16y Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2018-10-17 1 Ob 70/18b Auch TE OGH 2022-01-25 4 Ob 195/21m Beisatz: Hier: Mangelnde Schlüssigkeit erstmals im Berufungsverfahren releviert. (T4) TE OGH 2023-02-23 8 Ob 159/22y Vgl TE OGH 2026-04-23 9 ObA 27/26z Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108816

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.