RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108818 Entscheidungsdatum26.05.2025 Geschäftszahl1Ob144/97a; 1Ob163/98x; 1Ob356/98d; 6Ob104/99h; 6Ob201/99y; 6Ob26/00t; 3Ob217/99d; 1Ob294/00t; 1Ob195/00h; 4Ob104/01z; 1Ob188/01f; 1Ob284/01y; 1Ob21/02y; 1Ob28/03d; 6Ob85/04z; 7Ob83/05i; 1Ob56/05z; 7Ob265/05d; 6Ob134/08m; 16Ok8/08; 16Ok5/08; 6Ob19/09a; 3Ob207/10b; 1Ob243/11h; 2Ob235/13t; 8Ob52/15b; 5Ob166/16x; 5Ob182/21g; 2Ob82/23g; 2Ob241/22p; 16Ok2/25t; 8Ob75/25z NormZPO §182 RechtssatzDie Manuduktionspflicht des Gerichts hat sich im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Nur in diesem Bereich ist auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-14 1 Ob 144/97a Veröff: SZ 70/199 TE OGH 1998-10-27 1 Ob 163/98x Auch TE OGH 1999-02-23 1 Ob 356/98d Auch; Veröff: SZ 72/28 TE OGH 1999-05-28 6 Ob 104/99h TE OGH 1999-10-21 6 Ob 201/99y Vgl auch; Beisatz: Die Anleitung zur Änderung des bisherigen Tatsachenvorbringens, also zu einer Klageänderung überschreitet die Grenzen der Anleitungspflicht. (T1) TE OGH 2000-03-09 6 Ob 26/00t Vgl auch; Beisatz: Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO nicht soweit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. Eine solche Anleitung löste die Besorgnis der Befangenheit aus und wäre als parteilich zu werten. (T2)Vgl auch; Beisatz: Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO nicht soweit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. Eine solche Anleitung löste die Besorgnis der Befangenheit aus und wäre als parteilich zu werten. (T2) TE OGH 2000-05-24 3 Ob 217/99d Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/85 TE OGH 2001-01-30 1 Ob 294/00t Vgl; Beisatz: Es genügt der durch § 182 ZPO motivierte Hinweis darauf, dass sich die Frage der Schlüssigkeit stellt und der Kläger Ausführungen hiezu zu erstatten hat. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; diese muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben: Jede andere Vorgangsweise käme einer Parteilichkeit gleich. (T3)Vgl; Beisatz: Es genügt der durch Paragraph 182, ZPO motivierte Hinweis darauf, dass sich die Frage der Schlüssigkeit stellt und der Kläger Ausführungen hiezu zu erstatten hat. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; diese muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben: Jede andere Vorgangsweise käme einer Parteilichkeit gleich. (T3) TE OGH 2001-05-29 1 Ob 195/00h Beis wie T1; Beisatz: Die Anleitungspflicht darf im Anwaltsprozess keinesfalls derart weit gezogen werden, dass einer Partei die Möglichkeit eröffnet wird, ein nach den getroffenen Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren dahin zu ändern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Klagsstattgebung gegeben sein könnten. (T4) TE OGH 2001-09-12 4 Ob 104/01z Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-11-27 1 Ob 188/01f Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2001-12-17 1 Ob 284/01y Veröff: SZ 74/198 TE OGH 2002-04-30 1 Ob 21/02y Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2003-10-14 1 Ob 28/03d Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2004-08-26 6 Ob 85/04z Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2004/132 TE OGH 2005-05-25 7 Ob 83/05i Beisatz: Das gilt auch für die erweiterte Erörterungs- und Anleitungspflicht im Sinn des § 182a ZPO nach der ZVN
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.