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{'item': '1Ob144/97a; 1Ob163/98x; 1Ob356/98d; 6Ob104/99h; 6Ob201/99y; 6Ob26/00t; 3Ob217/99d; 1Ob294/00t; 1Ob195/00h; 4Ob104/01z; 1Ob188/01f; 1Ob284/01

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108818 Entscheidungsdatum26.05.2025 Geschäftszahl1Ob144/97a; 1Ob163/98x; 1Ob356/98d; 6Ob104/99h; 6Ob201/99y; 6Ob26/00t; 3Ob217/99d; 1Ob294/00t; 1Ob195/00h; 4Ob104/01z; 1Ob188/01f; 1Ob284/01y; 1Ob21/02y; 1Ob28/03d; 6Ob85/04z; 7Ob83/05i; 1Ob56/05z; 7Ob265/05d; 6Ob134/08m; 16Ok8/08; 16Ok5/08; 6Ob19/09a; 3Ob207/10b; 1Ob243/11h; 2Ob235/13t; 8Ob52/15b; 5Ob166/16x; 5Ob182/21g; 2Ob82/23g; 2Ob241/22p; 16Ok2/25t; 8Ob75/25z NormZPO §182 RechtssatzDie Manuduktionspflicht des Gerichts hat sich im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Nur in diesem Bereich ist auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-14 1 Ob 144/97a Veröff: SZ 70/199 TE OGH 1998-10-27 1 Ob 163/98x Auch TE OGH 1999-02-23 1 Ob 356/98d Auch; Veröff: SZ 72/28 TE OGH 1999-05-28 6 Ob 104/99h TE OGH 1999-10-21 6 Ob 201/99y Vgl auch; Beisatz: Die Anleitung zur Änderung des bisherigen Tatsachenvorbringens, also zu einer Klageänderung überschreitet die Grenzen der Anleitungspflicht. (T1) TE OGH 2000-03-09 6 Ob 26/00t Vgl auch; Beisatz: Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO nicht soweit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. Eine solche Anleitung löste die Besorgnis der Befangenheit aus und wäre als parteilich zu werten. (T2)Vgl auch; Beisatz: Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO nicht soweit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. Eine solche Anleitung löste die Besorgnis der Befangenheit aus und wäre als parteilich zu werten. (T2) TE OGH 2000-05-24 3 Ob 217/99d Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/85 TE OGH 2001-01-30 1 Ob 294/00t Vgl; Beisatz: Es genügt der durch § 182 ZPO motivierte Hinweis darauf, dass sich die Frage der Schlüssigkeit stellt und der Kläger Ausführungen hiezu zu erstatten hat. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; diese muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben: Jede andere Vorgangsweise käme einer Parteilichkeit gleich. (T3)Vgl; Beisatz: Es genügt der durch Paragraph 182, ZPO motivierte Hinweis darauf, dass sich die Frage der Schlüssigkeit stellt und der Kläger Ausführungen hiezu zu erstatten hat. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; diese muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben: Jede andere Vorgangsweise käme einer Parteilichkeit gleich. (T3) TE OGH 2001-05-29 1 Ob 195/00h Beis wie T1; Beisatz: Die Anleitungspflicht darf im Anwaltsprozess keinesfalls derart weit gezogen werden, dass einer Partei die Möglichkeit eröffnet wird, ein nach den getroffenen Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren dahin zu ändern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Klagsstattgebung gegeben sein könnten. (T4) TE OGH 2001-09-12 4 Ob 104/01z Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-11-27 1 Ob 188/01f Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2001-12-17 1 Ob 284/01y Veröff: SZ 74/198 TE OGH 2002-04-30 1 Ob 21/02y Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2003-10-14 1 Ob 28/03d Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2004-08-26 6 Ob 85/04z Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2004/132 TE OGH 2005-05-25 7 Ob 83/05i Beisatz: Das gilt auch für die erweiterte Erörterungs- und Anleitungspflicht im Sinn des § 182a ZPO nach der ZVN

  1. Die Anleitungspflicht ist durch § 182a ZPO aber insofern als erweitert anzusehen, dass nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. (T5)Beisatz: Das gilt auch für die erweiterte Erörterungs- und Anleitungspflicht im Sinn des Paragraph 182 a, ZPO nach der ZVN
  2. Die Anleitungspflicht ist durch Paragraph 182 a, ZPO aber insofern als erweitert anzusehen, dass nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. (T5) TE OGH 2005-06-24 1 Ob 56/05z Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2005/93 TE OGH 2005-11-28 7 Ob 265/05d Beis wie T5 TE OGH 2008-07-07 6 Ob 134/08m Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Der Kläger ist auf ein verfehltes Klagebegehren, das dem von ihm offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel nicht entspricht, hinzuweisen und es ist ihm Gelegenheit zu einer Klagsänderung zu geben. Gleiches muss aber für das zur Stützung des Klagebegehrens erstattete Vorbringen gelten. (T6) TE OGH 2008-10-08 16 Ok 8/08 Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/144 TE OGH 2008-10-08 16 Ok 5/08 Auch; Beis wie T2 TE OGH 2009-03-26 6 Ob 19/09a Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Auch § 182a ZPO verpflichtet das Gericht - abgesehen von der besonderen Belehrungspflicht in bezirksgerichtlichen sowie arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren - nicht dazu, eine Partei zu einer Änderung oder einer Einschränkung ihres Begehrens anzuleiten. (T7)Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Auch Paragraph 182 a, ZPO verpflichtet das Gericht - abgesehen von der besonderen Belehrungspflicht in bezirksgerichtlichen sowie arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren - nicht dazu, eine Partei zu einer Änderung oder einer Einschränkung ihres Begehrens anzuleiten. (T7) TE OGH 2010-12-14 3 Ob 207/10b Beis wie T5 TE OGH 2012-01-31 1 Ob 243/11h Vgl auch; Beis wie T2 nur: Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO nicht soweit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. (T8)Vgl auch; Beis wie T2 nur: Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO nicht soweit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. (T8) TE OGH 2014-01-22 2 Ob 235/13t TE OGH 2015-05-27 8 Ob 52/15b Vgl auch; Beisatz: Hat der Kläger im Rahmen des von ihm erhobenen Anspruchs ein verfehltes Klagebegehren gestellt und kann dieser Mangel nicht durch eine amtswegige Modifikation des Begehrens behoben werden, so ist er darüber zu belehren. (T9) TE OGH 2016-12-19 5 Ob 166/16x Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2022-04-04 5 Ob 182/21g TE OGH 2023-05-16 2 Ob 82/23g vgl TE OGH 2023-06-27 2 Ob 241/22p vgl TE OGH 2025-03-26 16 Ok 2/25t vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-05-26 8 Ob 75/25z vgl; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108818

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.