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Ia7;
B; ZPO §19 IA; ZPO §20 I; ZPO §21ABGB §896;
;
Ia7;
Die Prozesskosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Regresskläger die Kosten des Vorprozesses unabhängig von Haftungsgründen, die in seine eigene Verantwortungssphäre fallen, zur Gänze auf die beklagte Partei überwälzen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-14 1 Ob 242/97p Veröff: SZ 70/200 TE OGH 2001-12-11 5 Ob 214/01h nur: Die Prozesskosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst. (T1); Beisatz: Im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten kommt dem Verkäufer eine Beistandspflicht zu, dem Käufer im Vorprozess entweder Streithilfe zu leisten, ihm Aufklärung zu verschaffen, als Zeuge zur Verfügung zu stehen etc. Die Sanktion der Verletzung einer solchen Verpflichtung ist Schadenersatz wegen Vertragsverletzung und nicht Bindungswirkung. (T2) TE OGH 2002-02-27 7 Ob 30/02s TE OGH 2002-03-13 7 Ob 43/02b Beisatz: Als materiell-rechtliche Grundlage eines solchen Regressanspruches dient eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, in deren Rahmen die (später) beklagte Partei gehalten und verpflichtet gewesen wäre, der (später) klagenden Partei im Vorprozess Streithilfe zu leisten. (T3) TE OGH 2003-01-29 3 Ob 313/01b Auch; nur T1 TE OGH 2003-10-02 6 Ob 40/03f Vgl auch TE OGH 2004-10-20 7 Ob 30/04v nur T1 TE OGH 2005-03-15 1 Ob 296/04t Auch TE OGH 2005-07-12 4 Ob 136/05m Vgl auch; Beisatz: Der Auffassung, der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses setze jedenfalls die Streitverkündung an die Beklagte im Vorprozess voraus, vermag sich der Oberste Gerichtshof dann nicht anzuschließen, wenn die Beklagte die Prozessführung im Vorverfahren unmittelbar durch ihre rechtswidrige und schuldhafte Fehlinformation ausgelöst hat und ihr im Hinblick auf die ihr bekannte oder bekanntgegebene Sachlage die Prozessführung der Klägerin als Folge der Fehlinformation vorhersehbar war. (T4) TE OGH 2007-03-08 7 Ob 18/06g Vgl auch; Beisatz: Keine Schadenersatzhaftung für die Kosten des Vorprozesses, wenn auch ein Regressanspruch aus diesem Titel vor Zustellung der Streitverkündung (als dem maßgeblichen prozessualen Schritt) von vornherein nicht in Betracht kam und die Kosten einer aussichtslosen Prozessführung mit der vom Beklagten verletzten Norm jedenfalls nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. (T5) TE OGH 2008-10-14 8 Ob 92/08z Auch; nur T1; Beisatz: Die „Interventionswirkung" der Streitverkündung gilt nicht bloß für Regressverhältnisse im engeren Sinn zwischen Solidarschuldnern, sondern auch für sonstige „materiell-rechtliche Alternativverhältnisse" (die einander gegenseitig ausschließen) und Sonderrechtsbeziehungen. Hat sich der regresspflichtige Schuldner trotz Streitverkündung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner beteiligt, so ist anzunehmen, dass er die Prozessführung durch diesen als auch seinem Interesse dienend betrachtet. Er hat dann ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung sowohl die der nunmehr regressierenden Hauptpartei des Vorprozesses selbst entstandenen als auch die dem dort obsiegenden Prozessgegner ersetzten Kosten zu tragen. (T6); Beisatz: Hier: Kostenersatzanspruch (§ 1037
) für die Kosten des Vorprozesses bejaht. (T7)Auch; nur T1; Beisatz: Die „Interventionswirkung" der Streitverkündung gilt nicht bloß für Regressverhältnisse im engeren Sinn zwischen Solidarschuldnern, sondern auch für sonstige „materiell-rechtliche Alternativverhältnisse" (die einander gegenseitig ausschließen) und Sonderrechtsbeziehungen. Hat sich der regresspflichtige Schuldner trotz Streitverkündung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner beteiligt, so ist anzunehmen, dass er die Prozessführung durch diesen als auch seinem Interesse dienend betrachtet. Er hat dann ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung sowohl die der nunmehr regressierenden Hauptpartei des Vorprozesses selbst entstandenen als auch die dem dort obsiegenden Prozessgegner ersetzten Kosten zu tragen. (T6); Beisatz: Hier: Kostenersatzanspruch (Paragraph 1037,
) für die Kosten des Vorprozesses bejaht. (T7) TE OGH 2013-09-19 1 Ob 134/13g Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.