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{'item': '1Ob262/97d; 1Ob225/99s; 7Ob226/01p; 7Ob241/02w; 5Ob70/04m; 1Ob275/03b; 1Ob89/10k; 2Ob11/10x; 7Ob158/14g; 1Ob50/23v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109028 Entscheidungsdatum25.04.2023 Geschäftszahl1Ob262/97d; 1Ob225/99s; 7Ob226/01p; 7Ob241/02w; 5Ob70/04m; 1Ob275/03b; 1Ob89/10k; 2Ob11/10x; 7Ob158/14g; 1Ob50/23v NormABGB §380 ABGB §880 ABGB §1447 Fa ABGB §1455 ABGB §1460 Wr BauO §8 Abs1 RechtssatzEine Befugnis, die der jeweilige Eigentümer des dienenden Guts im Falle unbelasteten Eigentums infolge zwingender Bestimmungen öffentlichen Rechts - hier zunächst gemäß Art VIII EGVG 1950 und später gemäß § 1 Abs 1 Tir Landes- PolizeiG - nicht hätte ausüben können, kann gegen ihn auch nicht ersessen werden.Eine Befugnis, die der jeweilige Eigentümer des dienenden Guts im Falle unbelasteten Eigentums infolge zwingender Bestimmungen öffentlichen Rechts - hier zunächst gemäß Artikel römisch acht, EGVG 1950 und später gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tir Landes- PolizeiG - nicht hätte ausüben können, kann gegen ihn auch nicht ersessen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-14 1 Ob 262/97d Veröff: SZ 70/201 TE OGH 1999-10-22 1 Ob 225/99s Auch; nur: Eine Befugnis, die der jeweilige Eigentümer des dienenden Guts im Falle unbelasteten Eigentums infolge zwingender Bestimmungen öffentlichen Rechts nicht hätte ausüben können, kann gegen ihn auch nicht ersessen werden. (T1); Veröff: SZ 72/162 TE OGH 2001-12-07 7 Ob 226/01p Auch; nur T1; Beisatz: Ein Eigentumserwerb durch Ersitzung eines von der Versagung der nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften notwendigen Genehmigung für bestimmte Grundteilungen betroffenen Teiles des Grundstücks ist rechtlich unmöglich; die von den Klägern zum Titel der Ersitzung gemachte Liegenschaft ist damit insoweit dem Rechtsverkehr durch die Unmöglichkeit der Teilung (jedenfalls derzeit und bereits seit Jahrzehnten) generell entzogen oder - maW - kein tauglicher Gegenstand einer Ersitzung. (T2); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß § 8 Abs 1 Wr BauO. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Ein Eigentumserwerb durch Ersitzung eines von der Versagung der nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften notwendigen Genehmigung für bestimmte Grundteilungen betroffenen Teiles des Grundstücks ist rechtlich unmöglich; die von den Klägern zum Titel der Ersitzung gemachte Liegenschaft ist damit insoweit dem Rechtsverkehr durch die Unmöglichkeit der Teilung (jedenfalls derzeit und bereits seit Jahrzehnten) generell entzogen oder - maW - kein tauglicher Gegenstand einer Ersitzung. (T2); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Wr BauO. (T3) TE OGH 2002-11-13 7 Ob 241/02w Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im Falle eines Fahrtrechts müsste das Befahren des dienenden Grundstücks an sich rechtswidrig gewesen sein. Es kommt nicht darauf an, ob hinsichtlich des Gebäudes, zu dem zugefahren wurde, verwaltungsbehördliche Auflagen nicht erfüllt beziehungsweise Genehmigungen nicht eingeholt wurden ("Schwarzbau"). (T4) TE OGH 2004-04-16 5 Ob 70/04m Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein solches Ersitzungsverbot erfordert ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte. (T5); Veröff: SZ 2004/55 TE OGH 2004-10-12 1 Ob 275/03b vgl auch; Beisatz wie T5vergleiche auch; Beisatz wie T5 Beisatz: Ein zwingenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts widersprechender und damit rechtlich unmöglicher Sachgebrauch kann kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinn des § 1460 ABGB sein. (T6)Beisatz: Ein zwingenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts widersprechender und damit rechtlich unmöglicher Sachgebrauch kann kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinn des Paragraph 1460, ABGB sein. (T6) TE OGH 2010-07-06 1 Ob 89/10k nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2010-11-11 2 Ob 11/10x Auch; nur T1; Beis wie T5; Vgl Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/142 TE OGH 2014-11-05 7 Ob 158/14g Vgl TE OGH 2023-04-25 1 Ob 50/23v Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Ersitzung trotz Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs 2 WRG. (T7)Beisatz: Hier: Ersitzung trotz Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109028

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.