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{'item': '6Ob105/97b; 6Ob2287/96h; 6Ob265/00i; 6Ob14/01d; 6Ob99/03g; 8Ob88/03d; 6Ob21/13a; 6Ob17/15s; 6Ob237/16w; 4Ob116/25z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043494 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl6Ob105/97b; 6Ob2287/96h; 6Ob265/00i; 6Ob14/01d; 6Ob99/03g; 8Ob88/03d; 6Ob21/13a; 6Ob17/15s; 6Ob237/16w; 4Ob116/25z NormABGB §1330 A ABGB §1330 BII ZPO §411 Aa ZPO §411 Ba MedienG §6 StGB §115 RechtssatzDurch eine rechtskräftige Verurteilung nach § 6 Mediengesetz, durch die festgestellt wird, der Medieninhaber habe durch einen näher bezeichneten Medieninhalt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung oder Verspottung hergestellt, wird für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festgelegt, daß das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig (ehrverletzend oder verleumderisch) versteht.Durch eine rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 6, Mediengesetz, durch die festgestellt wird, der Medieninhaber habe durch einen näher bezeichneten Medieninhalt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung oder Verspottung hergestellt, wird für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festgelegt, daß das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig (ehrverletzend oder verleumderisch) versteht. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-16 6 Ob 105/97b TE OGH 1997-10-29 6 Ob 2287/96h TE OGH 2000-11-23 6 Ob 265/00i Auch; Beisatz: Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und in der rechtlichen Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. (T1) Beisatz: Im Zivilverfahren kann die Rechtsfrage des objektiven Bedeutungsinhalts der bekämpften Äußerung nicht mehr aufgerollt werden. (T2) Beisatz: Ablehnung der Kritik Oberhammers in ecolex 1998, 395. (T3) TE OGH 2001-03-15 6 Ob 14/01d Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine rechtskräftige Verurteilung nach § 115 StGB bewirkt für das Zivilverfahren bindend die Qualifikation der Äußerungen als Beschimpfungen im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. (T4)Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 115, StGB bewirkt für das Zivilverfahren bindend die Qualifikation der Äußerungen als Beschimpfungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. (T4) TE OGH 2003-06-26 6 Ob 99/03g Auch TE OGH 2003-10-16 8 Ob 88/03d Auch TE OGH 2013-05-08 6 Ob 21/13a Auch TE OGH 2015-02-19 6 Ob 17/15s Auch TE OGH 2016-12-22 6 Ob 237/16w Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Ein gegen die strafrechtliche Verurteilung anhängiges Erneuerungsverfahren (§ 363a StPO) vermag daran nichts zu ändern. (T5)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Ein gegen die strafrechtliche Verurteilung anhängiges Erneuerungsverfahren (Paragraph 363 a, StPO) vermag daran nichts zu ändern. (T5) TE OGH 2025-09-29 4 Ob 116/25z Beisatz wie T2 Beisatz: Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilung in einem Medienstrafverfahren nach § 6 MedienG erstreckt sich nicht auf andere potenziell von der Äußerung betroffene Personen, die in diesem Strafverfahren nicht als Antragsteller auftraten. (T6)Beisatz: Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilung in einem Medienstrafverfahren nach Paragraph 6, MedienG erstreckt sich nicht auf andere potenziell von der Äußerung betroffene Personen, die in diesem Strafverfahren nicht als Antragsteller auftraten. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0043494

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.