OGH Rechtssatz RS0108897 (6Ob263/97p u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108897 Entscheidungsdatum29.08.2023 Geschäftszahl6Ob263/97p; 2Ob6/03a; 5Ob208/06h; 8Ob89/11p; 10Ob12/12f; 8Nc15/18z; 10Ob28/22y; 5Ob140/23h NormZPO §529 A ZPO §532 RechtssatzHat der Oberste Gerichtshof nur ein außerordentliches Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen, ist er im Sinne des § 532 ZPO nicht zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage zuständig, weil auch seit der Novelle BGBl 1979/140 nur Endentscheidungen, mit denen abschließend über das Rechtsschutzbegehren abgesprochen wird mit Nichtigkeitsklage angefochten werden können.Hat der Oberste Gerichtshof nur ein außerordentliches Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen, ist er im Sinne des Paragraph 532, ZPO nicht zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage zuständig, weil auch seit der Novelle BGBl 1979/140 nur Endentscheidungen, mit denen abschließend über das Rechtsschutzbegehren abgesprochen wird mit Nichtigkeitsklage angefochten werden können.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-16 6 Ob 263/97p TE OGH 2003-01-16 2 Ob 6/03a Gegenteilig; Beisatz: Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO beendet das Verfahren abschließend. (T1)Gegenteilig; Beisatz: Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beendet das Verfahren abschließend. (T1) TE OGH 2006-11-28 5 Ob 208/06h Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 2011-09-29 8 Ob 89/11p Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 2012-03-13 10 Ob 12/12f Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 2018-08-28 8 Nc 15/18z Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 2022-11-22 10 Ob 28/22y Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 4 gestützte Wiederaufnahmeklage. (T2)Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, gestützte Wiederaufnahmeklage. (T2) TE OGH 2023-08-29 5 Ob 140/23h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108897