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{'item': ['8ObA147/97v', '9ObA159/00y', '8ObA50/06w', '9ObA177/05b', '8ObA68/07v', '8ObA10/10v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108883 Entscheidungsdatum16.10.1997 Geschäftszahl8ObA147/97v; 9ObA159/00y; 8ObA50/06w; 9ObA177/05b; 8ObA68/07v; 8ObA10/10v NormBPG ArtV; BPG §9; BPG §15 RechtssatzArt V Abs 3 Satz 1 BPG stellt die grundlegende allgemeine Rückwirkungsregel des BPG dar. Widerrufsklauseln, die in vor dem Inkrafttreten des BPG vereinbarten Leistungszusagen enthalten sind, werden von der Rückwirkung nicht erfasst und bleiben daher gültig, soweit sie alte Anwartschaften beziehungsweise Leistungen aus alten Anwartschaften betreffen.Artikel römisch fünf, Absatz 3, Satz 1 BPG stellt die grundlegende allgemeine Rückwirkungsregel des BPG dar. Widerrufsklauseln, die in vor dem Inkrafttreten des BPG vereinbarten Leistungszusagen enthalten sind, werden von der Rückwirkung nicht erfasst und bleiben daher gültig, soweit sie alte Anwartschaften beziehungsweise Leistungen aus alten Anwartschaften betreffen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-16 8 ObA 147/97v 213 TE OGH 2000-09-06 9 ObA 159/00y Auch TE OGH 2006-09-21 8 ObA 50/06w Vgl; Beisatz: Gemäß Art V Abs 3 BPG ist dieses Bundesgesetz auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. In Unterstützungskassen und sonstigen Hilfskassen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestanden haben, bleiben von Art I § 15 abweichende Regelungen hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erworbenen Anwartschaften unberührt. (T1)Vgl; Beisatz: Gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, BPG ist dieses Bundesgesetz auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. In Unterstützungskassen und sonstigen Hilfskassen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestanden haben, bleiben von Artikel römisch eins, Paragraph 15, abweichende Regelungen hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erworbenen Anwartschaften unberührt. (T1) TE OGH 2006-12-20 9 ObA 177/05b TE OGH 2008-01-16 8 ObA 68/07v Vgl; Beis wie T1 nur: Gemäß Art V Abs 3 BPG ist dieses Bundesgesetz auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. (T2)Vgl; Beis wie T1 nur: Gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, BPG ist dieses Bundesgesetz auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. (T2) TE OGH 2010-07-22 8 ObA 10/10v Vgl; Beisatz: Ein bereits nach der „alten“ Rechtslage bestehendes Widerrufsverbot wird durch die für „neue“ Anwartschaften und Leistungen geltenden Beschränkungen des § 9 BPG iVm § 8 Abs 6 Z 1 und 2 BPG nicht aufgehoben. (T3)Vgl; Beisatz: Ein bereits nach der „alten“ Rechtslage bestehendes Widerrufsverbot wird durch die für „neue“ Anwartschaften und Leistungen geltenden Beschränkungen des Paragraph 9, BPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins und 2 BPG nicht aufgehoben. (T3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.