← Österreich

{'item': '8ObA147/97v; 8ObA11/98w; 9ObA154/98g; 8ObA281/99b; 9ObA2/02p; 9ObA306/01t; 9ObA197/02i; 9ObA261/02a; 8ObA108/03w; 6Ob13/05p; 8ObA62/09i; 8Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108884 Entscheidungsdatum29.03.2023 Geschäftszahl8ObA147/97v; 8ObA11/98w; 9ObA154/98g; 8ObA281/99b; 9ObA2/02p; 9ObA306/01t; 9ObA197/02i; 9ObA261/02a; 8ObA108/03w; 6Ob13/05p; 8ObA62/09i; 8ObA6/11g; 8ObA75/11d; 9ObA138/14f; 8ObA5/21z; 8ObA80/22f NormABGB §914 ABGB §915 ZPO §502 RechtssatzDie Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei Auslegung der Pensionszusage ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde.Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den Paragraphen 914, 915, zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei Auslegung der Pensionszusage ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-16 8 ObA 147/97v Veröff: SZ 70/213 TE OGH 1998-01-29 8 ObA 11/98w Vgl auch; Beisatz: Ebenso der Zweck der Pensionsregelung. Hier: Invaliditätszuschuss (Firmenzuschuss zu den Sozialversicherungs-Invaliditätspensionen bzw Berufsunfähigkeitspensionen). (T1) TE OGH 1998-08-19 9 ObA 154/98g Beisatz: Hier: "Richtlinien über die Gewährung eines Pensionszuschusses an Führungskräfte". § 7 der Richtlinie ist dahin zu verstehen, dass die unter Abs 1 lit a genannte Berufsunfähigkeit nur eine damals wie jetzt in § 273 Abs 1 ASVG definierte Berufsunfähigkeit ist. (T2)Beisatz: Hier: "Richtlinien über die Gewährung eines Pensionszuschusses an Führungskräfte". Paragraph 7, der Richtlinie ist dahin zu verstehen, dass die unter Absatz eins, Litera a, genannte Berufsunfähigkeit nur eine damals wie jetzt in Paragraph 273, Absatz eins, ASVG definierte Berufsunfähigkeit ist. (T2) TE OGH 2000-02-24 8 ObA 281/99b TE OGH 2002-06-26 9 ObA 2/02p TE OGH 2002-06-26 9 ObA 306/01t TE OGH 2003-02-26 9 ObA 197/02i nur: Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. (T3)nur: Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den Paragraphen 914, 915, zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. (T3) TE OGH 2003-03-19 9 ObA 261/02a nur: Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. (T4)nur: Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den Paragraphen 914, 915, zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. (T4) TE OGH 2003-12-18 8 ObA 108/03w Beisatz: Dem Vertragsschluss nachfolgende Umstände sind für die Auslegung bedeutungslos, soweit sie nicht die zum Abschlusszeitpunkt bestehende Parteienabsicht manifestieren. (T5) TE OGH 2005-03-17 6 Ob 13/05p Auch; Beisatz: Hier: Auslegung von Verfallsklauseln. (T6); Beisatz: Die Auslegung ist wie jede Vertragsauslegung eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Auslegung von Verfallsklauseln. (T6); Beisatz: Die Auslegung ist wie jede Vertragsauslegung eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. (T7) TE OGH 2010-01-28 8 ObA 62/09i Auch; Beisatz: Hier: Auslegung von Pensions- und Auflösungsvereinbarungen. (T8) TE OGH 2011-01-25 8 ObA 6/11g Auch; nur T7 TE OGH 2012-04-24 8 ObA 75/11d TE OGH 2015-04-29 9 ObA 138/14f TE OGH 2021-05-03 8 ObA 5/21z Vgl; nur T3 TE OGH 2023-03-29 8 ObA 80/22f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108884

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.