RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108906 Entscheidungsdatum24.10.2023 Geschäftszahl2Ob82/97s; 6Ob143/98t; 1Ob331/98b; 5Ob50/99k; 1Ob161/00h; 2Ob117/09h; 6Ob154/09d; 2Ob135/10g; 1Ob48/11g; 4Ob80/12m; 5Ob94/13d; 2Ob123/12w; 3Ob191/13d; 2Ob48/14v; 2Ob173/14a; 6Ob176/16z; 1Ob160/18p; 7Ob122/23a NormABGB §1323 B ABGB §1325 C RechtssatzDie Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt (zum Beispiel Tod der Klägerin vor Schluss der Verhandlung erster Instanz). EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-23 2 Ob 82/97s Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/220 TE OGH 1998-09-10 6 Ob 143/98t Ähnlich; Beisatz: Kein Ersatz bloß fiktiver Betreuungsleistung. (T1) Veröff: SZ 71/146 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 331/98b Vgl; Beisatz: Anders ist die Rechtslage dagegen bei Sachschäden, die jedenfalls eine reale Vermögenseinbuße verursachen. Nur bei derartigen Schäden kann der Geschädigte den Ersatz bloß fiktiver Wiederherstellungskosten beanspruchen, mag er die Schadensbehebung schließlich tatsächlich durchführen oder über den Ersatzbetrag sonstwie verfügen, ist doch dessen Verwendung allein Sache des Geschädigten. (T2) TE OGH 1999-05-26 5 Ob 50/99k nur: Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt. (T3) Beisatz: Abgehen von der Zuerkennung fiktiver Heilbehandlungskosten (Operationskosten). (T4) TE OGH 2000-10-06 1 Ob 161/00h nur: Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt. (T5) TE OGH 2009-09-28 2 Ob 117/09h Auch; Beisatz: Dies bedeutet keineswegs, dass dieser Zuspruch dem Feststellungsbegehren für künftige Ansprüche zuzuordnen wäre. Vielmehr ist dieser Betrag dem Geschädigten, der nicht verpflichtet ist, eigenes Kapital zur Schadensbehebung einzusetzen, als - zweckgebundener und verrechenbarer, bei Zweckverfehlung auch rückforderbarer - Vorschuss zuzusprechen. (T6) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 154/09d Vgl auch; Bem: Hier: Fiktive Sanierungskosten. (T7) TE OGH 2011-04-07 2 Ob 135/10g Vgl; Vgl Bem wie T7; Beisatz: Hier: Vorschussweises Deckungskapital für vorgesehene Sanierungsarbeiten. (T8) Veröff: SZ 2011/45 TE OGH 2011-04-28 1 Ob 48/11g nur T3 TE OGH 2012-07-10 4 Ob 80/12m Vgl auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2013-08-28 5 Ob 94/13d Vgl; Beisatz: Den Geschädigten trifft eine Rechenschafts‑ bzw Rechnungslegungspflicht über die Verwendung des Vorschusses. (T9) TE OGH 2013-07-30 2 Ob 123/12w Auch; Bem wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2014-01-22 3 Ob 191/13d Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2014-06-25 2 Ob 48/14v Vgl; Beisatz: Aber: Die Vorschusspflicht soll dem Geschädigten den Einsatz eigenen Kapitals oder eine Kreditaufnahme ersparen. Der Vorschuss wird daher frühestens zu jener Zeit fällig, zu der der Gläubiger die Beträge zwecks Schadensbehebung benötigte. (T10) TE OGH 2015-04-09 2 Ob 173/14a Auch; nur: Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. (T11) TE OGH 2016-10-24 6 Ob 176/16z Vgl; Beisatz: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, selbst in Vorlage zu treten, sondern kann auch einen angemessenen Vorschuss für zukünftig anfallende Kosten begehren. (T12) TE OGH 2018-09-26 1 Ob 160/18p Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Noch nicht fälliger vorschussweise begehrter Ersatz für Entfernungskosten. (T13) TE OGH 2023-10-24 7 Ob 122/23a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108906
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