Abs1;
;
Abs1 A;
Abs1 K;
Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat immer mit Rekurs zu erfolgen, auch wenn dies im Zusammenhang mit einer Berufung oder Revision geschieht. Das Gericht zweiter Instanz hat über den Rekurs gegen die Zulassung des Nebenintervenienten als Rekursgericht zu entscheiden (SZ 64/122; Ablehnung von 1 Ob 53/87). Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterliegt nicht den Beschränkungen des § 519 Abs 1
, sondern jenen des § 528 Abs 1 und 2
.Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat immer mit Rekurs zu erfolgen, auch wenn dies im Zusammenhang mit einer Berufung oder Revision geschieht. Das Gericht zweiter Instanz hat über den Rekurs gegen die Zulassung des Nebenintervenienten als Rekursgericht zu entscheiden (SZ 64/122; Ablehnung von 1 Ob 53/87). Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterliegt nicht den Beschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins,
, sondern jenen des Paragraph 528, Absatz eins und 2
. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-23 5 Ob 21/97t TE OGH 1999-11-09 10 ObS 241/99k Vgl; Beisatz: Hier: § 46 Abs 3 Z 3 und § 47 Abs 2 ASGG. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 47, Absatz 2, ASGG. (T1) TE OGH 2000-11-09 8 Ob 100/00i Auch; nur: Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat immer mit Rekurs zu erfolgen, auch wenn dies im Zusammenhang mit einer Berufung oder Revision geschieht. (T2) Beisatz: Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt, soweit sie die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervenientin betrifft, materiell immer einen Beschluss dar. Wurde der erstgerichtliche Beschluss bestätigt, ist die Entscheidung zweiter Instanz gemäß § 528 Abs 2 Z 2
nicht anfechtbar. (T3)Beisatz: Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt, soweit sie die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervenientin betrifft, materiell immer einen Beschluss dar. Wurde der erstgerichtliche Beschluss bestätigt, ist die Entscheidung zweiter Instanz gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2,
nicht anfechtbar. (T3) TE OGH 2003-07-15 10 ObS 166/03i Auch; Beisatz: Das Rechtsmittel bleibt in jedem Fall ein Rekurs, auch wenn es mit einer Berufung einzubringen ist. Hier: Beschluss auf Wiedereröffnung der Verhandlung. (T4) TE OGH 2004-09-23 2 Ob 191/04h TE OGH 2005-10-24 9 Ob 47/05k Vgl auch; nur T2; Beis wie T4 nur: Das Rechtsmittel bleibt in jedem Fall ein Rekurs, auch wenn es mit einer Berufung einzubringen ist. (T5) Beisatz: Hier: Abweisung eines Ablehnungsantrages. (T6) TE OGH 2006-04-20 4 Ob 50/06s Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zurückweisung von Vorbringen. (T7) Veröff: SZ 2006/62 TE OGH 2011-01-18 4 Ob 218/10b TE OGH 2012-06-26 10 ObS 91/12y Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2016-12-22 6 Ob 233/16g Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Berechtigung der Aussageverweigerung eines Zeugen. (T8) TE OGH 2019-01-29 4 Ob 196/18d Auch; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2020-04-23 6 Ob 155/19s Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2020-11-26 4 Ob 187/20h Beis wie T3 TE OGH 2021-08-03 8 Ob 91/21x Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Bei Verbindung des Rekurses mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung richtet sich die Rechtsmittelfrist danach, mit welchem Rechtsmittel der Rekurs verbunden wird. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108617
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.