ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist. Sind zwei oder mehrere Personen zu einem Aufwand (in casu: gemäß § 31 Abs 1 bis 3 WRG) als Gesamtschuldner verpflichtet, so bestimmt sich die Ersatzpflicht im Innenverhältnis nach § 896 ABGB.Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist,
Paragraph 1042, ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist. Sind zwei oder mehrere Personen zu einem Aufwand (in casu: gemäß Paragraph 31, Absatz eins bis 3 WRG) als Gesamtschuldner verpflichtet, so bestimmt sich die Ersatzpflicht im Innenverhältnis nach Paragraph 896, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-28 1 Ob 173/97s Veröff: SZ 70/222 TE OGH 1998-10-21 9 ObA 253/98s nur: Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist,
ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär. (T1)nur: Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist,
Paragraph 1042, ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär. (T1) TE OGH 2001-07-30 10 ObS 151/01f Auch; nur: Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist,
(T2); Veröff: SZ 74/131Auch; nur: Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist,
Paragraph 1042, ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht. (T2); Veröff: SZ 74/131 TE OGH 2003-12-16 5 Ob 114/03f Auch; Veröff: SZ 2003/172 TE OGH 2004-06-09 9 Ob 17/04x Auch; nur T1 TE OGH 2005-04-05 4 Ob 15/05t nur: Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist,
ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist. (T3); Beisatz: Hier: Gesetzliche Unterhaltspflicht subsidiär zu Schadenersatzpflicht. (T4); Veröff: SZ 2005/50nur: Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist,
Paragraph 1042, ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist. (T3); Beisatz: Hier: Gesetzliche Unterhaltspflicht subsidiär zu Schadenersatzpflicht. (T4); Veröff: SZ 2005/50 TE OGH 2015-12-15 10 Ob 8/15x Auch; Ähnlich nur T1; Ähnlich nur T3 TE OGH 2021-10-22 8 Ob 93/21s Vgl; nur T1 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 60/23i nur T3 Beisatz: Hier: Unterhaltspflicht und TMSG (T5) TE OGH 2024-03-21 2 Ob 221/23y vgl; nur: § 1042 ABGB greift nicht, wenn jemand seine eigene Schuld - etwa auch eine Schuld, für die er solidarisch mit dem anderen haftet - begleicht. (T6)vgl; nur: Paragraph 1042, ABGB greift nicht, wenn jemand seine eigene Schuld - etwa auch eine Schuld, für die er solidarisch mit dem anderen haftet - begleicht. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108671
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.