1Ob310/97p
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.10.1997 Geschäftszahl1Ob310/97p; 6Ob252/08i NormZPO §321; ZPO §323; ZPO §339 RechtssatzGründe, die eine Aussageverweigerung rechtfertigen können, sind nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist allein Sache des Zeugen, Gründe für eine Aussageverweigerung vorzubringen.
EntscheidungstexteTE OGH 1997/10/28 1 Ob 310/97p Veröff: SZ 70/223 TE OGH 2009/01/15 6 Ob 252/08i Vgl; Beisatz: Nach §321 ZPO besteht nur ein Aussageverweigerungsrecht des zur Verschwiegenheit verpflichteten Zeugen, aber - im Gegensatz zu §383 Abs 3 der deutschen Zivilprozessordnung - kein korrespondierendes Vernehmungsverbot für das Gericht. (T1) Vgl; Beisatz: Nach §321 ZPO besteht nur ein Aussageverweigerungsrecht des zur Verschwiegenheit verpflichteten Zeugen, aber - im Gegensatz zu §383 Absatz 3, der deutschen Zivilprozessordnung - kein korrespondierendes Vernehmungsverbot für das Gericht. (T1) RechtssatznummerRS0108824