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{'item': '1Ob2297/96t; 9ObA136/99m; 1Ob36/00a; 3Ob22/01h; 5Ob201/01x; 8Ob85/02m; 8Ob132/02y; 7Ob304/02k; 5Ob106/03d; 8Ob131/03b; 3Ob126/03f; 8Ob78/04k

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109021 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl1Ob2297/96t; 9ObA136/99m; 1Ob36/00a; 3Ob22/01h; 5Ob201/01x; 8Ob85/02m; 8Ob132/02y; 7Ob304/02k; 5Ob106/03d; 8Ob131/03b; 3Ob126/03f; 8Ob78/04k; 7Ob280/04h; 6Ob95/08a; 4Ob173/08g; 1Ob8/10y; 4Ob105/10k; 6Ob177/10p; 1Ob196/10w; 8Ob84/10a; 8Ob45/11t; 3Ob179/11m; 1Ob181/11s; 2Ob194/11k; 3Ob43/12p; 8Ob95/12x; 3Ob179/12p; 7Ob151/13a; 7Ob175/13f; 4Ob53/14v; 10Ob11/14m; 7Ob160/14a; 8Ob122/14w; 6Ob209/15a; 6Ob27/16p; 9ObA108/16x; 9ObA97/16d; 8ObS14/16s; 9Ob53/17k; 7Ob66/18h; 5Ob37/18d; 10Ob53/18v; 8ObA52/18g; 9Ob10/19i; 8ObA13/19y; 3Ob74/19g; 7Ob142/20p; 9Ob63/20k; 8Ob11/21g; 10ObS4/21t; 17Ob11/21y; 9ObA152/21z; 7Ob136/21g; 8ObA24/22w; 9ObA62/22s; 7Ob104/22b; 6Ob177/22f; 9Ob85/22y; 8ObA90/22a; 9ObA37/23s; 7Ob91/23t; 9ObA52/23x; 4Ob214/23h; 8Ob114/23g; 4Ob169/23s; 6Ob68/24d; 4Ob160/24v; 7Ob216/24a; 8Ob74/25b; 6Ob158/24i; 6Ob3/25x; 8Ob57/25b; 1Ob138/25p NormABGB §863 A ZPO §502 Abs1 ABGB §863 RechtssatzEine stillschweigende Erklärung im Sinne des § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung (konkludente oder schlüssige Willenserklärung) oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. Nach den von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien muss die Handlung - oder Unterlassung - nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind.Eine stillschweigende Erklärung im Sinne des Paragraph 863, ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung (konkludente oder schlüssige Willenserklärung) oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. Nach den von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien muss die Handlung - oder Unterlassung - nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-28 1 Ob 2297/96t TE OGH 1999-11-17 9 ObA 136/99m Auch; nur: Nach den von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien muss die Handlung - oder Unterlassung - nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind. (T1) TE OGH 2000-10-06 1 Ob 36/00a Beisatz: Jedenfalls setzt die Annahme einer schlüssigen Erklärung gewisse Kenntnisse des Erklärenden (Duldenden) über die im Zeitpunkt seines Verhaltens vorliegenden maßgeblichen Umstände voraus. (T2) TE OGH 2001-07-11 3 Ob 22/01h Vgl auch TE OGH 2001-12-18 5 Ob 201/01x Auch; nur: Stets sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen. (T3) TE OGH 2002-04-19 8 Ob 85/02m nur T3 TE OGH 2002-08-08 8 Ob 132/02y TE OGH 2003-01-29 7 Ob 304/02k Vgl auch TE OGH 2003-10-07 5 Ob 106/03d nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2003-12-18 8 Ob 131/03b TE OGH 2004-02-25 3 Ob 126/03f TE OGH 2004-09-24 8 Ob 78/04k Auch TE OGH 2004-12-15 7 Ob 280/04h nur T1; Beisatz: Hier: konkludente Versicherungsvertragsverlängerung. (T4) TE OGH 2008-06-05 6 Ob 95/08a Vgl; Beisatz: Die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen ist regelmäßig einzelfallbezogen und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T5) TE OGH 2008-11-18 4 Ob 173/08g Vgl; Beisatz: Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T6) TE OGH 2010-03-09 1 Ob 8/10y Auch; Beisatz: Hier: Keine nachträgliche (konkludente) Abänderung des bereits zustande gekommenen Vertrags. (T7) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 105/10k Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2010-09-22 6 Ob 177/10p Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2010-12-15 1 Ob 196/10w nur T3; Vgl auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T5; Vgl auch Beis wie T6 TE OGH 2011-02-22 8 Ob 84/10a Ähnlich; Beis wie T5 TE OGH 2011-05-25 8 Ob 45/11t Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 179/11m Auch TE OGH 2011-12-22 1 Ob 181/11s Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2012-03-08 2 Ob 194/11k nur T1; nur T3 TE OGH 2012-04-18 3 Ob 43/12p Auch TE OGH 2012-09-13 8 Ob 95/12x nur T1 TE OGH 2012-10-17 3 Ob 179/12p Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Abtretung von Unterlassungsansprüchen an die Eigentümergemeinschaft verneint. (T8) TE OGH 2013-11-13 7 Ob 151/13a TE OGH 2014-01-29 7 Ob 175/13f TE OGH 2014-04-23 4 Ob 53/14v Vgl auch TE OGH 2014-04-23 10 Ob 11/14m Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-10-29 7 Ob 160/14a Beis wie T2 TE OGH 2014-12-19 8 Ob 122/14w Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2015-11-26 6 Ob 209/15a Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2016-04-26 6 Ob 27/16p Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-09-29 9 ObA 108/16x Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2016-08-18 9 ObA 97/16d Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2017-02-22 8 ObS 14/16s Auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-10-30 9 Ob 53/17k Beis wie T5 TE OGH 2018-05-24 7 Ob 66/18h Beis wie T2 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 37/18d Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2018-07-17 10 Ob 53/18v Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-10-24 8 ObA 52/18g Vgl auch TE OGH 2019-02-27 9 Ob 10/19i Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2019-04-29 8 ObA 13/19y Auch; Beis wie T6 TE OGH 2019-04-26 3 Ob 74/19g Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2020-11-25 7 Ob 142/20p nur: Eine stillschweigende Erklärung im Sinne des § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung (konkludente oder schlüssige Willenserklärung) oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. (T9)nur: Eine stillschweigende Erklärung im Sinne des Paragraph 863, ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung (konkludente oder schlüssige Willenserklärung) oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. (T9) Beis wie T2 TE OGH 2021-01-27 9 Ob 63/20k Beisatz: Hier: Einzelfallentscheidung. (T10) TE OGH 2021-02-23 8 Ob 11/21g Vgl TE OGH 2021-04-27 10 ObS 4/21t nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Konkludente Arbeitgeberkündigung und konkludente einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses verneint. (T11) TE OGH 2022-01-31 17 Ob 11/21y Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6, Beisatz: Hier: Konkludente Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zur teilweisen Vermietung durch den Wohnungsgebrauchsberechtigten. (T12) TE OGH 2022-02-17 9 ObA 152/21z Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2021-02-16 7 Ob 136/21g Beis wie T4; Beis wie T5; nur T9 TE OGH 2022-05-25 8 ObA 24/22w Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Frage der Auslegung im Einzelfall, ob ein nachträgliches Schreiben des Arbeitgebers die bereits zugegangene Kündigung abändern konnte. (T13) TE OGH 2022-09-28 9 ObA 62/22s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2022-09-28 7 Ob 104/22b Beisatz: Hier: Da der Erklärte in Kenntnis der Ablehnung der Übernahme des ihm von der Voreigentümerin eingeräumten Wohnrechts durch die Erklärende war, konnte er auch allein aus dem Umstand, dass sie ihn nach der Übertragung des Eigentums nicht zum Auszug aufforderte, nicht auf die schlüssige Einräumung oder Übernahme des Wohnungsrechts schließen. (T14) TE OGH 2023-05-17 6 Ob 177/22f Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: (keine) konkludente Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt (T15) TE OGH 2023-04-27 9 Ob 85/22y vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2023-06-27 8 ObA 90/22a vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2023-06-28 9 ObA 37/23s vgl; nur T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2023-08-30 7 Ob 91/23t TE OGH 2023-09-27 9 ObA 52/23x vgl; Beisatz: Hier: Konkludenter Ausschluss der Anrechnungsregel des § 1155 ABGB verneint. (T16)vgl; Beisatz: Hier: Konkludenter Ausschluss der Anrechnungsregel des Paragraph 1155, ABGB verneint. (T16) TE OGH 2024-03-19 4 Ob 214/23h vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-02-15 8 Ob 114/23g Beisatz nur wie T5 TE OGH 2024-04-26 4 Ob 169/23s nur T5; nur T6 TE OGH 2024-06-18 6 Ob 68/24d Beisatz: Hier: Frühere Rückstellung des Bestandobjekts über Ersuchen des Mieters. Keine Anhaltspunkte, dass damit das Bestandverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits einvernehmlich beendet werden sollte. (T17) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 160/24v nur T6 TE OGH 2025-03-19 7 Ob 216/24a vgl; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T6 TE OGH 2025-06-23 8 Ob 74/25b nur T5 TE OGH 2025-07-03 6 Ob 158/24i nur T3 TE OGH 2025-07-03 6 Ob 3/25x Beisatz nur wie T6 TE OGH 2025-06-23 8 Ob 57/25b vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 138/25p Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Konkludenter Verzicht auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG. (T18)Beisatz: Hier: Konkludenter Verzicht auf den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG. (T18) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109021

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