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Europaius

4Ob276/97k

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.10.1997 Geschäftszahl4Ob276/97k NormABGB §1025;

ABGB §1026;

RechtssatzWährend § 1025 ABGB Beendigungsarten nennt, die eine Fortsetzungspflicht sachlich geboten erscheinen lassen, fehlt jede Rechtfertigung, auch den durch § 1026 ABGB verfügten Gutglaubensschutz Dritter auf diese Fälle zu beschränken. Ihre Interessen sind unabhängig davon schützenswert, ob dem Machtgeber aus der plötzlichen Beendigung von Auftrag oder Vollmacht ein Nachteil droht, der durch die Fortsetzungspflicht abgewendet werden soll.Während Paragraph 1025, ABGB Beendigungsarten nennt, die eine Fortsetzungspflicht sachlich geboten erscheinen lassen, fehlt jede Rechtfertigung, auch den durch Paragraph 1026, ABGB verfügten Gutglaubensschutz Dritter auf diese Fälle zu beschränken. Ihre Interessen sind unabhängig davon schützenswert, ob dem Machtgeber aus der plötzlichen Beendigung von Auftrag oder Vollmacht ein Nachteil droht, der durch die Fortsetzungspflicht abgewendet werden soll.

EntscheidungstexteTE OGH 1997/10/28 4 Ob 276/97k Veröff: SZ 70/224 RechtssatznummerRS0108793

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.