OGH Rechtssatz RS0108795 (4Ob276/97k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108795 Entscheidungsdatum28.10.1997 Geschäftszahl4Ob276/97k; 8Ob281/98a; 8Ob280/98d; 2Ob175/18a NormABGB §1026; IO §3 Abs2; KO §3 Abs2 RechtssatzGegen die analoge Anwendung des § 3 Abs 2 KO spricht, daß § 1026 ABGB die speziellere Norm ist. § 1026 ABGB regelt den Gutglaubensschutz des Dritten, der die dem Machthaber zugedachte Leistung an den im Konkurs befindlichen Bevollmächtigten erbringt; Regelungsgegenstand des § 3 Abs 2 KO ist hingegen die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung. Es ist daher der jüngeren Lehre zu folgen, nach der es keines Rückgriffes auf § 3 Abs 2 KO bedarf. Nach diesen Lehrmeinungen ist es für die Anwendung des § 1026 ABGB gleichgültig, aus welchem Grund die Vollmacht aufgehoben wurde, so daß diese Bestimmung auch auf die Aufhebung der Vollmacht infolge Konkurses anzuwenden ist.Gegen die analoge Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, KO spricht, daß Paragraph 1026, ABGB die speziellere Norm ist. Paragraph 1026, ABGB regelt den Gutglaubensschutz des Dritten, der die dem Machthaber zugedachte Leistung an den im Konkurs befindlichen Bevollmächtigten erbringt; Regelungsgegenstand des Paragraph 3, Absatz 2, KO ist hingegen die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung. Es ist daher der jüngeren Lehre zu folgen, nach der es keines Rückgriffes auf Paragraph 3, Absatz 2, KO bedarf. Nach diesen Lehrmeinungen ist es für die Anwendung des Paragraph 1026, ABGB gleichgültig, aus welchem Grund die Vollmacht aufgehoben wurde, so daß diese Bestimmung auch auf die Aufhebung der Vollmacht infolge Konkurses anzuwenden ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-28 4 Ob 276/97k Veröff: SZ 70/224 TE OGH 1999-05-27 8 Ob 281/98a Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des GmbHG sind gegenüber jenen des 22. Hauptstückes des ABGB als die spezielleren zu sehen. (T1); Veröff: SZ 72/94 TE OGH 1999-06-07 8 Ob 280/98d Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2019-03-28 2 Ob 175/18a nur: § 1026 ABGB ist gegenüber § 3 Abs 2 IO die speziellere Norm. (T2); Beisatz: Für die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs kann allerdings die Rechtsprechung zu § 3 Abs 2 IO herangezogen werden. (T3); Beisatz: Das Vertrauen Dritter auf die bestehende Vollmacht ist nach § 1026 ABGB geschützt, wenn ihnen deren Wegfall „ohne Verschulden“ unbekannt war. Diese Bestimmung ist auch im Fall des § 1024 ABGB anwendbar. (T4)nur: Paragraph 1026, ABGB ist gegenüber Paragraph 3, Absatz 2, IO die speziellere Norm. (T2); Beisatz: Für die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs kann allerdings die Rechtsprechung zu Paragraph 3, Absatz 2, IO herangezogen werden. (T3); Beisatz: Das Vertrauen Dritter auf die bestehende Vollmacht ist nach Paragraph 1026, ABGB geschützt, wenn ihnen deren Wegfall „ohne Verschulden“ unbekannt war. Diese Bestimmung ist auch im Fall des Paragraph 1024, ABGB anwendbar. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108795