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{'item': '4Ob313/97a; 7Ob375/97s; 7Ob336/97f; 2Ob304/98i; 2Ob251/98w; 7Ob117/00g; 5Ob312/01w; 7Ob188/03b; 7Ob189/03z; 6Ob148/04i; 4Ob122/06d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108679 Entscheidungsdatum28.09.2006 Geschäftszahl4Ob313/97a; 7Ob375/97s; 7Ob336/97f; 2Ob304/98i; 2Ob251/98w; 7Ob117/00g; 5Ob312/01w; 7Ob188/03b; 7Ob189/03z; 6Ob148/04i; 4Ob122/06d NormEuGVÜ Art5 LGVÜ Art5 Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 RechtssatzDiese Bestimmung erfasst sowohl den nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht bestimmten Erfüllungsort als auch den vereinbarten Erfüllungsort. Die Zuständigkeit des nationalen Gerichts zur Entscheidung über die mit einem Vertrag zusammenhängenden Fragen schließt die Zuständigkeit mit ein, das Vorliegen der den Vertrag selbst begründenden Umstände zu beurteilen (EuGH 4.3.1982 Slg 1982, 825). Am Gerichtsstand des Erfüllungsortes kann demnach auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-28 4 Ob 313/97a Veröff: SZ 70/226 TE OGH 1998-01-27 7 Ob 375/97s nur: Diese Bestimmung erfasst sowohl den nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht bestimmten Erfüllungsort als auch den vereinbarten Erfüllungsort. (T1) TE OGH 1998-03-10 7 Ob 336/97f nur T1 TE OGH 1998-11-12 2 Ob 304/98i nur T1; Veröff: SZ 71/191 TE OGH 2000-02-03 2 Ob 251/98w Vgl auch TE OGH 2000-12-14 7 Ob 117/00g Auch TE OGH 2002-01-15 5 Ob 312/01w nur: Am Gerichtsstand des Erfüllungsortes kann demnach auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. (T2); Beisatz: Amtswegige Ermittlung des Kompetenzsachverhaltes bedeutet Klärung der Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. In diesem Zusammenhang kann eine Prüfung des Einwands des Beklagten, ein Vertrag sei überhaupt nicht zustandegekommen oder aber anderen Inhalts zustandegekommen, nicht erfolgen. Die Vorschrift des Art 5 EuGVÜ ist auch dann maßgeblich, wenn die Frage, ob ein Vertrag vorliegt, strittig ist. (T3)nur: Am Gerichtsstand des Erfüllungsortes kann demnach auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. (T2); Beisatz: Amtswegige Ermittlung des Kompetenzsachverhaltes bedeutet Klärung der Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. In diesem Zusammenhang kann eine Prüfung des Einwands des Beklagten, ein Vertrag sei überhaupt nicht zustandegekommen oder aber anderen Inhalts zustandegekommen, nicht erfolgen. Die Vorschrift des Artikel 5, EuGVÜ ist auch dann maßgeblich, wenn die Frage, ob ein Vertrag vorliegt, strittig ist. (T3) TE OGH 2003-09-10 7 Ob 188/03b Auch; nur T2 TE OGH 2003-09-10 7 Ob 189/03z Auch; nur T2 TE OGH 2005-02-17 6 Ob 148/04i nur T2 TE OGH 2006-09-28 4 Ob 122/06d Vgl auch; Beisatz: Die Judikaturlinie wird hier im Zusammenhang mit der erforderlichen Ermittlung des anzuwendenden Rechts für die Beurteilung des Gerichtsstandes nach Art 6 Nr 1 EuGVVO zitiert. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Judikaturlinie wird hier im Zusammenhang mit der erforderlichen Ermittlung des anzuwendenden Rechts für die Beurteilung des Gerichtsstandes nach Artikel 6, Nr 1 EuGVVO zitiert. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108679

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.