RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108871 Entscheidungsdatum28.10.1997 Geschäftszahl14Os101/97; 11Os62/97; 11Os58/02; 15Os86/07x; 14Os172/10s NormStGB §130; StGB §278a RechtssatzDie kriminelle Organisation nach § 278a Abs 1 StGB (alte und neue Fassung) stellt eine qualifizierte Bande dar, und es besteht daher mit Rücksicht auf den eigenständigen Unrechtsgehalt dieses Deliktes kein Grund, die strafrechtliche Haftung wegen Bandendiebstahles zufolge Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation auszuschließen (echte Konkurrenz).Die kriminelle Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB (alte und neue Fassung) stellt eine qualifizierte Bande dar, und es besteht daher mit Rücksicht auf den eigenständigen Unrechtsgehalt dieses Deliktes kein Grund, die strafrechtliche Haftung wegen Bandendiebstahles zufolge Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation auszuschließen (echte Konkurrenz). EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-28 14 Os 101/97 TE OGH 1998-01-13 11 Os 62/97 Vgl auch; Beisatz: Eine der Zielsetzung der Organisation entsprechende Betätigung ist nicht vorausgesetzt. Diese Mitglieder haften für allfällige eigene Straftaten daher zusätzlich in Realkonkurrenz zu § 278a StGB. (T1)Vgl auch; Beisatz: Eine der Zielsetzung der Organisation entsprechende Betätigung ist nicht vorausgesetzt. Diese Mitglieder haften für allfällige eigene Straftaten daher zusätzlich in Realkonkurrenz zu Paragraph 278 a, StGB. (T1) TE OGH 2002-10-14 11 Os 58/02 Vgl; Beis wie T1; nur: Eine der Zielsetzung der Organisation entsprechende Betätigung ist nicht vorausgesetzt. (T2); Beisatz: Die aktiven Tätigkeiten der Mitglieder müssen nicht in der eigenen Begehung strafbarer Handlungen bestehen. (T3) TE OGH 2007-11-22 15 Os 86/07x Vgl; Beisatz: Das Bewusstsein des Beitritts zu einer „kriminellen Organisation" und die Begehung von Straftaten als deren Mitglied ist kein nach § 130 zweiter Fall StGB (im Hinblick auf § 278 Abs 2 StGB) gefordertes Tatbestandsmerkmal (vgl demgegenüber den hier nicht aktuellen § 278a StGB). (T4)Vgl; Beisatz: Das Bewusstsein des Beitritts zu einer „kriminellen Organisation" und die Begehung von Straftaten als deren Mitglied ist kein nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB (im Hinblick auf Paragraph 278, Absatz 2, StGB) gefordertes Tatbestandsmerkmal vergleiche demgegenüber den hier nicht aktuellen Paragraph 278 a, StGB). (T4) TE OGH 2011-01-25 14 Os 172/10s Vgl; Beisatz: In jenen Fällen, in denen ‑ wie hier ‑ entsprechend der kriminellen Zielsetzungen der Organisation strafbare Handlungen der in § 278a Z 1 StGB bezeichneten Art tatsächlich begangen werden, besteht auch dann echte Konkurrenz zwischen § 278a StGB und den jeweils ausgeführten Delikten, wenn die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) eine Qualifikation darstellt. (T5); Beisatz: Der Qualifikationstatbestand des § 130 zweiter Fall StGB beinhaltet nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 278a StGB, weil er nicht die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation, sondern jene im Rahmen einer ‑ gegenüber der Organisation (§ 278a StGB) minderqualifizierten ‑ kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) verlangt. (T6)Vgl; Beisatz: In jenen Fällen, in denen ‑ wie hier ‑ entsprechend der kriminellen Zielsetzungen der Organisation strafbare Handlungen der in Paragraph 278 a, Ziffer eins, StGB bezeichneten Art tatsächlich begangen werden, besteht auch dann echte Konkurrenz zwischen Paragraph 278 a, StGB und den jeweils ausgeführten Delikten, wenn die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) eine Qualifikation darstellt. (T5); Beisatz: Der Qualifikationstatbestand des Paragraph 130, zweiter Fall StGB beinhaltet nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 278 a, StGB, weil er nicht die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation, sondern jene im Rahmen einer ‑ gegenüber der Organisation (Paragraph 278 a, StGB) minderqualifizierten ‑ kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) verlangt. (T6)
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