RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108639 Entscheidungsdatum04.09.2024 Geschäftszahl5Ob2155/96i; 6Ob256/99m; 6Ob174/00g; 1Ob290/00d; 8Ob194/01i; 6Ob319/01g; 6Ob116/05k; 7Ob84/07i; 3Ob155/10f; 3Ob118/11s; 17Ob9/20b; 17Ob5/24w NormABGB §447 ABGB §452 ABGB §1392 HGB §189 HGB §190 HGB §198 Abs3 RechtssatzDie notwendige Publizität einer Sicherungszession im Fall einer mittels EDV geführten Buchhaltung (Speicherbuchhaltung) ist nur dann gegeben, wenn der Vermerk (Buchvermerk) nicht nur bei Kundenkonten, sondern auch in der Liste der offenen Posten (Debitorenposten) (OP-Liste) aufscheint. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-29 5 Ob 2155/96i Veröff: SZ 70/228 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 256/99m TE OGH 2000-08-30 6 Ob 174/00g Vgl auch; Beisatz: Bei der EDV-Buchhaltung hat der Buchvermerk erkennbar zu machen, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht. (T1); Veröff: SZ 73/132 TE OGH 2001-06-26 1 Ob 290/00d Vgl; Beisatz: Bei den notwendigen Bildschirmabfragen in einer EDV-Debitorenbuchhaltung reicht der kürzelhafte Hinweis auf die erfolgte Zession einer Forderung gegen einen Schuldner auf der ersten Seite und die dort angebrachte Verweisung auf eine Subseite - in der der Zessionar genannt und das Datum der Zession angegeben ist - zur Wirksamkeit des Buchvermerks aus. (T2); Beisatz: Bei der EDV-Buchhaltung muss an Hand des Buchvermerks einwandfrei erkennbar sein, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht. (T3); Veröff: SZ 74/112 TE OGH 2002-02-21 8 Ob 194/01i Auch; Veröff: SZ 2002/25 TE OGH 2002-07-11 6 Ob 319/01g Vgl TE OGH 2006-11-30 6 Ob 116/05k Vgl aber; Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T4); Beisatz: Die Publizität bei der Sicherungszession durch die Drittschuldnerverständigung wird insofern erreicht, als der wissende Drittschuldner alle anderen Gläubiger über die Zession informieren kann, wenn diese bei ihm als einzig verlässlicher Auskunftsquelle Erkundigungen über die Forderungen einholen. (T5); Veröff: SZ 2006/180 TE OGH 2007-05-09 7 Ob 84/07i TE OGH 2011-02-23 3 Ob 155/10f Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T6); Beisatz: Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15). (T7); Veröff: SZ 2011/23Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des Paragraph 190, Absatz 5, UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T6); Beisatz: Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15). (T7); Veröff: SZ 2011/23 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 118/11s Vgl auch TE OGH 2020-09-22 17 Ob 9/20b Beisatz: Ersichtlichmachung der Abtretung bloß auf der OP-Liste ohne Ersichtlichmachung bei den Kundenkonten reicht nicht. (T8) TE OGH 2024-09-04 17 Ob 5/24w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108639
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