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{'item': '6Ob163/97g; 7Ob167/04s; 5Ob149/09m; 1Ob207/09m; 8Ob92/09a; 3Nc18/10t; 6Nc19/12i; 2Ob147/20m; 4Nc23/24f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108946 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl6Ob163/97g; 7Ob167/04s; 5Ob149/09m; 1Ob207/09m; 8Ob92/09a; 3Nc18/10t; 6Nc19/12i; 2Ob147/20m; 4Nc23/24f NormABGB idF SWRÄG 2006 §270 BABGB in der Fassung SWRÄG 2006 §270 B ABGB §276 IeABGB §276 römisch eins e AußStrG 2005 §2 Abs2 IIAußStrG 2005 §2 Abs2 römisch zwei AußStrG 2005 §45 IC3 AußStrG 2005 §45 IC5 RechtssatzAnders als nach § 276 zweiter Fall ABGB, in dem das Pflegschaftsgericht in der Regel auf Antrag desjenigen tätig wird, dessen Rechte durch die Abwesenheit gehemmt werden, also unmittelbar Rechte des Antragstellers berührt werden, kommt nach dem ersten Fall der zitierten Gesetzesstelle einem - aus welchem Grund immer - Interessierten an der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden zwar eine Antragslegitimation (Anregungslegitimation) zu, weil dem Pflegschaftsgericht hiedurch die Kenntnis von der Gefährdung der Rechte des Anwesenden verschafft werden soll, rechtlich anerkannte Interessen des Antragstellers (Anregers) werden aber durch die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung eines Abwesenheitskurators aus diesem Grund nicht berührt. Die Rechtsmittellegitimation des Antragstellers ist daher zu verneinen.Anders als nach Paragraph 276, zweiter Fall ABGB, in dem das Pflegschaftsgericht in der Regel auf Antrag desjenigen tätig wird, dessen Rechte durch die Abwesenheit gehemmt werden, also unmittelbar Rechte des Antragstellers berührt werden, kommt nach dem ersten Fall der zitierten Gesetzesstelle einem - aus welchem Grund immer - Interessierten an der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden zwar eine Antragslegitimation (Anregungslegitimation) zu, weil dem Pflegschaftsgericht hiedurch die Kenntnis von der Gefährdung der Rechte des Anwesenden verschafft werden soll, rechtlich anerkannte Interessen des Antragstellers (Anregers) werden aber durch die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung eines Abwesenheitskurators aus diesem Grund nicht berührt. Die Rechtsmittellegitimation des Antragstellers ist daher zu verneinen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-29 6 Ob 163/97g TE OGH 2004-09-08 7 Ob 167/04s TE OGH 2009-09-15 5 Ob 149/09m Vgl; Beisatz: Veranlasst die Behörde nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden die Bestellung eines Kurators, so hat die Behörde nur ein bloßes Anregungsrecht, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. (T1); Bem: Siehe auch RS0125498. (T2)Vgl; Beisatz: Veranlasst die Behörde nach Paragraph 11, AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden die Bestellung eines Kurators, so hat die Behörde nur ein bloßes Anregungsrecht, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. (T1); Bem: Siehe auch RS0125498. (T2) TE OGH 2009-11-17 1 Ob 207/09m TE OGH 2009-09-29 8 Ob 92/09a Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-09-01 3 Nc 18/10t Auch TE OGH 2012-12-19 6 Nc 19/12i Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-02-25 2 Ob 147/20m Beisatz: Hier: Keine Antragslegitimation eines Dritten auf Ausfolgung von Vermögenswerten. (T3) TE OGH 2024-11-19 4 Nc 23/24f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108946

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.