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OGH Rechtssatz RS0108736 (6Ob204/97m)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108736 Entscheidungsdatum29.10.1997 Geschäftszahl6Ob204/97m; 6Ob82/14y NormABGB §768 Z4; ABGB §772 Rechtssatza) Bei der Beurteilung des Enterbungsgrundes des § 768 Z 4 ABGB muß einerseits auf die Zeitanschauung, somit auf die - sich auch wandelnden - allgemeinen Wertevorstellungen einer Gesellschaft, andererseits auf die Anschauungen und den gesellschaftlichen Lebenskreis des Erblassers - muß doch die Lebensart geeignet sein, das Ansehen der Familie in der Öffentlichkeit herabzusetzen - und schließlich darauf Rücksicht genommen werden, was im allgemeinen Sprachgebrauch sowie im Sprachgebrauch der österreichischen Gesetze unter Verstößen gegen die öffentliche Sittlichkeit verstanden wird. Fortgesetzte strafbare, nicht unbedeutende Eigentumsdelikte, die zu verbüßten Haftstrafen führten, sind geeignet, in der Öffentlichkeit Anstoß zu erregen und das Ansehen der Erblasserin herabzusetzen.a) Bei der Beurteilung des Enterbungsgrundes des Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB muß einerseits auf die Zeitanschauung, somit auf die - sich auch wandelnden - allgemeinen Wertevorstellungen einer Gesellschaft, andererseits auf die Anschauungen und den gesellschaftlichen Lebenskreis des Erblassers - muß doch die Lebensart geeignet sein, das Ansehen der Familie in der Öffentlichkeit herabzusetzen - und schließlich darauf Rücksicht genommen werden, was im allgemeinen Sprachgebrauch sowie im Sprachgebrauch der österreichischen Gesetze unter Verstößen gegen die öffentliche Sittlichkeit verstanden wird.

Fortgesetzte strafbare, nicht unbedeutende Eigentumsdelikte, die zu verbüßten Haftstrafen führten, sind geeignet, in der Öffentlichkeit Anstoß zu erregen und das Ansehen der Erblasserin herabzusetzen.

b)Die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung kann nur durch einen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf nach § 772 ABGB aufgehoben werden.b) Die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung kann nur durch einen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf nach Paragraph 772, ABGB aufgehoben werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-29 6 Ob 204/97m Veröff: SZ 70/229 TE OGH 2014-06-26 6 Ob 82/14y

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.