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{'item': '1Nd12/97; 1Nd26/00; 1Nd6/01; 1Nd34/01; 1Nd2/02; 1Nd7/02; 1N3/02; 1Nc17/03w; 1Nc31/03d; 1Nc27/06w; 1Nc71/07t; 1Nc80/07s; 1Nc83/07g; 1Nc56/08p

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108886 Entscheidungsdatum15.04.2026 Geschäftszahl1Nd12/97; 1Nd26/00; 1Nd6/01; 1Nd34/01; 1Nd2/02; 1Nd7/02; 1N3/02; 1Nc17/03w; 1Nc31/03d; 1Nc27/06w; 1Nc71/07t; 1Nc80/07s; 1Nc83/07g; 1Nc56/08p; 1Nc30/09s; 1Nc63/10w; 1Nc68/10f; 1Nc44/11b; 1Nc32/19z; 1Nc86/23x; 1Nc16/24d; 1Nc6/25k; 1Nc27/26z NormAHG §9 Abs4 RechtssatzVoraussetzung für die notwendige Delegierung (Delegation) nach § 9 Abs 4 AHG ist die Einleitung des Verfahrens durch eine beim nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage, zumindest aber durch eine ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnete, gleichwohl noch verbesserungsbedürftige Eingabe, durch einen Verfahrenshilfeantrag zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens oder überhaupt durch Einleitung eines Vorverfahrens. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren entzieht sich aber - anderes als etwa im Fall einer Ordination - einer Delegierung an ein anderes Gericht.Voraussetzung für die notwendige Delegierung (Delegation) nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist die Einleitung des Verfahrens durch eine beim nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage, zumindest aber durch eine ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnete, gleichwohl noch verbesserungsbedürftige Eingabe, durch einen Verfahrenshilfeantrag zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens oder überhaupt durch Einleitung eines Vorverfahrens. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren entzieht sich aber - anderes als etwa im Fall einer Ordination - einer Delegierung an ein anderes Gericht. EntscheidungstexteTE OGH 1997-10-31 1 Nd 12/97 TE OGH 2000-08-18 1 Nd 26/00 Auch; Beisatz: Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG findet auch bei verbesserungsbedürftigen Eingaben statt, nach deren Inhalt ein Amtshaftungsverfahren angestrebt wird. (T1)Auch; Beisatz: Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG findet auch bei verbesserungsbedürftigen Eingaben statt, nach deren Inhalt ein Amtshaftungsverfahren angestrebt wird. (T1) TE OGH 2001-03-15 1 Nd 6/01 Beisatz: Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus, so dass sich ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht entzieht. (T2)Beisatz: Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG setzt die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus, so dass sich ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht entzieht. (T2) TE OGH 2001-10-15 1 Nd 34/01 Beis wie T2 TE OGH 2002-01-28 1 Nd 2/02 nur: Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren entzieht sich aber - anderes als etwa im Fall einer Ordination - einer Delegierung an ein anderes Gericht. (T3); Beis wie T2 TE OGH 2002-03-05 1 Nd 7/02 Auch; Beisatz: Die Delegierung hat auch im Falle verbesserungsbedürftiger, jedoch als Amtshaftungsklage erkennbarer Eingaben sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 ZPO zu erfolgen. (T4)Auch; Beisatz: Die Delegierung hat auch im Falle verbesserungsbedürftiger, jedoch als Amtshaftungsklage erkennbarer Eingaben sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, ZPO zu erfolgen. (T4) TE OGH 2002-08-23 1 N 3/02 nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf die Erledigung eines Delegierungsantrags zur Entscheidung über einen reinen Verfahrenshilfeantrag zwecks Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens anzuwenden. (T5) TE OGH 2003-03-28 1 Nc 17/03w Beis wie T2 TE OGH 2003-06-04 1 Nc 31/03d Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-03-28 1 Nc 27/06w Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2007-09-25 1 Nc 71/07t Auch TE OGH 2007-10-17 1 Nc 80/07s Auch TE OGH 2007-11-19 1 Nc 83/07g Auch TE OGH 2008-09-30 1 Nc 56/08p Auch TE OGH 2009-05-12 1 Nc 30/09s Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-11-10 1 Nc 63/10w nur: Voraussetzung für die notwendige Delegierung (Delegation) nach § 9 Abs 4 AHG ist die Einleitung des Verfahrens durch eine beim nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage. (T6)nur: Voraussetzung für die notwendige Delegierung (Delegation) nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist die Einleitung des Verfahrens durch eine beim nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage. (T6) TE OGH 2010-11-23 1 Nc 68/10f nur T6 TE OGH 2011-05-12 1 Nc 44/11b nur T6 TE OGH 2020-01-08 1 Nc 32/19z Vgl auch TE OGH 2023-09-25 1 Nc 86/23x vgl; Beisatz: Liegt kein einheitlicher Schaden vor und wird ein Teil der Klageansprüche auch auf ein außerhalb des Sprengels des angerufenen Erstgerichts gesetztes Organverhalten gestützt, liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG nicht vor. (T7)vgl; Beisatz: Liegt kein einheitlicher Schaden vor und wird ein Teil der Klageansprüche auch auf ein außerhalb des Sprengels des angerufenen Erstgerichts gesetztes Organverhalten gestützt, liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht vor. (T7) Beisatz: Ebenso wenig jene für eine objektive Klagenhäufung nach § 227 Abs 1 ZPO. (T8)Beisatz: Ebenso wenig jene für eine objektive Klagenhäufung nach Paragraph 227, Absatz eins, ZPO. (T8) TE OGH 2024-06-26 1 Nc 16/24d Beisatz wie T6 Anm: Vgl auch RS0046168.Anmerkung, Vgl auch RS0046168. TE OGH 2025-03-11 1 Nc 6/25k vgl TE OGH 2026-04-15 1 Nc 27/26z Beisatz wie T2; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108886

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.