RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.11.1997 Geschäftszahl10ObS288/97v; 10ObS92/99y NormSUG idF BGBl 1996/153 ArtIV Abs3;SUG in der Fassung BGBl 1996/153 ArtIV Abs3; RechtssatzAus Art IV Abs 3 SUG idF BGBl 1996/153 ergibt sich, daß der Gesetzgeber grundsätzlich die Weitergeltung der früheren Rechtslage daran binden wollte, daß das Dienstverhältnis vor dem 1.1.1996 beendet wurde. Nur dann, wenn die Beendigungserklärung vor diesem Zeitpunkt abgegeben wurde, das Dienstverhältnis jedoch aus vom Dienstnehmer nicht zu vertretenden Gründen (Gesetz oder Kollektivvertrag) über den 1.1.1996 weiter aufrecht blieb, sollte auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung abgestellt werden. Gleiches gilt für die einvernehmliche Auflösung und den Vergleich; auch hier kann der Dienstnehmer bezüglich des Beendigungszeitpunktes nicht selbstbestimmt entscheiden, da in beiden Fällen eine Vereinbarung mit der Dienstgeberseite notwendig ist, was naturgemäß ein Eingehen auf deren Standpunkt, unter Umständen auch hinsichtlich des Beendigungszeitpunktes, erfordert.Aus Artikel römisch vier, Absatz 3, SUG in der Fassung BGBl 1996/153 ergibt sich, daß der Gesetzgeber grundsätzlich die Weitergeltung der früheren Rechtslage daran binden wollte, daß das Dienstverhältnis vor dem 1.1.1996 beendet wurde. Nur dann, wenn die Beendigungserklärung vor diesem Zeitpunkt abgegeben wurde, das Dienstverhältnis jedoch aus vom Dienstnehmer nicht zu vertretenden Gründen (Gesetz oder Kollektivvertrag) über den 1.1.1996 weiter aufrecht blieb, sollte auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung abgestellt werden. Gleiches gilt für die einvernehmliche Auflösung und den Vergleich; auch hier kann der Dienstnehmer bezüglich des Beendigungszeitpunktes nicht selbstbestimmt entscheiden, da in beiden Fällen eine Vereinbarung mit der Dienstgeberseite notwendig ist, was naturgemäß ein Eingehen auf deren Standpunkt, unter Umständen auch hinsichtlich des Beendigungszeitpunktes, erfordert. EntscheidungstexteTE OGH 1997/11/04 10 ObS 288/97v TE OGH 1999/05/04 10 ObS 92/99y nur: Aus Art IV Abs 3 SUG idF BGBl 1996/153 ergibt sich, daß der Gesetzgeber grundsätzlich die Weitergeltung der früheren Rechtslage daran binden wollte, daß das Dienstverhältnis vor dem 1.1.1996 beendet wurde. Nur dann, wenn die Beendigungserklärung vor diesem Zeitpunkt abgegeben wurde, das Dienstverhältnis jedoch aus vom Dienstnehmer nicht zu vertretenden Gründen (Gesetz oder Kollektivvertrag) über den 1.1.1996 weiter aufrecht blieb, sollte auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung abgestellt werden. Gleiches gilt für die einvernehmliche Auflösung und den Vergleich. (T1); Beisatz: Die in Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Wortinterpretation (arg "und" zwischen Z 2 und Z 3), sondern auch daraus, daß Z 1 bis 3, für den Bezug von Sonderunterstützung wesentliche, jedoch inhaltlich unterschiedliche Fragen regeln. Diese Auslegung steht auch mit den Erläuternden Bemerkungen (64 der BlgNR XX. GP, 2) im Einklang. (T2) nur: Aus Artikel römisch vier, Absatz 3, SUG in der Fassung BGBl 1996/153 ergibt sich, daß der Gesetzgeber grundsätzlich die Weitergeltung der früheren Rechtslage daran binden wollte, daß das Dienstverhältnis vor dem 1.1.1996 beendet wurde. Nur dann, wenn die Beendigungserklärung vor diesem Zeitpunkt abgegeben wurde, das Dienstverhältnis jedoch aus vom Dienstnehmer nicht zu vertretenden Gründen (Gesetz oder Kollektivvertrag) über den 1.1.1996 weiter aufrecht blieb, sollte auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung abgestellt werden. Gleiches gilt für die einvernehmliche Auflösung und den Vergleich. (T1); Beisatz: Die in Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Wortinterpretation (arg "und" zwischen Ziffer 2 und Ziffer 3,), sondern auch daraus, daß Ziffer eins bis 3, für den Bezug von Sonderunterstützung wesentliche, jedoch inhaltlich unterschiedliche Fragen regeln. Diese Auslegung steht auch mit den Erläuternden Bemerkungen (64 der BlgNR römisch zwanzig. GP, 2) im Einklang. (T2) RechtssatznummerRS0109055
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