RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109066 Entscheidungsdatum04.11.1997 Geschäftszahl10ObS312/97y; 10ObS208/03s; 10ObS63/07y; 10ObS153/07h; 10ObS70/12k; 2Ob74/14t; 10ObS42/17z; 10ObS139/17i; 10ObS167/19k; 10ObS175/19m; 10ObS80/20t; 10ObS96/20w NormASVG §176 Abs1 Z7 litb RechtssatzDie Novellierung des § 176 Abs 1 Z 7 aF ASVG durch das SRÄG 1996 durch Ausweitung des Versicherungsschutzes für Tätigkeiten im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe, die der eigentlichen Erfüllung des Gesetzesauftrages vorangehen oder nachfolgen, zeigt, dass Zweck derselben war, weitere Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz, die bisher nicht geschützt waren, neu einzubeziehen, die nicht unter Ausbildung, Übung oder Einsatz subsumierbar sind.Die Novellierung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, aF ASVG durch das SRÄG 1996 durch Ausweitung des Versicherungsschutzes für Tätigkeiten im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe, die der eigentlichen Erfüllung des Gesetzesauftrages vorangehen oder nachfolgen, zeigt, dass Zweck derselben war, weitere Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz, die bisher nicht geschützt waren, neu einzubeziehen, die nicht unter Ausbildung, Übung oder Einsatz subsumierbar sind. EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-04 10 ObS 312/97y TE OGH 2003-12-02 10 ObS 208/03s TE OGH 2007-06-05 10 ObS 63/07y Vgl; Beisatz: Die Einnahme einer gemeinsamen Jause nach einem Arbeitseinsatz durch einige Teilnehmer, die ohne eine sonstige Zwecksetzung erfolgt, die sich unmittelbar aus dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zweck der Hilfsorganisation ergäbe, erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG. (T1)Vgl; Beisatz: Die Einnahme einer gemeinsamen Jause nach einem Arbeitseinsatz durch einige Teilnehmer, die ohne eine sonstige Zwecksetzung erfolgt, die sich unmittelbar aus dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zweck der Hilfsorganisation ergäbe, erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ASVG. (T1) TE OGH 2007-12-18 10 ObS 153/07h Vgl auch; Beisatz: Die Teilnahme eines Mitarbeiters des Roten Kreuzes an einer Dienstbesprechung zur Vorbereitung einer Besprechung mit anderen Behördenvertretern und anschließendem Grillfest steht (im Hinblick auf den satzungsmäßigen Wirkungsbereich des Roten Kreuzes) unter Unfallversicherungsschutz. (T2) Veröff: SZ 2007/203 TE OGH 2012-06-05 10 ObS 70/12k Auch TE OGH 2014-09-11 2 Ob 74/14t Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Tätigkeiten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur Errichtung eines Verkaufsstands für einen Weihnachtsmarkt unter Unfallversicherungsschutz fallen. Daher kommt das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zum Tragen. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Tätigkeiten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur Errichtung eines Verkaufsstands für einen Weihnachtsmarkt unter Unfallversicherungsschutz fallen. Daher kommt das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG zum Tragen. (T3) TE OGH 2017-05-18 10 ObS 42/17z Auch TE OGH 2018-02-20 10 ObS 139/17i Vgl auch; Beisatz: Das Entzünden eines Feuerwerks durch einen dazu beauftragten ehrenamtlichen Mitarbeiter als Abschluss einer von Betreuern der Jugendfeuerwehrgruppe geplanten öffentlichen Veranstaltung zum Empfang der Jugendfeuerwehrgruppe nach ihrer Teilnahme an einem Wettbewerb der freiwilligen Feuerwehren unter Beteiligung von Vertretern der Politik und der Feuerwehr dient als Sicherung der Jugendarbeit dem Ziel der Feuerwehren und stellt daher unter Unfallversicherungsschutz stehende Öffentlichkeitsarbeit dar. (T4) TE OGH 2019-12-17 10 ObS 167/19k Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Tätigkeit als Jugendbetreuerin beim Landeswintersporttag der Feuerwehrjugend nicht unter den Unfallversicherungsschutz fällt. (T5) TE OGH 2020-01-21 10 ObS 175/19m Beisatz: Hier: Verletzung eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr bei einem Verkehrsunfall beim Zurückbringen von Helfern, welche die freiwillige Feuerwehr beim Abladen des von dieser zur Verfügung gestellten Geschirrspülers im gewerblichen Format unterstützten, fällt nicht unter den Versicherungsschutz. (T6) TE OGH 2020-09-01 10 ObS 80/20t Vgl; Beisatz: Die Teilnahme an einem Feuerwehrfest einer freiwilligen Feuerwehr eines Nachbarortes im Rahmen einer Abordnung der eigenen freiwilligen Feuerwehr steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. (T7) TE OGH 2021-01-19 10 ObS 96/20w Beisatz: Kein Versicherungsschutz eines Teilnehmers bei einem Ausflug der Feuerwehrjugend in ein "Erlebnisbad". (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109066
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.