RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108766 Entscheidungsdatum11.11.1997 Geschäftszahl5Ob159/97m; 5Ob490/97p; 5Ob124/99t; 5Ob296/05y; 5Ob264/07w; 5Ob43/10z; 5Ob18/13b NormWEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3 Z3; WEG 2002 §29 Abs3WEG 1975 in der Fassung 3.WÄG §14 Abs3 Z3; WEG 2002 §29 Abs3 RechtssatzBei der Beurteilung, ob eine Verbesserung im Sinne des § 14 Abs 3 Z 3 WEG allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (hier: bei Schaffung von vier Kfz-Parkplätzen im Hof des Hauses bejaht: Vorhandensein von Abstellplätzen im dicht verbauten Stadtgebiet ist geeignet, eine Werterhöhung aller Wohnungseigentumsobjekte herbeizuführen; Benützungsentgelte kommen allen Wohnungseigentümern zugute).Bei der Beurteilung, ob eine Verbesserung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, WEG allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (hier: bei Schaffung von vier Kfz-Parkplätzen im Hof des Hauses bejaht: Vorhandensein von Abstellplätzen im dicht verbauten Stadtgebiet ist geeignet, eine Werterhöhung aller Wohnungseigentumsobjekte herbeizuführen; Benützungsentgelte kommen allen Wohnungseigentümern zugute). EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-11 5 Ob 159/97m TE OGH 1998-07-07 5 Ob 490/97p Vgl auch TE OGH 1999-06-15 5 Ob 124/99t Auch; nur: Bei der Beurteilung, ob eine Verbesserung im Sinne des § 14 Abs 3 Z 3 WEG allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T1); Veröff: SZ 72/102Auch; nur: Bei der Beurteilung, ob eine Verbesserung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, WEG allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T1); Veröff: SZ 72/102 TE OGH 2006-01-24 5 Ob 296/05y nur T1 TE OGH 2007-12-11 5 Ob 264/07w Vgl auch; Beisatz: Ob eine Änderung allen Mit- und Wohnungseigentümern zum Vorteil gereicht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dass die Schaffung eines behindertengerechten, barrierefreien Zugangs zu einem Haus mit mehr als 50 Wohnungen derzeit nur einigen Wohnungseigentümern unmittelbar nützt, schließt daher einen solchen Vorteil nicht aus. (T2); Beisatz: Hier: § 29 Abs 3 WEG 2002. (T3)Vgl auch; Beisatz: Ob eine Änderung allen Mit- und Wohnungseigentümern zum Vorteil gereicht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dass die Schaffung eines behindertengerechten, barrierefreien Zugangs zu einem Haus mit mehr als 50 Wohnungen derzeit nur einigen Wohnungseigentümern unmittelbar nützt, schließt daher einen solchen Vorteil nicht aus. (T2); Beisatz: Hier: Paragraph 29, Absatz 3, WEG 2002. (T3) TE OGH 2010-08-30 5 Ob 43/10z Auch; Beisatz: Die Schaffung neuer Parkplätze im Hofbereich kann unter den Voraussetzungen des § 29 WEG 2002 noch einen Akt der außerordentlichen Verwaltung durch die Mehrheit (mit allfälliger Nachprüfungsmöglichkeit durch das Gericht) darstellen. (T4)Auch; Beisatz: Die Schaffung neuer Parkplätze im Hofbereich kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 29, WEG 2002 noch einen Akt der außerordentlichen Verwaltung durch die Mehrheit (mit allfälliger Nachprüfungsmöglichkeit durch das Gericht) darstellen. (T4) TE OGH 2013-03-21 5 Ob 18/13b Vgl; nur T1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.