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{'item': '5Ob414/97m; 5Ob234/00y; 5Ob82/08g; 5Ob265/08v; 5Ob251/08k; 5Ob15/10g; 5Ob190/10t; 5Ob72/12t; 5Ob54/12w; 5Ob92/12h; 5Ob240/12y; 5Ob193/15s; 5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108861 Entscheidungsdatum12.04.2023 Geschäftszahl5Ob414/97m; 5Ob234/00y; 5Ob82/08g; 5Ob265/08v; 5Ob251/08k; 5Ob15/10g; 5Ob190/10t; 5Ob72/12t; 5Ob54/12w; 5Ob92/12h; 5Ob240/12y; 5Ob193/15s; 5Ob95/16f; 5Ob208/19b; 5Ob32/21y; 5Ob72/21f; 5Ob234/22f NormGBG §32 Abs1 lita Rechtssatz1.) Der Zweck des § 32 Abs 1 lit a GBG liegt nicht darin, den über bücherlichen Rechte Verfügenden vor leichtfertigen oder übereilten Geschäftsabschlüssen zu schützen (dazu hätte der Gesetzgeber das Rechtsgeschäft selbst an die Einhaltung besonderer Formvorschriften binden müssen), sondern in der Schaffung völlig eindeutiger Entscheidungsgrundlagen für das bei Prüfung eines Einverleibungsbegehrens allein auf Urkunden angewiesene Grundbuchsgericht. 2.) § 32 Abs 1 lit a GBG normiert dementsprechend kein formelles, sondern ein inhaltliches Erfordernis der Einverleibungsgrundlagen. Es ist erfüllt, wenn das von der Einverleibung betroffene Recht in der Grundbuchsurkunde so eindeutig und unmissverständlich bezeichnet wird, dass keinerlei Zweifel über den Inhalt der Erklärung aufkommen kann. Nur wenn es zur Entscheidungspflicht einer Auslegung bedarf, die über eine einfache und unmittelbare Schlussfolgerung aus der Urkunde hinausgeht, liegt das Eintragungshindernis einer ungenauen Angabe im Sinne des § 32 Abs 1 lit a GBG vor (vergleiche SZ 65/123).1.) Der Zweck des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG liegt nicht darin, den über bücherlichen Rechte Verfügenden vor leichtfertigen oder übereilten Geschäftsabschlüssen zu schützen (dazu hätte der Gesetzgeber das Rechtsgeschäft selbst an die Einhaltung besonderer Formvorschriften binden müssen), sondern in der Schaffung völlig eindeutiger Entscheidungsgrundlagen für das bei Prüfung eines Einverleibungsbegehrens allein auf Urkunden angewiesene Grundbuchsgericht. 2.) Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG normiert dementsprechend kein formelles, sondern ein inhaltliches Erfordernis der Einverleibungsgrundlagen. Es ist erfüllt, wenn das von der Einverleibung betroffene Recht in der Grundbuchsurkunde so eindeutig und unmissverständlich bezeichnet wird, dass keinerlei Zweifel über den Inhalt der Erklärung aufkommen kann. Nur wenn es zur Entscheidungspflicht einer Auslegung bedarf, die über eine einfache und unmittelbare Schlussfolgerung aus der Urkunde hinausgeht, liegt das Eintragungshindernis einer ungenauen Angabe im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG vor (vergleiche SZ 65/123). EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-11 5 Ob 414/97m TE OGH 2000-10-11 5 Ob 234/00y Vgl auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf das Vorkaufsrecht durch den Vorkaufsberechtigten auf Grund von Nachträgen zum Kaufvertrag. (T1) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 82/08g Auch; nur: § 32 Abs 1 lit a GBG normiert ein inhaltliches Erfordernis der Einverleibungsgrundlagen dahin, dass das von der Einverleibung betroffene Recht in der Grundbuchsurkunde so eindeutig und unmissverständlich bezeichnet werden muss, dass keinerlei Zweifel über den Inhalt der Erklärung aufkommen kann. (T2)Auch; nur: Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG normiert ein inhaltliches Erfordernis der Einverleibungsgrundlagen dahin, dass das von der Einverleibung betroffene Recht in der Grundbuchsurkunde so eindeutig und unmissverständlich bezeichnet werden muss, dass keinerlei Zweifel über den Inhalt der Erklärung aufkommen kann. (T2) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 265/08v Vgl; Beisatz: Die nach § 32 Abs 1 GBG notwendigen Angaben müssen jedenfalls unzweifelhaft aus dem Inhalt der betreffenden Grundbuchsurkunden hervorgehen, ohne dass vom Grundbuchsgericht weitergehende Schlussfolgerungen anzustellen sind. (T3)Vgl; Beisatz: Die nach Paragraph 32, Absatz eins, GBG notwendigen Angaben müssen jedenfalls unzweifelhaft aus dem Inhalt der betreffenden Grundbuchsurkunden hervorgehen, ohne dass vom Grundbuchsgericht weitergehende Schlussfolgerungen anzustellen sind. (T3) TE OGH 2009-03-03 5 Ob 251/08k nur T2 TE OGH 2010-06-22 5 Ob 15/10g Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das Grundbuchsgericht darf daher auch nicht auf mehr oder weniger komplizierte Rechenoperationen angewiesen sein, um den exakten Gegenstand der der Begründung von Wohnungseigentum notwendig vorausgehenden Eigentumsübertragung ermitteln zu können. Vielmehr bedarf es der genauen und unmittelbaren urkundlichen Dokumentation des Gegenstands der Veräußerungsvereinbarung. (T4) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 190/10t Vgl; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4 TE OGH 2012-04-24 5 Ob 72/12t Auch; nur T2 TE OGH 2012-07-04 5 Ob 54/12w Auch TE OGH 2012-08-09 5 Ob 92/12h Auch; nur T2 TE OGH 2013-01-24 5 Ob 240/12y Auch; nur ähnlich T2 TE OGH 2015-09-25 5 Ob 193/15s Vgl auch TE OGH 2016-10-25 5 Ob 95/16f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2020-01-16 5 Ob 208/19b Beis wie T3 TE OGH 2021-04-20 5 Ob 32/21y Vgl; Beis nur wie T3 TE OGH 2021-11-30 5 Ob 72/21f Beis wie T3 TE OGH 2023-04-12 5 Ob 234/22f vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108861

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.