Abs3;
Abs4ABGB §904 römisch eins; ABGB §904 römisch drei;
Abs3;
Fällig ist eine Betriebskostenschuld beziehungsweise Abgabenschuld spätestens dann, wenn sie der Vermieter erfüllen muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich primär nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger (vergleiche 5 Ob 162/97b), kann sich aber auch aus besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften ergeben. Ist auch auf diese Weise der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, so beurteilt er sich nach Natur und Zweck der Leistung; letztlich kommt § 904 ABGB zur Anwendung, wonach der Gläubiger die Leistung sogleich (ohne unnötigen Aufschub) fordern, dass heißt fällig stellen kann. Ist also der Leistungstermin nicht anderweitig bestimmt, tritt die Fälligkeit mit der Mahnung ein. Im Regelfall wird für die Fälligkeit von Betriebskosten die Rechnungslegung an den Vermieter maßgeblich sein.Fällig ist eine Betriebskostenschuld beziehungsweise Abgabenschuld spätestens dann, wenn sie der Vermieter erfüllen muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich primär nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger (vergleiche 5 Ob 162/97b), kann sich aber auch aus besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften ergeben. Ist auch auf diese Weise der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, so beurteilt er sich nach Natur und Zweck der Leistung; letztlich kommt Paragraph 904, ABGB zur Anwendung, wonach der Gläubiger die Leistung sogleich (ohne unnötigen Aufschub) fordern, dass heißt fällig stellen kann. Ist also der Leistungstermin nicht anderweitig bestimmt, tritt die Fälligkeit mit der Mahnung ein. Im Regelfall wird für die Fälligkeit von Betriebskosten die Rechnungslegung an den Vermieter maßgeblich sein. EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-11 5 Ob 419/97x TE OGH 2008-04-15 5 Ob 6/08f Vgl auch; Beisatz: Die in einem Urteil über das Hausbesorgerentgelt gegen den Vermieter ausgesprochene Verpflichtung, den Kapitalbetrag samt Zinsen binnen einer Leistungsfrist von 14 Tagen zu bezahlen, ist unter dem Aspekt einer rein prozessualen Leistungsfrist (§ 409 ZPO) zu sehen, die keinen Einfluss auf die materiellrechtlich nach § 904 ABGB zu beurteilende Fälligkeit der eingeklagten Forderung und damit der gesetzlichen Zinsen hatte. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die in einem Urteil über das Hausbesorgerentgelt gegen den Vermieter ausgesprochene Verpflichtung, den Kapitalbetrag samt Zinsen binnen einer Leistungsfrist von 14 Tagen zu bezahlen, ist unter dem Aspekt einer rein prozessualen Leistungsfrist (Paragraph 409, ZPO) zu sehen, die keinen Einfluss auf die materiellrechtlich nach Paragraph 904, ABGB zu beurteilende Fälligkeit der eingeklagten Forderung und damit der gesetzlichen Zinsen hatte. (T1) TE OGH 2018-05-15 5 Ob 60/18m Vgl auch; nur: Fällig ist eine Betriebskostenschuld beziehungsweise Abgabenschuld spätestens dann, wenn sie der Vermieter erfüllen muss. (T2) TE OGH 2019-11-27 5 Ob 103/19m Veröff: SZ 2019/108 TE OGH 2021-09-07 1 Ob 147/21f Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108926
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.