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OGH Rechtssatz RS0108932 (5Ob425/97d u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108932 Entscheidungsdatum14.12.2023 Geschäftszahl5Ob425/97d; 6Ob244/99x; 2Ob225/23m NormABGB §662 WEG 1975 §2 Abs2 Z1 RechtssatzBedarf die Schaffung von Wohnungseigentum der freiwilligen Zustimmung und damit der Mitwirkung eines Dritten, dann ist das Vermächtnis nach § 662 Satz 1 ABGB wirkungslos, und zwar idR in jenem Umfang, in dem die Zuwendung von der Mitwirkung des Dritten abhängt. Aufrecht bliebe nur der Auftrag an den Erben, sich die für die Erfüllung des Vermächtnisses erforderliche Mitwirkung des Dritten zu verschaffen, sofern dies der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat (§ 662 letzter Satz ABGB; Verschaffungsvermächtnis).Bedarf die Schaffung von Wohnungseigentum der freiwilligen Zustimmung und damit der Mitwirkung eines Dritten, dann ist das Vermächtnis nach Paragraph 662, Satz 1 ABGB wirkungslos, und zwar idR in jenem Umfang, in dem die Zuwendung von der Mitwirkung des Dritten abhängt. Aufrecht bliebe nur der Auftrag an den Erben, sich die für die Erfüllung des Vermächtnisses erforderliche Mitwirkung des Dritten zu verschaffen, sofern dies der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat (Paragraph 662, letzter Satz ABGB; Verschaffungsvermächtnis).

EntscheidungstexteTE OGH 1997-11-11 5 Ob 425/97d TE OGH 1999-11-25 6 Ob 244/99x Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Schaffung von Wohnraum kann als Verschaffungsvermächtnis im Sinne des § 662 ABGB qualifiziert werden, soweit es um die Mitwirkung des Dritten zur Erwirkung der Flächenwidmung geht. Für den Anspruch auf Errichtung eines Wohnhauses steht nur die sinngemäße Anwendung der Regeln über das Verschaffungsvermächtnis oder der Auflage zur Verfügung. (T1); Veröff: SZ 72/197Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Schaffung von Wohnraum kann als Verschaffungsvermächtnis im Sinne des Paragraph 662, ABGB qualifiziert werden, soweit es um die Mitwirkung des Dritten zur Erwirkung der Flächenwidmung geht. Für den Anspruch auf Errichtung eines Wohnhauses steht nur die sinngemäße Anwendung der Regeln über das Verschaffungsvermächtnis oder der Auflage zur Verfügung. (T1); Veröff: SZ 72/197 TE OGH 2023-12-14 2 Ob 225/23m vgl; Beisatz: Hier: Erforderlichkeit der freiwilligen Mitwirkung des Mehrheitseigentümers einer Liegenschaft zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers. Vorliegen einer Verschaffungspflicht vom Berufungsgericht verneint. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108932

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.