RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.11.1997 Geschäftszahl5Ob425/97d; 5Ob292/03g; 5Ob224/08i NormWEG 1975 §25 Abs1; WEG 2002 §43 Abs1 RechtssatzDer durch § 25 Abs 1 WEG geschaffene Anspruch, auf Grund einer bereits bestehenden Verpflichtung (mag sie auch nur auf einen Vorvertrag oder auf die Duldung der Organisation von Wohnungseigentum durch den Liegenschaftseigentümer gegründet sein) in die Einverleibung des Wohnungseigentums einzuwilligen, obwohl noch nicht alle Eintragungsgrundlagen vorhanden sind, richtet sich gegen den "Eigentümer der Liegenschaft". Damit sind bei einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft alle Miteigentümer gemeint, weil das Wohnungseigentum Pflichten für alle Mitglieder dieser Rechtsgemeinschaft erzeugt.Der durch Paragraph 25, Absatz eins, WEG geschaffene Anspruch, auf Grund einer bereits bestehenden Verpflichtung (mag sie auch nur auf einen Vorvertrag oder auf die Duldung der Organisation von Wohnungseigentum durch den Liegenschaftseigentümer gegründet sein) in die Einverleibung des Wohnungseigentums einzuwilligen, obwohl noch nicht alle Eintragungsgrundlagen vorhanden sind, richtet sich gegen den "Eigentümer der Liegenschaft". Damit sind bei einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft alle Miteigentümer gemeint, weil das Wohnungseigentum Pflichten für alle Mitglieder dieser Rechtsgemeinschaft erzeugt. EntscheidungstexteTE OGH 1997/11/11 5 Ob 425/97d TE OGH 2004/01/20 5 Ob 292/03g Auch; Beisatz: Einem Rechtsstreit, der die Begründung von Wohnungseigentum durch grundbücherliche Einverleibung dieses Rechts im Weg der Durchgriffshaftung nach § 25 Abs 1 WEG 1975 (§ 43 Abs 1 WEG 2002) zum Gegenstand hat, sind alle Miteigentümer der Liegenschaft entweder als Kläger oder als Beklagte beizuziehen. (T1) Auch; Beisatz: Einem Rechtsstreit, der die Begründung von Wohnungseigentum durch grundbücherliche Einverleibung dieses Rechts im Weg der Durchgriffshaftung nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975 (Paragraph 43, Absatz eins, WEG 2002) zum Gegenstand hat, sind alle Miteigentümer der Liegenschaft entweder als Kläger oder als Beklagte beizuziehen. (T1) TE OGH 2009/01/13 5 Ob 224/08i Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Vermächtnis von Wohnungseigentum kann gleich jeder anderen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum zumindest in analoger Anwendung des § 43 WEG mit einer gegen den Eigentümer der Liegenschaft zu richtenden Klage des Vermächtnisnehmers durchgesetzt werden (5 Ob 158/04b, 5 Ob 425/97d). (T2); Beisatz: Einverleibungshindernisse, die sich nicht aus dem Verhältnis zwischen dem Wohnungseigentumsbewerber und dem Liegenschaftseigentümer ergeben, auf den der Durchgriff erfolgt (zB Veräußerungsverbote, Vor- und Wiederkaufsrechte), können im Verfahren nach § 43 WEG weder eingewendet noch beseitigt werden (3 Ob 47/80 = SZ 53/78). (T3); Bem: Hier: Zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung offenlassend. (T4) Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Vermächtnis von Wohnungseigentum kann gleich jeder anderen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum zumindest in analoger Anwendung des Paragraph 43, WEG mit einer gegen den Eigentümer der Liegenschaft zu richtenden Klage des Vermächtnisnehmers durchgesetzt werden (5 Ob 158/04b, 5 Ob 425/97d). (T2); Beisatz: Einverleibungshindernisse, die sich nicht aus dem Verhältnis zwischen dem Wohnungseigentumsbewerber und dem Liegenschaftseigentümer ergeben, auf den der Durchgriff erfolgt (zB Veräußerungsverbote, Vor- und Wiederkaufsrechte), können im Verfahren nach Paragraph 43, WEG weder eingewendet noch beseitigt werden (3 Ob 47/80 = SZ 53/78). (T3); Bem: Hier: Zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung offenlassend. (T4) RechtssatznummerRS0108935
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.